TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/29 92/15/0090

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §7 Abs1;
BAO §76 Abs1;
FinStrG §89 Abs3 litb;
FinStrG §89 Abs3;
FinStrG §89 Abs4;
FinStrG §89 Abs5;
FinStrG §96;
RAO 1868 §9 Abs2;
RAO 1945 §9 Abs2;
RAO 1945 §9 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Simon sowie die Hofräte Dr Karger und Dr Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag Wochner, über die Beschwerde des Dr I, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 11. März 1992, GZ 251-4/92, betreffend Beschlagnahme von Unterlagen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, 91/14/0159, AW 91/14/0020 (in der Folge: Vorerkenntnis) verwiesen, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den von derselben belangten Behörde erlassenen Bescheid betreffend Beschlagnahme von Unterlagen als unbegründet abgewiesen hat. Im Vorerkenntnis ist im wesentlichen folgendes ausgeführt worden:

Die Tätigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt Feldkirch (in der Folge: Vorsitzende) und damit dessen behauptete Befangenheit unterliege ebensowenig wie die Einleitung des Finanzstrafverfahrens (vgl nunmehr das hg Erkenntnis vom 25. Mai 1992, 92/15/0061, AW 92/15/0012) oder die Hausdurchsuchung (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, 91/14/0122) der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren betreffend Beschlagnahme von Unterlagen durch die belangte Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof stimme der von der belangten Behörde dem Vorsitzenden iSd § 161 Abs 4 FinStrG überbundenen Rechtsanschauung zu, daß ungeachtet einer bestehenden Verschwiegenheitspflicht jene Unterlagen (Abrechnungen und Honorarnoten sowie Quittungen) nach § 89 Abs 3 lit b FinStrG beschlagnahmt werden dürften, die im abzuführenden Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kämen. Gegenstände die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterlägen, dürften nach § 89 Abs 1 FinStrG beschlagnahmt werden. Eine (verbotene) Erkundungsbeweisführung bzw eine (verbotene) Beweismittelverwertung sei dem Vorsitzenden von der belangten Behörde nicht überbunden worden. Die Prüfung der im Zug der Hausdurchsuchung abgenommenen und unter Siegel gelegten Unterlagen sei ohne Eröffnung der Siegel nicht möglich. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er habe dem Vorsitzenden bzw der belangten Behörde im § 89 Abs 5 bzw 6 FinStrG eine abstrakte Entscheidung ohne Besichtigung der unter Siegel genommenen Gegenstände aufgeben wollen. Es bestehe kein Anlaß, Maßnahmen nach Art 140 B-VG zu setzen, um so die verfassungsrechtliche Prüfung des § 89 Abs 5 FinStrG zu veranlassen.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1991 ordnete der Vorsitzende entsprechend der ihm überbundenen Rechtsansicht die Beschlagnahme von in 28 Positionen festgehaltenen Gegenständen nach § 89 Abs 5 FinStrG an. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um aus 26 Ordnern, Hängemappen und Handakten entnommene 23 Kostenverzeichnisse bzw Honorarnoten, drei Mahnschreiben, fünf Leistungsaufzeichungen, einen Aktenvermerk betreffend eine Honorarnote sowie eine Klage wegen eines Honorars. Die beiden letzten Positionen betreffen das Kassabuch ab dem 1. Mai 1986 und ein Konvolut von 33 Blättern mit handschriftlichen Aufzeichnungen über Abschlußunterlagen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich ua eine rege Tätigkeit des Beschwerdeführers für den im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Dr Werner W (vgl hiezu nochmals das hg Erkenntnis betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens). Zur Begründung führte der Vorsitzende zunächst aus, es handle sich bei diesen Gegenständen um solche iSd § 89 Abs 3 lit b FinStrG und nicht um solche, die zur Information des Beschwerdeführers hergestellt worden seien. Sodann stellte er jeweils einzeln dar, weswegen die beschlagnahmten Gegenstände im noch abzuführenden Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kämen, wobei er insbesondere aufzeigte, aus den beschlagnahmten Unterlagen gehe hervor, daß der Beschwerdeführer Beträge von rund 1,8 Mio S (davon rund 66.000 SFR und rund 75.000 DM) vereinnahmt habe, die in seinen Aufzeichnungen für die Jahre 1987 bis 1989 nicht enthalten seien. Auch aus dem Kassabuch und den Abschlußunterlagen ergäben sich weitere aufklärungsbedürftige Verdachtsmomente.

Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er zunächst die Fehlerhaftigkeit des hg Erkenntnisses betreffend Hausdurchsuchung sowie die des Vorerkenntnisses rügte. Unter teilweiser Wiederholung des in diesen Verfahren Vorgebrachten behauptete er sodann, schon die Hausdurchsuchung sei rechtswidrig gewesen, weswegen alle vorgefundenen (gesuchten und nicht gesuchten) Unterlagen zu Unrecht beschlagnahmt worden seien. Selbst wenn die Abnahme der einzeln aufgezählten Unterlagen im Zug der Hausdurchsuchung rechtens gewesen wäre, hätten diese nicht beschlagnahmt werden dürfen. Es gehe nicht an, bei einem Verfahren gegen einen berufsmäßigen Parteienvertreter zwischen diesem und seinen Klienten eine "Risikogemeinschaft" zu schaffen. Der Geheimnisschutz müsse ein absoluter sein. Somit unterlägen auch die Identität der in Honorarnoten genannten Leistungsempfänger und die verrechneten Leistungen der Verschwiegenheitspflicht, weil auch diese zu seiner Information in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt hergestellt worden seien. Aus allen beschlagnahmten Gegenständen seien die Namen der von ihm vertretenen Klienten (aus einigen sogar die der Gegner) und die von ihm verrechneten Leistungen erkennbar. Die verfügte Beschlagnahme sei daher rechts- und verfassungswidrig, weil so die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht umgangen werde. Die Beschlagnahme der nicht vom Hausdurchsuchungsbefehl umfaßten Gegenstände sei überdies mangels Gefahr im Verzug ebenfalls rechtswidrig. Es sei unzulässig, im Zug einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung unter Hinweis auf den zweiten Satz des § 96 FinStrG Beweismittel zu beschlagnahmen, die zur Aufklärung "anderer" Finanzvergehen dienlich sein könnten. Der Vorsitzende sei offenbar nicht willens und auch nicht in der Lage, die ihm im § 89 Abs 5 FinStrG auferlegte Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit zu erfüllen. Der Vorsitzende habe dem Finanzamt Bregenz zahlreiche absolut geschützte Daten (zB die Namen von Klienten) offengelegt, weswegen dessen Erstbescheid auch von der belangten Behörde aufgehoben worden sei. Im nunmehr bekämpften Bescheid habe der Vorsitzende erneut gegen die ihm überbundene Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit verstoßen und überdies die beschlagnahmten Gegenstände sofort dem Finanzamt Bregenz zur Verfügung gestellt. Es wäre daher de facto nicht mehr möglich gewesen, mit der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung zu beantragen. Der Vorsitzende habe sich selbst zum "Erfüllungsgehilfen des Finanzamtes" gemacht, weswegen er als befangen abgelehnt werde. Schließlich bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Gegenständen und dem Verdacht des Finanzvergehens. Dieser Verdacht resultiere nämlich ausschließlich aus der unrichtigen Ansicht der Finanzstrafbehörde, er hätte einen Betrag von rund 23.000 SFR auf ein bestimmtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank überwiesen erhalten, diesen Betrag jedoch nicht versteuert. Eine Beschlagnahme hätte sich daher auf allfällige Bankauszüge des bestimmten Kontos beschränken müssen. Statt dessen habe der Vorsitzende die erklärten Einnahmen der letzten Jahre mit den abgenommenen Unterlagen verglichen, um so theoretisch mögliche andere Verdachtsgründe zu erfahren, was zu unzulässigen Erkundungsbeweisen geführt habe. Hinsichtlich der in 28 Positionen festgehaltenen beschlagnahmten Gegenstände führte der Beschwerdeführer im einzelnen aus, weswegen diese nicht hätten beschlagnahmt werden dürfen. Er wies insbesondere darauf hin, daß zahlreiche Namen von Klienten aber auch von Gegnern in den beschlagnahmten Unterlagen enthalten seien, es sich hiebei um absolut geschützte Anwaltskorrespondenz handle, Treuhandschaften offengelegt worden und auch zu seiner Information hergestellte Mitteilungen in diesen enthalten seien. Das Kassabuch umfasse auch den Zeitraum ab 1. Mai 1986. Für dieses Jahr sei jedoch kein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden. Überdies enthalte auch das Kassabuch geschützte Namen von Klienten. Aus dem Konvolut von 33 Blättern, das dem Steuerberater übergeben worden sei, sei die Verrechnung von ebenfalls geschützten Treuhandgeldern ersichtlich.

In einer kurz darauf eingebrachten Ergänzung der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer unter teilweiser Wiederholung seines bisherigen Vorbringens, der Vorsitzende habe nicht zu beurteilen, ob die beschlagnahmten Beweismittel allenfalls für die Begründung eines weiteren Tatverdachtes geeignet sein könnten. Vielmehr habe er nur zu prüfen, ob die versiegelten Beweismittel dem Anwaltsgeheimnis unterlägen und ob ein unmittelbarer Zusammenhang zum konkreten Tatverdacht bestehe. Der Vorsitzende habe nämlich ausschließlich das Berufsgeheimnis des Rechtsanwaltes zu schützen und sei daher nicht befugt, nach weiteren Verdachtsgründen zu suchen.

In weiteren Ergänzungen der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer zum Beweis der Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung die Einvernahme des Leiters der Großbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt Feldkirch sowie seines Wirtschaftstreuhänders als Zeugen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen die Beschwerde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ab, wobei sie zunächst unter teilweiser Wiederholung der Ausführungen im hg Erkenntnis betreffend Hausdurchsuchung sowohl diese als auch die Abnahme weiterer Unterlagen als rechtmäßig bezeichnete. Bei einer Maßnahme nach dem zweiten Satz des § 96 FinStrG komme es nur darauf an, ob der Inhalt der in Frage stehenden Beweismittel für sich allein oder bei Zusammenschau mit tatsächlichen Anhaltspunkten aus anderen Erkenntnisquellen den Verdacht eines bisher noch nicht bekannten oder in diesem Umfang nicht bekannten Finanzvergehens begründen könne, nicht jedoch darauf, ob die in § 96 leg cit genannte Schlußfolgerung vom durchsuchenden Organ selbst bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Hausdurchsuchung auf Grund einer sogleich vorgenommenen inhaltlichen Prüfung gezogen werden könne. Aus der Tatsache, daß aus fast allen (ca 1500) gesichteten Handakten die Honorarnoten, Abrechnungen und Handaktenumschläge mit den Leistungsverzeichnissen verschwunden seien, habe Gefahr im Verzug unterstellt werden dürfen. Zur Frage der nach § 89 Abs 5 FinStrG durchgeführten Beschlagnahme führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das Vorerkenntnis sodann im wesentlichen aus, dem Vorsitzenden werde nicht bloß eine abstrakte Entscheidung ohne Besichtigung der unter Siegel genommenen Gegenstände aufgetragen. Vielmehr habe der Vorsitzende nach Eröffnung der Siegel in die Unterlagen Einsicht zu nehmen, um so überhaupt einen Bescheid nach § 89 Abs 5 FinStrG erlassen zu können. Im Rahmen dieser materiellen Prüfung habe der Vorsitzende unter Einbeziehung von tatsächlichen Anhaltspunkten aus anderen Erkenntnisquellen auch zu beurteilen gehabt, ob die abgenommenen Unterlagen - soweit sie nicht gesucht worden seien - auf die Begehung eines Finanzvergehens durch den Beschwerdeführers schließen ließen und ob Gefahr im Verzug bestanden habe. Diese Voraussetzungen hätte der Vorsitzende hinsichtlich der in 28 Positionen festgehaltenen Gegenstände als gegeben erachtet. Der Vorsitzende hätte sich daher im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers nicht bloß mit der formellen Prüfung eventuell abgenommener Konten einer liechtensteinischen Bank begnügen dürfen. Von einer verbotenen Erkundungsbeweisführung könne keine Rede sein. Werde gegen einen Rechtsanwalt ein Finanzstrafverfahren geführt, so müsse der Geheimnisschutz der unbeteiligten Klienten gewahrt werden. Der Geheimnisschutz beziehe sich jedoch nur auf die dem Rechtsanwalt von seinen Klienten anvertrauten schriftlich niedergelegten Informationen, nicht jedoch auf sonstige in den Handakten befindliche Fakturen, Urkunden und Schriftstücke (vgl OGH vom 15. Jänner 1974, 10 Os 2/74). Auch der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis die Ansicht vertreten, bei Abrechnungen, Honorarnoten und Quittungen handle es sich weder um dem Beschwerdeführer anvertraute Angelegenheiten, noch um sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordene Tatsachen, sondern vielmehr um von ihm verfaßte Belege, die zu den von ihm zu führenden Aufzeichnungen gehörten. Diese Unterlagen seien auch nicht zur Information des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt hergestellt worden, sondern dienten bloß der Abrechnung seiner anwaltlichen Leistungen. Zu den Gegenständen iSd § 89 Abs 3 lit b FinStrG zählten somit auch die dem Beschwerdeführer abgenommenen Kostenverzeichnisse, Leistungsverzeichnisse, Schreiben an Klienten mit Zahlungsaufforderungen, Zahlungsvereinbarungen, Zahlungsbestätigungen, Abrechnungsunterlagen und Aktenvermerke betreffend Forderungen und Zahlungsvereinbarungen. Dies gelte auch für die beschlagnahmte Rechtsmittelschrift, die überdies auch ein Kostenverzeichnis enthalte. Es komme dieser daher Beweisfunktion zu, weil sie der Aufklärung der gegenseitigen Gesamtabrechnung zwischen Dr Werner W und dem Beschwerdeführer dienlich sein könne. Das Kassabuch umfasse den Zeitraum von Mai 1986 bis April 1991, somit auch die zu prüfenden Jahre 1987 bis 1989. Der Einwand, Namen von Klienten und Angaben über anwaltliche Tätigkeiten sowie diverse andere Daten seien abzudecken, sei nur im Abgabenverfahren, nicht jedoch, wie sich aus § 89 Abs 3 lit b iVm Abs 4 bis 6 FinStrG ergebe, im Finanzstrafverfahren zielführend. Der Vorsitzende sei somit berechtigt gewesen, die in 28 Positionen festgehaltenen Gegenstände nach § 89 Abs 3 und 4 sowie § 96 zweiter Satz FinStrG zu beschlagnahmen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet der Beschwerdeführer in nachstehend gesetzlich gewährleisteten Rechten (Beschwerdepunkte) verletzt zu sein:

"1.) Auf Wahrung der Verschwiegenheit gemäß § 9 Abs 2 RAO.

2.)

Auf Unterlassung der verbotenen Erkundungsbeweisführung.

3.)

Auf Unterlassung der verbotenen Beweismittelverwertung.

4.)

Auf Unterlassung der Beschlagnahme von Gegenständen, welche der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

5.)

Auf Unterlassung der Öffnung von gemäß § 89 Abs 5 FinStrG angebrachter Siegel vor Rechtskraft eines allenfalls bewilligenden Beschlagnahmebeschlusses.

6.)

Auf einen unbefangenen Sachbearbeiter.

7.)

Auf ein mängelfreies Verfahren."

Der Beschwerdeführer erachtet sich überdies in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit, Eigentum, Erwerbsfreiheit, fair trial und eine wirksame Beschwerde verletzt.

In Ausführung der so bezeichneten Beschwerdepunkte behauptet der Beschwerdeführer zunächst, das in seinem Fall bereits ergangene hg Erkenntnis betreffend Hausdurchsuchung und das Vorerkenntnis hätten die Rechtsfragen nicht gelöst, weil die erstgenannte Entscheidung irrigerweise in relevanten Punkten von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und die zweite Entscheidung zufolge der versehentlich nur eingeschränkt erhobenen Beschwerde auch nur im Umfang der geltend gemachten Anfechtungsgründe ergangen sei. Der Beschwerdeführer vertritt sodann unter teilweiser Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren sowie in den eben erwähnten Beschwerdeverfahren im wesentlichen die Ansicht, bei einem gegen einen Rechtsanwalt gerichteten Finanzstrafverfahren müsse der Geheimnisschutz der nichtbeteiligten Klienten ein absoluter sein und dürfe sich nicht nur auf "Informationen des Klienten" beschränken. Die unbeteiligten Klienten stünden mit dem sie vertretenden Rechtsanwalt in keiner "Risikogemeinschaft", weswegen dem absoluten Geheimnisschutz gegenüber der persönlichen Offenlegungspflicht im Abgabenverfahren eines Rechtsanwaltes Vorrang zukomme. Dies gelte nicht nur im Abgabenverfahren, sondern auch im Finanzstrafverfahren. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Judikatur betreffend den Geheimnisschutz im Abgabenverfahren könne im Finanzstrafverfahren nicht angewandt werden, sei unhaltbar. Das Berufsgeheimnis sei nicht teilbar und gelte somit ungeachtet der Verfahrensart. Aufgabe des Vorsitzenden nach § 89 Abs 5 FinStrG sei es daher, den absoluten Geheimnisschutz zu gewährleisten. Der Geheimnisschutz könne nur dann durchbrochen werden, wenn es sich bei den zu beschlagnahmenden Gegenständen um Bücher oder Aufzeichnungen nach den §§ 124 bis 130 BAO oder um dazugehörige Belege handle. Eine Durchbrechung des Geheimnisschutzes sei verfassungswidrig (vgl VfSlg 10.291), weil dies der absoluten Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwaltes zuwiderlaufe. Aber selbst wenn die Beschlagnahme der Unterlagen zulässig wäre, werde dieses Recht durch § 89 Abs 4 FinStrG insofern eingeschränkt, als Bücher und Aufzeichnungen bei berufsmäßigen Parteienvertretern nicht beschlagnahmt werden dürften, falls sie zu deren Information hergestellt worden seien. Lege man die Wortfolge "Gegenstände die zu deren Information hergestellt wurden" so eng aus wie die belangte Behörde, dann könnten "staatliche Verfolgungsbehörden" jederzeit Einblick in durch die Verschwiegenheitspflicht geschützte Unterlagen bestimmter Klienten nehmen. Im vorliegenden Fall müßten alle namentlich erfaßbaren Personen mit finanzstrafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen, obwohl sie mit dem Rechtsanwalt in keiner "Risikogemeinschaft" stünden. Daran vermöge auch die nach § 89 Abs 5 FinStrG zulässige Beschlagnahme von geschützten Unterlagen nichts zu ändern, weil die Abgabenbehörde auch in diesem Fall Kenntnis von der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Daten, insbesondere Namen von Klienten erhalte. Von der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes sei somit alles umfaßt, was Rückschlüsse auf die ihm anvertrauten Angelegenheiten oder die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Klienten gelegen sei, zulasse, weshalb auch bei Honorarnoten der Leistungsempfänger und der Gegenstand der Leistung dem Geheimnisschutz unterliege. Es dürfe somit nicht einfach alles, was nicht zur Information des Parteienvertreters hergestellt worden sei, beschlagnahmt werden. Es hätten somit die in 28 Positionen festgehaltenen Gegenstände nicht beschlagnahmt werden dürfen, weil aus ihnen die Namen seiner Klienten und teilweise auch deren Gegner ersichtlich seien und weiters erkennbar sei, was der Gegenstand der jeweiligen Leistung gewesen sei. Die am 8. Mai 1991 vollzogene Hausdurchsuchung sei rechtswidrig gewesen, weswegen auch die Beschlagnahme der im Zug derselben nach § 96 zweiter Satz FinStrG abgenommenen Gegenstände zu Unrecht erfolgt sei. Das im § 98 Abs 4 FinStrG normierte Beweismittelverwertungsverbot erstrecke sich somit nicht nur auf die rechtswidrig gewonnenen Beweismittel, sondern auch auf alle Schlußfolgerungen, welche aus diesen gezogen werden könnten. Die beschlagnahmten Unterlagen seien bereits vor Rechtskraft des vom Vorsitzenden nach § 89 Abs 5 FinStrG erlassenen Bescheides dem Finanzamt Bregenz zur Verfügung gestellt worden, weswegen auch aus diesem Grund die beschlagnahmten Unterlagen dem Beweismittelverwertungsverbot unterlägen. Aus dem Verhalten des Vorsitzenden sei auch erkennbar, daß dieser zum "Erfüllungsgehilfen des Finanzamtes" geworden sei und ihm die erforderliche Objektivität zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes fehle. Der Vorsitzende werde daher wegen Befangenheit abgelehnt. Es bestehe auch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den im Bescheid betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens bzw im Bescheid betreffend Hausdurchsuchung genannten Verdachtsgründen und den nunmehr beschlagnahmten Unterlagen, was wiederum zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führe. Durch die Öffnung der an den abgenommenen Unterlagen angebrachten Siegel, um so in die Handakten Einsicht nehmen zu können, habe der Vorsitzende in rechtswidriger Auslegung des § 89 Abs 5 FinStrG das anwaltliche Berufsgeheimnis verletzt. Der Vorsitzende wäre nur berechtigt gewesen zu prüfen, ob tatsächlich ein konkreter Verdachtsgrund vorliege. Hinsichtlich der im einzelnen behaupteten rechtswidrigen Beschlagnahme der in 28 Positionen festgehaltenen Gegenstände wiederholt der Beschwerdeführer wörtlich sein Beschwerdevorbringen im Verwaltungsverfahren. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, der Vorsitzende sei von ihm vergebens als befangen abgelehnt worden. Das Verfahren sei somit mangelhaft geblieben. Er habe ausdrücklich beantragt, den Leiter der Großbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt Feldkirch sowie seinen Wirtschaftstreuhänder als Zeugen darüber einzuvernehmen, daß er weder vor noch anläßlich des Vollzuges der Hausdurchsuchung über die konkreten Verdachtsgründe informiert worden und daher nicht in der Lage gewesen sei, die Hausdurchsuchung durch vorherige Aufklärung des Sachverhaltes abzuwehren. Da er die Hausdurchsuchung bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften abwehren hätte können, erweise sich deren Vollzug ebenso wie die nachfolgende Beschlagnahme von Gegenständen als rechtswidrig. Abschließend beantragt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 10.291, die Rechtssache gemäß Art 140 Abs 1 B-VG zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Abs 3, 4 erster Halbsatz, 5 und 6 des § 89 FinStrG an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung weiterzuleiten, wobei er im wesentlichen die Ansicht vertritt, durch die eben angeführten Vorschriften sei kein effektiver Rechtschutz hinsichtlich der Beschlagnahme von Unterlagen bei einem Rechtsanwalt gegeben. Überdies habe derselbe Organwalter, der eine Hausdurchsuchung anordne, auch über eine Beschlagnahme zu entscheiden, weswegen eine unparteiische Entscheidung nicht gegeben scheine. Werde - wie im vorliegenden Fall - eine Hausdurchsuchung und eine Beschlagnahme rechtswidrig verfügt, liege unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt vor. Es bestehe aber nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG keine Möglichkeit, eine derartige faktische Amtshandlung vor einem unabhängigen Verwaltungssenat zu bekämpfen, weswegen die Wortfolge "ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes" in der eben erwähnten Bestimmung aufzuheben sei. Es bestehe auch die Möglichkeit das Wort "Bescheid" in Art 144 B-VG dahingehend auszulegen, als auch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangshandlungen als Bescheid anzusehen seien. Schließlich bliebe die Lösung, das Wort "Bescheide" in § 89 Abs 6 und §§ 152 f FinStrG wegen mangelnder Rechtschutzgewährung aufzuheben, um so auch Administrativbeschwerden gegen finanzstrafrechtliche Maßnahmen vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zuzulassen.

In einer am 23. Juni 1992 eingebrachten Beschwerdeergänzung wird behauptet, der Verwaltungsgerichtshof sei sowohl im Erkenntnis betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens als auch im Erkenntnis betreffend Hausdurchsuchung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Es sei daher mit Schriftsätzen vom 22. Juni 1992 beantragt worden, das Verfahren betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens wieder aufzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Vorerkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den nach § 161 Abs 4 FinStrG erlassenen Bescheid der belangten Behörde als mit der Rechtslage im Einklang stehend angesehen und damit die dem Vorsitzenden überbundene Rechtsansicht - insbesondere in der Frage des Umfanges der Beschlagnahme von Unterlagen - gebilligt. Ohne weitere Ermittlungen vorzunehmen hat der Vorsitzende der Rechtsansicht der belangten Behörde insoferne entsprochen, als er begründet festgestellt hat, ob und gegebenenfalls welche verwahrten Schriftstücke des Beschwerdeführers gemäß § 89 Abs 3 lit b iVm § 89 Abs 4 erster Satz FinStrG der Beschlagnahme unterliegen. Dieser Bescheid ist mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde bestätigt worden.

Aus § 63 Abs 1 VwGG ergibt sich, daß sowohl die Finanzstrafbehörde als auch der Verwaltungsgerichtshof an die im Vorerkenntnis geäußerte Rechtsansicht gebunden sind, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Eine derartige Änderung wird weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch ist eine solche für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar. Die Bindungswirkung ist somit gegeben.

Die Beschwerdepunkte 1.) bis 5.) sind ident mit jenen, wie sie im Vorerkenntnis auf S 8 unter 1.) bis 4.) und 6.) dargestellt sind. Es wird daher hinsichtlich der zu diesen Beschwerdepunkten vorgetragenen Beschwerdegründe zunächst generell auf die Begründung im Vorerkenntnis verwiesen. Die in 28 Positionen festgehaltenen Gegenstände umfassen ausschließlich solche, die nicht zur Information des Beschwerdeführers hergestellt wurden. Es handelt sich hiebei vielmehr um vom Beschwerdeführer hergestellte Abrechnungen, Honorarnoten und Quittungen bzw Schriftstücke, aus denen auf Honorareinnahmen geschlossen werden kann. Daß in diesen Unterlagen auch Namen von Klienten sowie für diese erbrachte Leistungen enthalten sind, führt noch nicht dazu, diese als zur Information des Beschwerdeführers hergestellt und damit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegend anzusehen. Bei der Korrespondenz mit Dr Werner W handelt es sich keineswegs um eine "absolut geschützte Anwaltskorrespondenz". Abgesehen davon, daß Dr Werner W nach den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht Rechtsanwalt sondern Treuhänder und Rechtsagent ist (vgl hiezu abermals das hg Erkenntnis betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens), werden in dieser Korrespondenz Abrechnungsmodalitäten behandelt. Die Rechtsmittelschrift der Gegenseite wurde anläßlich eines Kostenstreites erstellt. Die Abrechnungen über Treuhandschaften wurden ebenso wie die diesbezüglichen Leistungsaufzeichnungen nicht zur Information des Beschwerdeführers hergestellt, sondern vom Beschwerdeführer zur Information seines Wirtschaftstreuhänders. Das Kassabuch und die Abschlußunterlagen 1989 gehören zweifelsfrei zu den vom Beschwerdeführer zu führenden steuerlichen Aufzeichnungen und unterliegen daher keinesfalls der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Überdies ergeben sich aus dem Kassabuch weitere aufklärungsbedürftige Bargeldbewegungen. Bemerkenswert ist, daß in fast allen vom Vorsitzenden gesichteten rund 1500 Handakten die Honorarnoten, Abrechnungen und Handaktenumschläge mit den Leistungsverzeichnissen verschwunden sind, was den Verdacht nahelegt, der Beschwerdeführer habe vereinnahmte Honorare nicht erklärt und damit Abgaben hinterzogen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist die hg Rechtsprechung zur Frage des Geheimnisschutzes zum Abgabenverfahren, nicht jedoch zum Finanzstrafverfahren und hiebei insbesondere nicht zur Hausdurchsuchung und zur Beschlagnahme ergangen. Die besonderen Vorschriften des § 89 Abs 3 bis 5 und des § 96 zweiter Satz FinStrG schränken den Geheimnisschutz ein, wenn der zur Verschwiegenheit Verpflichtete selbst im Verdacht steht, Abgaben hinterzogen zu haben. Daran vermag § 9 Abs 2 RAO nichts zu ändern. Denn diese Norm dient nicht der Behinderung oder Erschwerung der Erhebung von Abgaben eines Rechtsanwaltes (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Februar 1992, 91/14/0216) oder gar deren Hinterziehung, sondern dem Schutz der dem Rechtsanwalt von seinen Klienten anvertrauten Informationen. Derartig geschützte Schriftstücke sind aber nicht beschlagnahmt worden. Der Einwand, die Klienten des Beschwerdeführers stünden, falls ihre Namen offengelegt würden, in einer finanzstrafrechtlichen "Risikogemeinschaft" mit dem Beschwerdeführer, ist nicht zielführend. Denn in der Bezahlung von Honorar an den Beschwerdeführer kann im Gegensatz zu dessen Nichterklärung durch den Beschwerdeführer wohl kein finanzstrafrechtlich relevanter Tatbestand erblickt werden. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, gegen einen seiner Klienten sei im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Unterlagen ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden.

Was den Beschwerdepunkt 6.) und die hiezu vorgetragenen Beschwerdegründe betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß nur der angefochtene Bescheid der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt und somit die behauptete Befangenheit des Vorsitzenden ebenso nicht von Relevanz ist, wie die Übergabe der beschlagnahmten Unterlagen an das Finanzamt Bregenz vor Rechtskraft des nach § 89 Abs 5 FinStrG erlassenen Bescheides sowie einem auf § 98 Abs 4 leg cit beruhenden Beweismittelverwertungsverbot bei Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung). Überdies schließt sich der Verwaltungsgerichtshof zur behaupteten Befangenheit des Vorsitzenden der im Bescheid des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 23. Jänner 1992, 55-4/1992, vertretenen Rechtsansicht an, wonach Befangenheit nicht vorliegt, wenn sich die Rechtsansicht eines Organwalters mit der der Partei nicht deckt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Rechtsansicht eines Organwalters im Rechtsmittelweg korrigiert werden muß.

Die zum Beschwerdepunkt 7.) vorgetragenen Beschwerdegründe beschränken sich auf die Behauptung, zwei Personen seien als Zeugen nicht zum Beweis dafür vernommen worden, daß die Hausdurchsuchung rechtswidrig vorgenommen worden sei (gemeint wohl: zum Beweis tatsächlicher Vorgänge). Wie bereits im Vorerkenntnis ausgeführt worden ist, ist vorliegendenfalls nicht zu prüfen, ob die Hausdurchsuchung rechtens gewesen ist oder nicht. Die Behauptung, Verfahrensvorschriften seien verletzt worden, geht daher ins Leere. Aus den vom Beschwerdeführer seiner Beschwerde beigefügten Unterlagen konnte der Verwaltungsgerichtshof auch von sich aus keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften feststellen.

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof sei im Vorerkenntnis auf S 2 sowie im hg Erkenntnis betreffend Hausdurchsuchung auf S 8 von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, genügt es, auf die Niederschriften vom 8. Mai 1991, StrlNr 47/91, hinzuweisen, wobei es keine Rolle spielt, daß die unter ./. 12 vom Beschwerdeführer vorgelegte Niederschrift von ihm nicht unterfertigt worden ist. Aus diesen Niederschriften geht eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer angegeben hatte, er verfüge über kein Konto im Ausland (Fürstentum Liechtenstein). Zur Behauptung in der Beschwerdeergänzung, der Verwaltungsgerichtshof sei im Erkenntnis betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens auf S 3 von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, wird darauf hingewiesen, daß niemals in Abrede gestellt wurde, daß tatsächlich 155.884 S (incl Mehrwertsteuer) von Elio K und der Firma Elio K-AG auf das Konto des Beschwerdeführers bei der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg eingezahlt wurden und dieser Betrag in den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers aufscheint. Von diesem Betrag habe der Beschwerdeführer laut seinen Angaben einen Betrag von netto 11.922,14 SFR (brutto 14.306,57 SFR) in die (angeblich) zwischen ihm und Dr Werner W bestehende Gesellschaft einfließen lassen. Den Restbetrag habe der Beschwerdeführer zur Deckung seiner Kosten vor dem Landesgericht Feldkirch behalten. Zur ebenfalls in der Beschwerdeergänzung aufgestellten Behauptung, es seien zu keinem Zeitpunkt detaillierte Aufstellungen übergeben worden, welche Honorarbeträge in bestimmten Causen gefordert und welche auf bestimmten ausländischen Konten vereinnahmt worden seien, genügt es, auf die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 27. Mai 1991, StrLNr 47/91, S 2, ./. 18, hinzuweisen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer die vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vertretene Rechtsansicht bekämpft, wobei er in Verkennung der Rechtslage die beschlagnahmten Unterlagen mit den zu seiner Information von Klienten verfaßten Schriftsätzen gleichsetzt und so versucht, die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme von in 28 Positionen festgehaltenen Gegenständen aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus den bereits im Vorerkenntnis dargelegten Gründen auch nicht veranlaßt, im Sinn der Anregung des Beschwerdeführers einen Antrag nach Art 140 Abs 1 B-VG zu stellen, um so die verfassungsrechtliche Prüfung von Teilen des § 89 FinStrG zu veranlassen. Was die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich des mangelnden Rechtsschutzes gegen faktische Amtshandlungen im Bereich des Finanzstrafrechtes betrifft, genügt es, auf § 62 Abs 3 und § 152 Abs 1 FinStrG idF BGBl Nr 465/1990 hinzuweisen. Überdies ist sowohl über die Zulässigkeit der Hausdurchsuchung als auch über die der Beschlagnahme bescheidmäßig abgesprochen worden, weswegen in der Durchführung der beiden Amtshandlungen keine unmittelbare Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt werden kann, die sich nicht auf einen Bescheid stützen würde. Eine grundsätzlich zulässige Administrativbeschwerde nach den eben erwähnten Normen wäre im vorliegenden Fall zurückzuweisen, weil ansonsten eine Zweigleisigkeit für die Verfolgung derselben Rechte geschaffen würde. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, daß der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid auch beim Verfassungsgerichtshof mit am 6. Mai 1992 übermittelter und unter B 564/92 protokollierter Beschwerde angefochten hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, daß der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150090.X00

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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