TE Vwgh Beschluss 1992/6/29 92/18/0014

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/18/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in Ägypten, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Dezember 1989, Zl. SD 246/89, und vom 2. Dezember 1991, Zl. unbekannt, jeweils betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 14. Jänner 1992 wurde dem Beschwerdeführer die gegen die obbezeichneten Bescheide gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von drei Wochen zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:

"1)

Es sind die angefochtenen Bescheide nach Datum und Geschäftszahl zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG).

2)

Es sind die Tage, an denen die angefochtenen Bescheide zugestellt wurden, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG).

3)

Es ist der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).

4)

Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen und es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

5)

Es sind, sofern die Bescheide zugestellt worden sind, Ausfertigungen, Gleichschriften oder Kopien der angefochtenen Bescheide anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).

6)

Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG).

7)

Es ist eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG)."

Der Beschwerdeführer kam mit seinem Schriftsatz vom 29. Februar 1992 dem Mängelbehebungsauftrag nur teilweise (nämlich in den Punkten 1 und 2 sowie durch Vorlage einer Ausfertigung nur des Bescheides vom 21. Dezember 1989) nach. Die in den Punkten 3, 4, 6 und 7 genannten Mängel wurden zur Gänze nicht behoben; außerdem unterblieb die Wiedervorlage der zur Mängelbehebung zurückgestellten Beschwerde. Dem im Schriftsatz vom 29. Februar 1992 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit hg. Beschluß vom 24. März 1992 (zugestellt am 11. Mai 1992) nicht stattgegeben.

Da eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzuhalten ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 523 angeführte Rechtsprechung) gilt die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Dies hatte gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. zur Folge, daß das Verfahren mit Beschluß einzustellen war.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180014.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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