TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/29 91/10/0246

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §19 Abs3;
SchUG 1986 §19 Abs4;
SchUG 1986 §19 Abs7;
SchUG 1986 §20;
SchUG LeistungsbeurteilungsV 1974 §5 Abs3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der G D in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 22. Oktober 1991, Zl. 1017/5-III/4a/91, betreffend Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 19. Juli 1991 wies der Landesschulrat für Niederösterreich die Berufung der von ihren Erziehungsberechtigten vertretenen Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz des 1. Jahrganges der Höheren Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik K vom 19. Juni 1991, wonach sie zum Aufsteigen in den 2. Jahrgang nicht berechtigt sei, gemäß § 25 und § 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 (im folgenden: SchUG), ab, bestätigte die bekämpfte Entscheidung und sprach aus, daß die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in den 2. Jahrgang der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt sei. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Beschwerdeführerin im Jahreszeugnis in drei Pflichtgegenständen, nämlich Stenotypie und Textverarbeitung, ferner in Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung und schließlich in Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Gegen die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Stenotypie und Textverarbeitung habe die Beschwerdeführerin nicht berufen. Zur behaupteten ungerechtfertigten Beurteilung in Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde enthalte die Berufung keine Begründung. Die Unzulässigkeit der negativen Beurteilung in Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung werde mit der Unterlassung einer nachweislichen Verständigung gemäß § 19 Abs. 4 SchUG und der nicht fristgerechten Anberaumung der Entscheidungsprüfung gemäß § 5 Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, begründet.

Es sei richtig, daß das insgesamt negative Jahresleistungsbild im Pflichtgegenstand Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung eine nachweisliche Verständigung der Erziehungsberechtigten über den nicht genügenden Leistungsstand gemäß § 19 Abs. 4 SchUG erforderlich gemacht hätte. Da jedoch dieser Verständigung gemäß § 19 Abs. 7 SchUG ausschließlich Informationscharakter zukomme und überdies nur der Nachweis der Zustellung der Verständigung unterblieben sei - die Schülerin habe die Übernahme der Mahnung am 16. Mai 1991 mittels Unterschrift bestätigt - gehe die diesbezügliche Berufungsbehauptung ins Leere.

Die Bekanntgabe des Termins der mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 LeistungsbeurteilungsV sei am 13. Juni 1991 erfolgt und entspreche somit der in § 5 Abs. 3 der Verordnung normierten Frist von zwei Unterrichtstagen. Die Prüfung sei mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Die Beurteilung der Jahresleistungen im Pflichtgegenstand Schnittkonstruktion mit "Nicht genügend" sei auf Grund des negativen Gesamtleistungsbildes in diesem Gegenstand zu Recht erfolgt.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

1.2. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1991 wies der Bundesminister für Unterricht und Kunst diese Berufung gemäß §§ 25 Abs. 1 sowie 71 Abs. 4 und 6 SchUG als unbegründet ab.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei unbestritten, daß die Erziehungsberechtigten der Beschwerdeführerin über die unzureichenden Leistungen im Pflichtgegenstand Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung bereits sehr früh im Unterrichtsjahr, nämlich im Oktober, informiert gewesen seien. In weiterer Folge hätten dann die Erziehungsberechtigten offenbar die Leistungsentwicklung der Beschwerdeführerin in diesem Pflichtgegenstand nicht weiter verfolgt. Zwar könnte man dem entgegenhalten, daß die Schule, gestützt auf § 19 Abs. 3 SchUG, verpflichtet gewesen wäre, nach dem im 2. Semester neuerlich aufgetretenen Leistungsabfall wiederum mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen, doch sei dabei auch in Rechnung zu stellen, daß die Institution Schule nicht in der Lage sei, jene Erziehungsfunktionen, die gemäß § 137 ABGB den Eltern oblägen, auch noch zu übernehmen.

Die Beschwerdeführerin rüge auch, die Schule habe es unterlassen, die Erziehungsberechtigten von den drohenden negativen Beurteilungen im Jahreszeugnis in den drei in Rede stehenden Pflichtgegenständen zu informieren. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin bestehe insoferne zu Recht, als die Schule dann, wenn sie den Schülern die Verständigungen nach § 19 Abs. 4 SchUG übergebe, in der Folge auch das lückenlose Rücklaufen der Empfangsbestätigungen zu kontrollieren habe. Fehle eine Empfangsbestätigung - wie bei der Beschwerdeführerin -, dann müsse die Zustellung mittels Rückscheinbriefes erfolgen. Die daraus von der Beschwerdeführerin gezogene Schlußfolgerung, die Eltern wären auf Grund der unterlassenen Information nicht imstande gewesen, rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, die eine drohende negative Jahresbeurteilung in den drei Pflichtgegenständen verhindert hätten, gehe jedoch rechtlich ins Leere. Gemäß § 19 Abs. 7 SchUG komme nämlich den in Abs. 3 und 4 leg. cit. umschriebenen Verständigungen lediglich Mitteilungscharakter zu.

Bei der in § 5 Abs. 3 LeistungsbeurteilungsV genannten Frist von zwei Unterrichtstagen, die für das Bekanntgeben einer mündlichen Prüfung einzuhalten sei, handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist, auf die § 74 SchUG nicht anzuwenden sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, gemäß § 25 Abs. 1 SchUG in den 2. Jahrgang der von ihr besuchten Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik aufzusteigen, verletzt.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, ein Verstoß gegen die Verständigungspflicht nach § 19 Abs. 4 SchUG liege jedenfalls vor, da eine nachweisliche Verständigung der Erziehungsberechtigten im entsprechenden Zeitraum vor der Jahresschlußkonferenz nicht erfolgt sei. Entgegen dem klaren Wortlaut des § 19 Abs. 4 SchUG reiche eine Verständigung im Oktober 1990 nicht hin, zumal sich nach der damaligen Besprechung die Leistungen der Beschwerdeführerin gebessert hätten. Erst als die Mutter der Beschwerdeführerin am 13. Juni 1991 davon Kenntnis erhalten habe, daß die Beschwerdeführerin in den drei Pflichtgegenständen mit nicht genügender Beurteilung im Zeugnis zu rechnen haben werde und dem Klassenvorstand ihrerseits mitgeteilt habe, sie habe keine Verständigung erhalten, habe die Schule begonnen, die Empfangsbestätigungen zu kontrollieren. Die Konsequenz der Verletzung des § 19 Abs. 4 SchUG könne nur darin liegen, daß in diesem Falle eine negative Beurteilung des Schülers nicht zulässig sei, zumal den Erziehungsberechtigten jede Möglichkeit fehle, daraufhin einzuwirken, daß der Schüler die entsprechende Schulstufe noch positiv absolviere.

2.1.2. § 19 SchUG, der die Überschrift "Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten" trägt, lautet auszugsweise:

"(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit dem Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.

(4) Wenn die Leistungen eines Schülers in einem Pflichtgegenstand auf Grund der während des Unterrichtsjahres bisher erbrachten Leistungen, bei größerer Gewichtung der zuletzt erbrachten Leistungen, mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, sind dessen Erziehungsberechtigte während der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres hievon nachweislich zu verständigen; ein Nachweis kann entfallen, sofern die Verständigung anläßlich einer Vorsprache eines Erziehungsberechtigten in der Schule erfolgt ist...

...

(7) Die Verständigungen gemäß den Abs. 1 bis 6 haben ausschließlich Informationscharakter."

§ 20 Abs. 1 SchUG bestimmt:

"Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrundezulegen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen."

Der angefochtene Bescheid selbst läßt keinen Zweifel darüber, daß die Schule ihrer Informationspflicht nach § 19 Abs. 3 und 4 SchUG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Zum einen wäre sie verpflichtet gewesen, bereits im Laufe des 2. Semesters mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen, da die Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung im Laufe des 2. Semesters offenbar in einer Weise nachgelassen haben, die ein Tätigwerden der Schule im Sinne des § 19 Abs. 3 SchUG erforderlich gemacht hätte. Auch wurde die Informationspflicht gemäß § 19 Abs. 4 SchUG nicht erfüllt, da bei Fehlen der entsprechenden Empfangsbestätigungen seitens der Erziehungsberechtigten eine Neuzustellung der Verständigungen hätte erfolgen müssen.

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Konsequenz einer Verletzung des § 19 Abs. 4 SchUG nur darin liegen könne, daß in diesem Falle eine negative Beurteilung im Jahreszeugnis nicht zulässig sei, ist allerdings nicht stichhaltig. Maßstab für die Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe sind nämlich die im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen, die entsprechend dem § 20 SchUG zu gewichten sind. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung mit hineingenommen, würde ein Aspekt berücksichtigt werden, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf.

Zu Recht verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 9. März 1981, Slg. N.F. Nr. 10391/A = ZfVB 1982/2/549. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 11. Februar 1980, Zl. 1272/78 = ZfVB 1981/1/150, ausgeführt, daß die Umstände, die zu einer mit "Nicht genügend" beurteilten Leistung geführt haben, im Zusammenhang mit einer Entscheidung über das Aufsteigen ohne Einfluß sind, mögen sie auch im schulischen Bereich liegen, insbesondere auf eine Verletzung des § 17 SchUG durch den Lehrer zurückgehen; das Gesetz biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß in solchen Fällen von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen und über das Aufsteigen des Schülers positiv zu entscheiden wäre. Und an anderer Stelle dieses Erkenntnisses heißt es: "Der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung von Verständigungspflichten gemäß § 19 Abs. 3 SchUG kommt Bedeutung für die Frage der Rechtmäßigkeit der Leistungsbeurteilung deshalb nicht zu, weil, wie bereits eingangs ausgeführt, das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür bietet, daß von fingierten erzielbaren Leistungen auszugehen wäre, hier also von solchen, die bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielt worden wären."

Nichts anderes kann insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 Abs. 7 SchUG, wonach die Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 bis 6 leg. cit. "ausschließlich Informationscharakter" haben, für das Unterbleiben der pflichtgemäßen Verständigung nach § 19 Abs. 4 leg. cit. gelten (vgl. auch ZEIZINGER - JISA, Das Schulunterrichtsgesetz3, 89, Anm 34 zu § 19). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß eine Verletzung der Verständigungspflicht keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Garantien des Prüfungs- und Leistungsbeurteilungsvorganges im engeren Sinn darstellt.

Der diesbezügliche Beschwerdevorwurf besteht daher nicht zu Recht.

2.2.1. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe die Qualifikationsprüfung im Fach Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung nicht dem SchUG entsprochen. Vielmehr wäre eine Mindestfrist von zwei Unterrichtstagen nach der Verständigung vom Prüfungstermin gemäß § 5 Abs. 3 LeistungsbeurteilungsV einzuhalten gewesen. Die Ankündigung sei am 13. Juni 1991, die Prüfung am 15. Juni 1991 am Vormittag erfolgt. § 74 SchUG beziehe sich nicht nur auf verfahrensrechtliche Fristen. Danach hätte die Prüfung nicht am Samstag, dem 15. Juni, sondern erst am darauffolgenden Montag, dem 17. Juni, stattfinden dürfen. Die Verkürzung der Frist sei zum Nachteil der Beschwerdeführerin erfolgt, sodaß das Ergebnis der Prüfung vom 15. Juni nicht zur Beurteilung in diesem Fach herangezogen werden dürfe.

2.2.2. § 5 LeistungsbeurteilungsV regelt die Abhaltung mündlicher Prüfungen. § 5 Abs. 2 und 3 der LeistungsbeurteilungsV lautet auszugsweise:

"(2) Jeder Schüler hat in jedem Unterrichtsgegenstand in jedem Semester, ..., mindestens eine mündliche Prüfung abzulegen, falls eine Beurteilung über das Semester oder die Schulstufe mit Nicht genügend erfolgen müßte...

(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben."

Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie die im 16. Abschnitt ("Verfahrensbestimmungen") des SchUG für die verfahrensrechtlichen Fristen geregelte Berechnungsweise des § 74 SchUG auf den vorliegenden Fall angewendet wissen will.

Zutreffend weist die belangte Behörde darauf hin, daß die vorliegende Regelung einer Mindestfrist zwischen der Verständigung vom Prüfungstermin und dem festgesetzten Termin eine besondere materiell-rechtliche Regelung in § 5 Abs. 3 LeistungsbeurteilungsV gefunden hat. Der Verordnungsgeber wollte, daß die Verständigung von der mündlichen Prüfung nicht erst am selben Tag, dem Prüfungstag (hier: Samstag), sondern vorher erfolgen solle. Hätte er angeordnet, daß die Verständigung (spätestens) "einen Unterrichtstag vorher" zu erfolgen hätte, dann wäre dies unschwer als nicht erst am selben Tag wie die Prüfung, sondern als am Unterrichtstag davor (hier: Freitag) zu verstehen. Zwei Unterrichtstage vorher bedeutet dementsprechend den zweitvorangehenden Unterrichtstag (hier: den Donnerstag). Nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Verordnungsbestimmung ergibt sich somit die Rechtzeitigkeit der erfolgten Verständigung.

Das auch die materiell-rechtlichen Fristen regelnde Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich, BGBl. Nr. 254/1983, kommt nicht zur Anwendung, weil diese Bestimmungen nach Art. I Abs. 1 letzter Satz des Übereinkommens nicht auf Fristen anzuwenden sind, die zurückberechnet werden.

Die Verständigung am 13. Juni ermöglichte daher die Abhaltung der mündlichen Prüfung am 15. Juni. Auch der diesbezügliche Beschwerdevorwurf besteht daher nicht zu Recht.

2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Kostenersatz konnte nur im angesprochenen Umfang - der Bundesminister stützte sich noch auf die nicht mehr in Geltung stehende Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 206/1989 - zugesprochen werden.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100246.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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