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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ArbIG 1974 §8 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der U Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 12. Februar 1992, Zl. 312.594/2-III/3/91, betreffend Aufträge gemäß § 27 Abs. 6 Arbeitnehmerschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk in Wien vom 9. Jänner 1985 wurden der Beschwerdeführerin auf Antrag des (nach Standort und Art des Betriebes zuständigen) Arbeitsinspektorates für den
2. Aufsichtsbezirk gemäß § 27 Abs. 6 Arbeitnehmerschutzgesetz u. a. folgende Aufträge erteilt:
"...
4)
An Arbeitsbühnen müssen höchstzulässige Belastung und Besetzung
deutlich angeschrieben sein.
Dürfen Arbeitsbühnen horizontal nicht beansprucht werden (z.B. durch Leitungszug), muß ein entsprechendes Verbot besonders angeschrieben sein. Des weiteren muß deutlich die Windgeschwindigkeit, bei der der Betrieb einzustellen ist, angegeben sein.
5)
Arbeitsbühnen müssen rundum Schutzwände haben.
6)
Abschlüsse von Einstiegöffnungen in Arbeitsbühnen dürfen nur
zur Arbeitsbühne hin aufschlagen. Sie müssen gesichert werden
können.
...
10)
Fahrzeuge mit Arbeitsbühnen müssen eine Signaleinrichtung und Gegensprechanlage, bzw. Sprechfunk haben, die eine einwandfreie Verständigung von der Arbeitsbühne zum Fahrerraum auch im Verkehrslärm gewährleisten. Verständigung durch Zuruf allein genügt nicht.
...
23)
Die Fahrzeuge mit Arbeitsbühne (Gelenksteiger) sind vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen durch einen Ziviltechniker für Maschinenbau, durch fachkundige Organe des Technischen Überwachungsvereins oder durch Amtssachverständigen einer Abnahmeprüfung unterziehen zu lassen. Die Überprüfung ist bei Bedarf jedoch einmal jährlich zu wiederholen und hat mindestens zu umfassen: Einhaltung der Bestimmungen über Bau, Ausrüstung und Isolationszustand, die Wirksamkeit und Eignung der der Sicherheit der Arbeitnehmer dienenden Einrichtungen.
...
26)
Die Arbeitnehmer in der Arbeitsbühne haben sich mit einem
geeigneten Sicherheitsgürtel anzuhängen und haben einen
geeigneten Schutzhelm zu tragen.
...
28)
Arbeiten unter Benützung der Arbeitsbühne dürfen nur bei guter
Sicht und Witterung durchgeführt werden.
Jedenfalls sind die Arbeiten bei starkem Regen, starkem Schneefall, Eisregen, starkem Nebel und Sturm unzulässig.
...
34)
Die Hub- und Senkgeschwindigkeit der Hubarbeitsbühne darf
0,4 m/s nicht überschreiten können."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in Ansehung der in den Punkten 5), 10), 23), 26), 28) und 34) ergangenen Vorschreibungen Berufung.
Aufgrund dieser Berufung wurden die bekämpften Maßnahmen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. September 1988 - nach Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 1. Aufsichtsbezirk - durch folgende Vorschreibungen ersetzt:
"5)
An jeder Hubarbeitsbühne muß ein Schild angebracht sein, auf dem außer den Angaben nach § 13 Abs. 1 der AMGSV auch die höchste zulässige Tragfähigkeit sowie bei hydraulischen und pneumatischen Triebwerken von Hubarbeitsbühnen, sofern der Druckerzeuger nicht Bestandteil der Hubarbeitsbühne ist, auch der höchste zulässige Betriebsdruck deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein muß. Darüberhinaus sind auf dem Schild Angaben über die Art der Belastung und Lastverteilung zu machen, sofern die angegebene Tragfähigkeit hievon abhängt. Wenn die Hubarbeitsbühne nicht für das Betreten des Lastaufnahmemittels oder das Mitfahren auf dem Lastaufnahmemittel oder den Aufenthalt unter dem Lastaufnahmemittel und der Last eingerichtet ist, muß dies durch entsprechende Aufschriften auf Schildern verboten sein.
10)
Bei Hubarbeitsbühnen muß außer den Angaben nach § 106 Abs. 5 die höchste zulässige Tragfähigkeit, aufgeteilt nach zulässiger Personenzahl und Zuladung, die höchste zulässige statische Seitenkraft sowie die höchste zulässige Schrägstellung deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Weiters muß entweder die Windgeschwindigkeit, bei der der Betrieb einzustellen ist, oder die Zulässigkeit des Einsatzes nur in geschlossenen Räumen und gegebenenfalls auch die Nennspannung, für die die Arbeitsplattform isoliert ist, sofern sie für Arbeiten an oder in der Nähe von blanken, unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen bestimmt ist, deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. An Hubarbeitsbühnen mit abnehmbarer Arbeitsplattform muß ein Schild nach § 106 Abs. 5 sowohl am Grundgerät als auch an der Arbeitsplattform angebracht sein; an der Arbeitsplattform müssen zusätzlich Name des Erzeugers und Bezeichnung des Grundgerätes, dem die Arbeitsplattform zugeordnet ist, deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Ortsveränderliche Hubarbeitsbühnen müssen durch auffällige Farbgebung deutlich erkennbar sein.
23)
Hubarbeitsbühnen müssen zur Kontrolle der höchsten zulässigen Schrägstellung fest angebrachte Einrichtungen haben; diese müssen bei verfahrbaren Hubarbeitsbühnen mit Steuerung der Fahrbewegung von der Arbeitsplattform aus rechtzeitig und selbsttätig gefahrbringende Bewegungen ausschalten. Die Hub- und Senkgeschwindigkeit von Hubarbeitsbühnen darf 50 cm/s nicht überschreiten.
26)
An motorkraftbetriebenen Hubarbeitsbühnen müssen sich die Betätigungseinrichtungen für die Steuerung der Arbeitsplattform auf dieser befinden.
Betätigungseinrichtungen für die Steuerung, die sich am Fahrzeug oder Untergestell der Hubarbeitsbühne befinden, müssen zusätzlich mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die der Inbetriebnahme durch Unbefugte ein beträchtliches Hindernis entgegensetzt.
28)
Hubarbeitsbühnen müssen so eingerichtet sein, daß bei Ausfall der Antriebskraft die Arbeitsplattform von leicht zugänglicher Stelle oder von der Arbeitsplattform aus in eine Stellung zurückgeholt werden kann, in der ein gefahrloses Verlassen der Plattform möglich ist; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsplattform in jeder Stellung über fest angebrachte Leitern erreicht und verlassen werden kann.
34a)
Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen müssen bei allen Bewegungen zwangsläufig weitgehend waagrecht geführt sein; dies gilt auch noch bei Bruch eines Tragmittels oder bei Schäden im Antriebssystem.
b)
Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen, die für den Transport umgeklappt werden können, müssen in Arbeitsstellung selbsttätig gegen Lageveränderung gesichert sein. Hub- und Senkbewegungen der Arbeitsplattform dürfen nur in sicher verriegeltem Zustand möglich sein.
c)
Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen, die für Arbeiten an oder in der Nähe von blanken unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen bestimmt sind, müssen so isoliert sein, daß Benützer durch ihren Standort auf der Arbeitsplattform gegen Erde und gegen die in der unmittelbaren Umgebung befindlichen mit Erde oder einem anderen Potential in Verbindung stehenden Teile isoliert sind (Standortisolierung). Die Isolation muß für mindestens 1 000 Volt bemessen sein. Leitfähige Teile dürfen die Standortisolierung nicht beeinträchtigen. Isolierte Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen dürfen beim Bruch von Isolatoren nicht abstürzen können.
d)
Hubarbeitsbühnen, die für Arbeiten im Bereich oberhalb von Oberleitungen elektrisch betriebener Verkehrsmittel oder Freileitungen bestimmt sind, müssen so isoliert sein, daß durch die Hubeinrichtung die Spannung der Oberleitung oder der Freileitung weder auf die Arbeitsplattform noch auf das Fahrzeug oder das fahrbare Untergestell verschleppt wird. Die Isolation darf vom Flur oder von den genannten Stellen aus nicht unbeabsichtigt überbrückt werden können.
e)
Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen müssen nach § 4 Abs. 13 der AMGSV gegen Absturz der Benützer gesichert sein. Die Breite der Einstiegsöffnung in der Absturzsicherung muß mindestens 500 mm betragen. Verschlüsse von Einstiegsöffnungen dürfen nicht nach außen aufschlagen und müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein; sie müssen selbstschließend sein oder so wirken, daß die Bedienung des Gerätes nur im geschlossenen Zustand möglich ist. Bewegliche Teile der Absturzsicherung müssen in der Betriebsstellung gegen unbeabsichtigte Lageveränderung gesichert werden können. Bodenöffnungen müssen vermieden sein.
f)
Verdeckungen von Bodenöffnungen in Arbeitsplattformen von Hubarbeitsbühnen müssen klappbar oder verschiebbar befestigt und gesichert sein; sie dürfen nicht nach unten aufklappen."
Gegen diesen Bescheid erhob das Arbeitsinspektorat für den
2.
Aufsichtsbezirk Berufung, weil damit seinem Antrag nicht
Rechnung getragen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über diese Berufung wie folgt abgesprochen:
"Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als im letzten Satz der Auflage unter Punkt 5 des angefochtenen Bescheides die Worte "... das Betreten des Lastaufnahmemittels oder ..."
entfallen.
Zwischen dem zweiten und dritten Satz der Auflage unter Punkt 10 des angefochtenen Bescheides wird folgender Satz eingefügt:
"Wenn Arbeitsbühnen horizontal nicht beansprucht werden dürfen (z.B. durch Leitungszug), muß ein entsprechendes Verbot beonders angeschrieben sein."
Die Auflage unter Punkt 28 des angefochtenen Bescheides erhält nachstehenden Wortlaut:
"Arbeiten und Benützung von Hubarbeitsbühnen sind bei Gewittern und die Sicht des Fahrers des Trägerfahrzeuges und dessen Fahrsicherheit stark beeinträchtigenden Niederschlagsverhältnissen unzulässig (starker Regen, starker Schneefall, Eisregen, starker Nebel)."
Die Auflage unter Punkt 4 des Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Aufsichtsbezirk vom 9.1.1985, Zl. MBA 4/5-Ba 37636/1/83, in der Form des Berichtigungsbescheides vom 25.1.1985, Zl. MBA 5/5-Ba 37636/1/85, entfällt, ebenso die Auflage unter Punkt 6.
Die Auflage unter Punkt 24 des erstinstanzlichen Bescheides hat wie folgt zu lauten:
"Die Prüfungen gemäß § 44 Abs. 4 AAV haben nachweislich zu erfolgen. Diese Prüfungen haben, abgesehen von den Verwendungsvorschriften, sämtliche technische Bedingungen zu umfassen. Die Befunde sind geordnet zur Einsichtnahme durch Behördenorgane bereitzuhalten."
Folgende zusätzliche Auflagen werden vorgeschrieben:
"1.
Fahrzeuge mit Hubarbeitsbühnen müssen eine Signaleinrichtung oder Gegensprechanlage bzw. Sprechfunk haben, die eine einwandfreie Verständigung von der Arbeitsbühne zum Fahrerraum auch im Verkehrslärm gewährleisten. Verständigung durch Zuruf alleine genügt nicht.
2.
Die Arbeitnehmer in Hubarbeitsbühnen haben sich mit einem geeigneten Sicherheitsgurt anzuhängen und haben einen geeigneten Schutzhelm zu tragen.
3.
Hubarbeitsbühnen sind derart auszuführen, daß die Hub- und Senkgeschwindigkeit von 0,4 m/Sek. nicht überschritten werden kann."
Weiters wird der angefochtene Bescheid durch folgenden Hinweis ergänzt:
"Es wird darauf verwiesen, daß gemäß § 44 Abs. 4 AAV Hubarbeitsbühnen vor ihrer Inbetriebnahme etc. durch eine Abnahmeprüfung auf ihre Eignung und ihren ordnungsgemäßen Zustand und durch wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden müssen. Gemäß § 90 Abs. 1 AAV müssen diese Prüfungen von dem im § 5 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes genannten Personenkreis, d.h. von Ziviltechnikern des Maschinenbaus, fachkundigen Organen des technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen durchgeführt werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, daß dem Arbeitsinspektorat (für den 2. Aufsichtsbezirk) die "formelle Beschwer" für die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes fehle, weil dieser im Sinne der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates (für den 1. Aufsichtsbezirk) entschieden und somit "vom Antrag des Arbeitsinspektorates nicht zu dessen Nachteil abgewichen" sei, ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 90/19/0217, zu verweisen. In diesem Erkenntnis wurde ausgesprochen, daß einer von einem anderen gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz ArbIG 1974 am Berufungsverfahren beteiligten Arbeitsinspektorat in diesem Verfahren abgegebenen Stellungnahme, in der eine von der Berufung abweichende Ansicht vertreten werde, nicht die Wirkung zukomme, daß das Recht jenes Arbeitsinspektorates, von dem die Berufung erhoben worden sei, gegen den wohl dieser Stellungnahme, nicht aber der Berufung entsprechenden zweitinstanzlichen Bescheid berufen zu dürfen, erlösche. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, daß die Stellungnahme des am Berufungsverfahren beteiligten Arbeitsinspektorates von dem im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag oder der abgegebenen Stellungnahme des nach Standort und Art des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorates nicht entspricht.
Im übrigen ist die Beschwerde jedoch begründet:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A) darf die Berufungsbehörde ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG nur im Rahmen der "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG ausüben. "Sache" in diesem Sinne ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, im Falle einer eingeschränkten Berufung der vom Rechtsmittel erfaßte Teil des Bescheides, wenn dieser vom übrigen Bescheidinhalt trennbar ist.
Daraus folgt für den Beschwerdefall, daß sich der Landeshauptmann bei seiner Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid auf die mit dieser Berufung angefochtenen Punkte hätte beschränken müssen, zumal kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen und anderen, nicht ausdrücklich bekämpften Punkten wahrgenommen werden kann.
Dem trug der Landeshauptmann insofern nicht Rechnung, als er die mit Berufung angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Bescheides durch Vorschreibungen ersetzte, die - mit Ausnahme der den Gegenstand des Punktes 34) des erstinstanzlichen Bescheides bildenden Regelung der Hub- und Senkgeschwindigkeit von Hubarbeitsbühnen in Punkt 23) zweiter Satz - nicht eindeutig erkennen lassen, daß und inwieweit sie die den Inhalt der bekämpften Maßnahmen bildenden Angelegenheiten betreffen. Solche Vorscheibungen gehen über den Bereich der "Sache" des Berufungsverfahrens hinaus.
Diese Überschreitung der Grenzen der funktionellen Zuständigkeit wäre von der belangten Behörde aufgrund der vom Arbeitsinspektorat erhobenen Berufung dahin wahrzunehmen gewesen, daß die nicht die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Bescheides betreffenden Absprüche des Landeshauptmannes zu beheben gewesen wären. Eine meritorische Entscheidung der belangten Behörde hätte nur hinsichtlich des den Bereich der "Sache" des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht überschreitenden Abspruches betreffend die Hub- und Senkgeschwindigkeit von Hubarbeitsbühnen ergehen dürfen.
Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, soweit sie über den eben genannten Bereich hinaus eine Sachentscheidung traf. Aber auch die innerhalb dieses Bereiches ergangene meritorische Entscheidung ist rechtswidrig; dies deshalb, weil die Vorschreibung der - dritten - zusätzlichen Auflage, wonach Hubarbeitsbühnen derart auszuführen sind, daß die Hub- und Senkgeschwindigkeit von 0,4 m/sec. nicht überschritten werden kann, im Widerspruch zu dem mit dem angefochtenen Bescheid nicht behobenen Punkt 23) zweiter Satz des zweitinstanzlichen Bescheides steht, wonach die Hub- und Senkgeschwindigkeit von Hubarbeitsbühnen 50 cm/s nicht überschreiten darf.
Der angefochtene Bescheid war somit zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180139.X00Im RIS seit
11.07.2001