TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/29 91/10/0202

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
EO §37;
NatSchG OÖ 1982 §39;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Dr. R C in N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Juli 1991, Zl. N-100163/-I/Mö-1991, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Juni 1989 wurde

K und M H gemäß § 39 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80/1982 (NSchG), aufgetragen, u.a. folgende auf bzw. vor dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. nn1 der KG N befindliche Objekte bis längstens 30. Oktober 1989 zu entfernen:

"5. eine hölzerne Liegeplattform im Ausmaß von ca. 3 x 4 m mit einem hölzernen Stiegenabgang in den See mit linksseitigem Geländer

7. Holzhütte im Ausmaß von ca. 3 x 2 x 2,5 m (L x B x H) neben der Schilfmattenwand

9. hölzerne Tisch-Bank-Kombination mit einer Länge von ca. 3 m."

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe die in den Punkten 5, 7 und 9 genannten Einrichtungen errichtet und sei zu ihrer Benützung berechtigt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 1991 wurde die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer komme in dem Verfahren zur Erlassung eines Auftrages nach § 39 NSchG gegen die Grundeigentümer K und M H keine Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1974, Slg. 8636/A sei als Partei im naturschutzbehördlichen Feststellungsverfahren derjenige anzusehen, der ein rechtliches Interesse an einer Feststellung darzutun vermöge, also in der Regel der Grundeigentümer oder derjenige, der auf eigene Rechnung einen Eingriff in das Landschaftsbild zu setzen beabsichtige. Da er, der Beschwerdeführer, die Einrichtungen, deren Beseitigung nunmehr den Ehegatten H aufgetragen worden sei, auf eigene Kosten errichtet habe und diese Einrichtungen unbestrittenermaßen in seinem Eigentum stünden, komme ihm bei analoger Anwendung der zitierten Verwaltungsgerichtshofentscheidung jedenfalls Parteistellung zu. Zu Unrecht gehe der angefochtene Bescheid davon aus, daß dem Beschwerdeführer nicht einmal die Stellung eines Bestandnehmers zukäme, da ihm bloß die kostenlose Benützung des Seegrundstückes ohne Rechtsanspruch ermöglicht werde. Diese Annahme sei durch die Verfahrensergebnisse nicht gedeckt.

§ 39 Abs. 1 NSchG führe als Normadressaten ausdrücklich denjenigen an, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt habe oder ausführen habe lassen. Abs. 2 dieser Bestimmung enthalte eine Duldungsverpflichtung des Grundeigentümers, wenn die Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer selbst treffe. Diese Bestimmung wäre völlig unverständlich, wenn sich ein Entfernungsauftrag nach § 39 Abs. 1 NSchG direkt an den Grundeigentümer zu richten hätte, wie dies der Rechtsansicht des angefochtenen Bescheides zu entnehmen sei. Aus § 39 Abs. 2 NSchG ergebe sich eindeutig, daß Normadressat für den Entfernungsauftrag derjenige sei, der das Vorhaben ausgeführt habe oder ausführen habe lassen und daß den Grundeigentümer hinsichtlich eines an den Normadressaten ergangenen Entfernungsauftrages lediglich eine Duldungspflicht treffe. Damit wäre jedoch in richtiger rechtlicher Beurteilung auch die Parteistellung des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß die Einrichtungen, deren Entfernung nunmehr den Ehegatten H aufgetragen worden sei, vom Beschwerdeführer errichtet worden seien. Es sei auch nicht erhoben worden, daß die Errichtung der beweglichen, abbaubaren Holzhütte im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgt sei. Die Behörde habe es auch unterlassen, festzustellen, worin bei den vom Beschwerdeführer errichteten Einrichtungen ein Eingriff in die Natur und Landschaft gegeben sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 39 NSchG (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/1988) lautet:

"(1) Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder wurden in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, so kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(2) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Behörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig verfügen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 5 oder § 6, in ein Naturdenkmal bzw. seine geschützte Umgebung gemäß § 16 und in ein Naturschutzgebiet gemäß § 17 anzuwenden."

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Juni 1989, der auf § 39 NSchG gestützt die Beseitigung von Einrichtungen auf dem Grundstück Nr. nn1 der KG N zum Inhalt hat, richtet sich ausschließlich gegen die Eigentümer des Grundstückes, die Ehegatten K und M H. Nur diese wurden zu einem Handeln verpflichtet, nicht jedoch der Beschwerdeführer, der daher durch diesen Bescheid auch nicht in seinen Rechten verletzt werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1989, Zl. 88/10/0196 = ZfVB 1989/6/2089 u.a.). § 39 NSchG sieht zwar als Adressaten eines naturschutzbehördlichen Auftrages denjenigen vor, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen; daraus allein resultiert aber keine Parteistellung des Betreffenden in einem Verfahren, das die Behörde - und sei es auch zu Unrecht - gegen den Grundeigentümer führt.

Der erstinstanzliche Bescheid greift aber auch dann nicht in Rechte des Beschwerdeführers ein, wenn dieser, wie er behauptet, Eigentümer der Einrichtungen, deren Beseitigung aufgetragen wurde, wäre. Dem Beschwerdeführer stünde in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit einer Klage nach § 37 der Exekutionsordnung (EO) zu. Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat eine dritte Person, wenn sie Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand hat, die Möglichkeit, eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie keine Parteistellung im Titelverfahren hatte (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Aufl., Rz 986, und die dort angeführte Judikatur).

Da der erstinstanzliche Bescheid nicht in Rechte des Beschwerdeführers eingriff, kam ihm in diesem Verfahren auch keine Parteistellung und damit auch kein Berufungsrecht zu. Die belangte Behörde hat daher zu Recht seine Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100202.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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