Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AAV §81;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. März 1992, Zl. VII/2a-V-1245/8/1-92, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei: A, per Adresse L-Handelsges.m.b.H. in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0210, zugrundelag, sodaß es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG genügt, auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Da auch hier bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
W i e n , am 29. Juni 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180240.X00Im RIS seit
18.04.2002