TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/29 92/18/0240

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AAV §81;
AZG;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. März 1992, Zl. VII/2a-V-1245/8/1-92, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei: A, per Adresse L-Handelsges.m.b.H. in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0210, zugrundelag, sodaß es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG genügt, auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Da auch hier bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

W i e n , am 29. Juni 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180240.X00

Im RIS seit

18.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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