TE Vfgh Beschluss 1990/2/26 G267/89

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Veröffentlicht am 26.02.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §62 Abs1
BSVG §3 ff
BSVG §30 ff

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der "§§3 ff, 30 ff BSVG"; mangelnde Grenzziehung über Umfang des Aufhebungsantrags; keine Darlegung der Bedenken im einzelnen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. In der durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (verbessert) eingebrachten Eingabe vom 17. November 1989 stellte H G unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 B-VG nachstehende Anträge:

"Der Verfassungsgerichtshof möge

a) die §§3 ff, 30 ff BSVG wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte aufheben;

b) erkennen, daß die belangte Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten zu ersetzen."

1.2. Begründend führte der Einschreiter - sinngemäß zusammengefaßt - aus, die angefochtenen Gesetzesbestimmungen verstießen gegen Art7 B-VG iVm Art2 StGG, weil sie - unter Außerachtlassung versicherungsmathematischer Grundsätze - eine undifferenzierte Ermittlung der Beiträge zur Unfallversicherung, und zwar ohne Bedachtnahme auf die Größe des landwirtschaftlichen Betriebes und ohne Berücksichtigung der aus dem jeweiligen Betrieb entstehenden Risken, vorsähen. Des weiteren stünden die Einführung einer Pflichtversicherung (in der Unfallversicherung) für die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen gerade im Blick auf andere nicht pflichtversicherte Unternehmer sowie die willkürliche Festlegung der Höhe des die Versicherungspflicht begründenden Einheitswertes mit 2000 Schilling mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch.

2.1.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen müsse und daß der durch Art140 B-VG eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt sei, dem einzelnen Rechtsunterworfenen Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9062/1981, 9685/1983 uvam.). In Beurteilung der Antragslegitimation ist dabei lediglich zu untersuchen, ob das angefochtene Gesetz für den Antragsteller die im Antrag ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen hat und ob diese Wirkungen den Anforderungen des Art140 Abs1 letzter Satz genügen. Nicht zu untersuchen ist hingegen, ob die besagten Gesetzesstellen für den Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen entfalten. Es kommt nämlich im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das bekämpfte Gesetz seine Rechtssphäre berührt und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt (vgl. zB VfSlg. 9185/1981, 10.353/1985).

2.1.2. ("Individual"-)Anträge nach Art140 B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige - Gesetz seinem "ganzen Inhalte" nach oder in "bestimmte(n)" Stellen aufzuheben (§62 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953), oder die keine Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Norm sprechenden Bedenken "im einzelnen" enthalten (§62 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953), sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig und als unzulässig zurückzuweisen (s. zB VfGH 27.2.1989 G178-181/88, V153/88; vgl. auch zB

VfGH 3.12.1986 G92-94/86, 3.12.1986 G132/86).

Es ist daher Prozeßvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG, daß im Antrag sowohl die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet (s. zB VfSlg. 9850/1983, 9880/1983; VfGH 6.6.1986 G116/86) als auch die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art- präzise ausgebreitet werden (vgl. VfGH 3.12.1986 G92-94/86, 28.11.1988 G110-116/88).

2.2.1. Wenn der Einschreiter die "§§3 ff, 30 ff BSVG" nennt, die er als verfassungswidrig aufgehoben wissen will, so fehlt es allein schon deswegen an einem formentsprechenden Aufhebungsbegehren in der Bedeutung des §62 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953: Denn die im Aufhebungsantrag enthaltene Wendung "§§3 ff, 30 ff BSVG" kann sich ihrem Inhalt nach sowohl bloß auf die §§3, 4 und 5 sowie 30, 31 und 32 leg.cit. als auch - darüber hinaus - auf die §§6 bis 28 und 33 bis (zB) 42 BSVG beziehen. Daraus erhellt, daß es hier an der von §62 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953 geforderten, jeden Zweifel über den Umfang des Aufhebungsantrages ausschließenden Grenzziehung fehlt (vgl. VfGH 3.12.1986 G92-94/86). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, daß der Verfassungsgerichtshof nicht befugt ist, Gesetzesvorschriften auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (s. VfGH 3.12.1986 G132/86).

2.2.2. Im übrigen brachte der Einschreiter, selbst wenn sich sein Aufhebungsbegehren nur auf die vom Antrag jedenfalls erfaßten §§3, 4, 5, 30, 31 und 32 BSVG beziehen sollte, - entgegen der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 VerfGG 1953 - begründete Bedenken bloß gegen Teilregelungen der §§3 und 30 BSVG, nicht aber auch gegen die übrigen streitverfangenen, ua. die Teilversicherung in der Krankenversicherung, die Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, die Beitragspflicht des Bundes und die Dauer der Beitragspflicht betreffenden gesetzlichen Bestimmungen vor. Das Nichtdarlegen von Bedenken gegen einzelne der aufzuhebenden Normen bildet jedoch - nach gefestigter Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - einen zur sofortigen Zurückweisung des Antrages führenden Mangel (vgl. zB VfSlg. 7593/1975, 8863/1980; VfGH 25.2.1988 G221/87, 28.11.1988 G110-116/88, 27.2.1989 G178-181/88, V153/88).

2.3. Der (Individual-)Antrag war daher sogleich aus den zu Punkten 2.2.1. und 2.2.2. dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfGH 25.2.1988 G221/87, 28.11.1988 G110-116/88).

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Prüfung der Frage, ob alle vom Antrag (jedenfalls) erfaßten Bestimmungen des BSVG überhaupt den Einschreiter zum Normadressaten haben und in seine Rechtssphäre iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG unmittelbar eingreifen, H G somit zur Stellung eines Individualantrages (in diesem Umfang) an sich legitimiert ist.

2.4. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G267.1989

Dokumentnummer

JFT_10099774_89G00267_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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