TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/30 92/05/0054

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;
BauO NÖ 1976 §61 Abs1;
BauO NÖ 1976 §61 Abs2;
BauO NÖ 1976 §61 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. Februar 1992, Zl. R/1-V-91103, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. Juni 1991 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung von drei Werbetafeln (im Ausmaß von 10,2 m, 7,4 m und 3,7 m Länge sowie 2,6 m Höhe) auf dem Grundstück Nr. 2/1, EZ. xxxx des Grundbuches über die Kat. Gem. Zwettl Stadt (Zwettl, Weitraerstraße n) gemäß § 100 Abs. 2 der NÖ. Bauordnung 1976 mit der Begründung abgewiesen, daß durch die geplanten Werbetafeln eine Störung des Ortsbildes zu erwarten sei.

Mit Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 17. Februar 1992 wurde die dagegen eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ. Gemeindeordnung 1973 als unbegründet abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 der Nö. Bauordnung 1976 dürfen Vorhaben, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, das Orts- und Landschaftsbild nicht stören. Die Bautradition des Umlandes ist, soweit dieses eine kulturelle Einheit bildet, zu berücksichtigen. Unter Ortsbild ist zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die bestehende Eigenart bzw. die im Bebauungsplan vorgesehene Gestaltung der baulichen Ansicht eines Ortes, Ortsteiles oder anderen bebauten Gebietes unter Einschluß der bildhaften Wirkung, die von nicht bebauten Gebieten ausgeht, zu verstehen. Bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben das Ortsbild stört, sind gemäß § 61 Abs. 3 leg. cit. die charakteristischen Merkmale des vorhandenen Baubestandes, und zwar der unmittelbaren Umgebung, der angrenzenden Straße (Straßenbild), des umliegenden Ortsteiles und des gesamten Ortes oder bebauten Gebietes zu berücksichtigen. Dabei ist zu prüfen, ob das Vorhaben auf Grund seiner Lage, Größe, Proportionen und Bauform, der verwendeten Baustoffe, Bauteile und bauchemischen Mittel bzw. des zu erwartenden Erscheinungsbildes als erhebliche Störung oder Verunstaltung des vorhandenen Baubestandes wirkt.

Die Frage, ob ein Bauwerk geeignet ist, das Orts- und Landschaftsbild zu stören, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1984, Zlen. 84/06/0056, 0057, BauSlg. Nr. 284).

Während des Berufungsverfahrens wurde in Ergänzung zu der während der Bauverhandlung abgegebenen Äußerung eines bautechnischen Sachverständigen das Gutachten eines weiteren Sachverständigen, der Absolvent der Fachrichtung Architektur der Technischen Universität Wien ist, eingeholt, der am 20. September 1990 nach einem ausführlichen Befund zu nachstehender Schlußfolgerung gelangt ist:

"Nach den Bestimmungen des § 61 der Bauordnung für NÖ, LGBl. 8200-6, welche den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes gewährleisten sollen, dürfen Vorhaben, die einer baubehördl. Bewilligung bedürfen, das Orts- und Landschaftsbild nicht stören. Abs. 2 der zit. Gesetzesstelle definiert den Begriff Ortsbild auch allein. Demnach ist unter Ortsbild die bestehende Eigenart bzw. die im Bebauungsplan vorgesehene Gestaltung der baulichen Ansicht eines Ortes, Ortsteiles oder anderen bebauten Gebietes unter Einschluß der bildhaften Wirkung, die von nicht bebauten Gebieten ausgeht, zu verstehen. Das bedeutet, daß bei der Beurteilung eines Vorhabens, ob dieses das Orts- und Landschaftsbild stört, nicht immer Orts- und Landschaftsbild in Verbindung gesehen werden können. So ist es z.B. für die umgebende Landschaft nicht relevant, ob auf einem städtischen Platz oder einer engen Straße Fassaden geändert werden, wohl ist es aber bedeutsam für das Ortsbild, wenn in einem solchen Bereich Gebäude errichtet werden sollen, die die umgebende Bebauung um mehrere Geschoße überragen. Es muß daher vorerst festgehalten werden, daß die in Rede stehende Werbeanlage aufgrund ihres Standortes in einem städtischen Straßenzug sicherlich nicht in die umgebende Landschaft hinaus wirksam werden kann. Der Zusammenhang zwischen Orts-und Landschaftsbild ist daher in diesem Fall nicht gegeben. Der Aufstellungsort ist jedoch mit dem Stadtplatz von Zwettl gemeinsam zu sehen. Dieser verfügt über eine äußerst qualitätvolle Architektur aller kulturhistorisch bedeutsamen Bauperioden, ist durch seine schmale Dreiecksform, durch die Niveauverhältnisse und die sanfte bogenförmige Verkehrsführung in seinem Inneren sowie durch seine Akzente von ausgeprägter Erlebbarkeit. Dieser Platz wird im Süden durch die Baugruppe des ehem. Rathauses und im Norden durch die trichterhafte Ausbildung des Überganges in die Weitraerstraße abgeschlossen. Es erübrigt sich wohl im Rahmen dieses Gutachtens, die Qualität der Architektur dieses Platzes näher zu beschreiben. Die vorbildlichen Altstadterhaltungsmaßnahmen durch Gemeinde und private Initiativen sind mehrfach gewürdigt worden.

Der unterfertigte Sachverständige hatte selbst Gelegenheit, bei der Gestaltung der Verkehrsflächen des Stadtplatzes und auch bei einigen Fassadengestaltungen mitzuarbeiten. Im Zuge dieser Tätigkeit wurden auch Störungen des Stadtbildes durch Großflächen-Werbeanlagen auszuschalten versucht.

Zum beabsichtigten Aufstellungsort der Werbetafeln auf der Höhe des Hauses Weitraerstraße 5 ist nunmehr festzustellen, daß dieser Standort im Übergangsbereich (Portalzone) zwischen Stadtplatz und Weitraerstraße gelegen ist. Wie bereits erwähnt, verengt sich der Stadtplatz in Richtung Norden auf der Höhe des sogenannten Pernersdorferhofes, um dann leicht nach links verschwenkt die Gebäudegruppe zwischen Bahnhofstraße und Brunnengasse zu umfahren. Dies bewirkt wegen der ansteigenden Straße und der Verengung sowie der schlechten Sichtverhältnisse eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit bei Kraftfahrzeugen und auch eine erhöhte Aufmerksamkeit der Fußgänger. Gleiches gilt für jene Personen, die den Stadtplatz aus Richtung Weitraerstraße erreichen. Für sie stellt sich ein ähnliches Problem in der Gegenrichtung dar, da sich die Verkehrsfläche gerade auf der Höhe des geplanten Aufstellungsortes verengt und sodann nach links schwenkend um die erwähnte Gebäudegruppe führt. Gleichzeitig wird aber auch die Aufmerksamkeit des Betrachters auf die steile Dachzone des sogenannten Antonsturmes gelenkt. Aus der anderen Richtung wieder vom Stadtplatz her kommend stellt der Pernersdorferhof aufgrund seiner qualitätvollen Fassadenarchitektur einen Anziehungspunkt dar. Aus beiden Ansichten - diese sind in den Fotos mit der Nr. 4 und 7 deutlich sichtbar - ergibt sich die Wirkung der geplanten Werbeanlage auf die städtebauliche Situation. Zum einen zeigt das Bild Nr. 4 den Pernersdorferhof und rechts dahinter bereits in die Verkehrsfläche optisch hereinragend den Standort der Plakatwand. Zum anderen wird beim Blick auf den Antonsturm, einem besonderen Akzent, rechter Hand die Werbeanlage sichtbar.

Während der eine Betrachter einen interessanten und kulturhistorisch bedeutsamen städtischen Raum verläßt ("Erinnerungshaltung") und in der Übergangszone an einer Engstelle direkt auf die Werbeanlage trifft und sich dadurch gestört fühlt, ergibt sich für ihn aus der Gegenrichtung eine Beeinträchtigung seiner Erwartungshaltung. Diese ist in der intakten Architektursituation des Stadtzentrums von Zwettl sicher berechtigt.

Durch die abgewinkelte Verkehrsführung und die Verringerung der Fahrbahnbreite ergibt sich auch erhöhte Aufmerksamkeit. Gerade deswegen hat der Bauwerber offensichtlich auch diesen Standort für die Aufstellung seiner Werbeflächen gewählt. Es ist verständlich, daß für Werbeanlagen dieser Art exponierte Punkte, an denen mit erhöhter Aufmerksamkeit der Besucher oder Kraftfahrer zu rechnen ist, gewählt werden, denn es wäre sinnlos, Werbung dort zu betreiben, wo sie nicht intensiv wahrgenommen werden kann, andererseits jedoch ist ein Standort in einem sehr empfindlichen Altortsbereich mit den Intentionen zeitgemäßer Ortsbildpflege nicht vereinbar. Die farbliche Unruhe, der permanente Wechsel der Inhalte, die unterschiedlichsten Schriftbilder sind als Mittel der Werbewirksamkeit unerläßlich, bilden jedoch einen deutlichen Widerspruch zur ausgewogenen architektonischen Ruhe des Altstadtbereiches. Darüberhinaus sind mit Ausnahme einer relativ kleinen Werbeanlage in der Bahnhofstraße keine großflächigen Tafeln vorhanden. Die Werbeanlage in der Bahnhofstraße wird dazu noch durch parkende Autos und durch die benachbarten Gebäude dem Blick vom Stadtplatz teilweise entzogen.

Aus diesen Gründen bedeutet die geplante Errichtung der Werbeanlage eine Störung des Ortsbildes, da sie den charakteristischen Merkmalen des vorhandenen Baubestandes der unmittelbaren Umgebung und des angrenzenden Ortsraumes widerspricht. Aus fachlicher Sicht kann daher der Erteilung der Baubewilligung nicht zugestimmt werden."

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten hat die Beschwerdeführerin im wesentlichen ausgeführt, daß die darin enthaltenen Feststellungen wohl auf das Stadtzentrum von Zwettl, aber nicht auf die angrenzenden Bereiche und damit auf den Bereich der den Gegenstand des Bauansuchens bildenden Werbeanlage zuträfen. Im übrigen befänden sich in diesem Bereich auch andere störende Elemente, und es liege im Wesen der Plakatgestaltung, auf die Menschen nicht abstoßend, sondern werbend, also positiv, einzuwirken, weshalb von solchen Anlagen grundsätzlich eine gestalterische Wirkung ausgehe.

Dazu bemerkte der Verfasser des wiedergegebenen Gutachtens, daß der Aufstellungsort der Werbetafeln nicht in einem angrenzenden Bereich des Stadtkernes, sondern unmittelbar am Rande desselben liege, weil eben die Konservierung und Erhaltung einen höheren Stellenwert aufweise. Bei denkmalgeschützten Objekten werde ähnlich vorgegangen, wo auch der Umgebungsbereich eines Denkmales in den Schutz miteinbezogen werde. Im übrigen sei es verständlich, daß auch kleine Werbeanlagen und Hinweisschilder als Argument dafür herangezogen werden, eine unvergleichlich größere und auffälligere Anlage zu errichten. Alles in allem enthalte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin keine fachlichen Gründe, die zur Änderung des bereits ergangenen Gutachtens führen könnten.

Der Gerichtshof kann der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie angesichts dieses Ermittlungsergebnisses keine Veranlassung gesehen hat, den abweisenden Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde aufzuheben, und damit der Auffassung der Berufungsbehörde gefolgt ist, daß die geplante Werbeanlage zu einer Störung des Ortsbildes führen würde. Die Berufungsbehörde durfte davon ausgehen, daß das Gutachten des Sachverständigen vom 20. September 1990 vollständig und schlüssig ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1987, Zl. 84/06/0183, BauSlg. Nr. 934), und durfte es auch im Hinblick darauf, daß es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die Schlußfolgerungen des Sachverständigen durch ein Gutachten eines Privatsachverständigen zu widerlegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1985, Zl. 85/06/0055, BauSlg. Nr. 512), ohne Bedenken ihrer Entscheidung zugrunde legen. Die Berufungsbehörde hat dabei zutreffend die Auffassung vertreten, daß es unerheblich sei, ob in dem für die Beurteilung maßgebenden Bereich auch andere Störfaktoren vorhanden sind, weil es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, daß selbst das Vorhandensein einzelner störender Objekte nicht dazu führen kann, daß ein weiterer Eingriff in das Ortsbild nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit ein solches noch schutzwürdig vorhanden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1988, Zl. 87/06/0027, BauSlg. Nr. 1243, und die darin zitierte Vorjudikatur). Daß im Beschwerdefall ein nicht mehr schutzwürdiges Ortsbild gegeben sei, behauptet selbst die Beschwerdeführerin nicht. Im übrigen genügt die durch das geschilderte Ermittlungsergebnis gestützte Annahme, daß die geplante Anlage das Ortsbild stören würde, ohne daß die Baubehörden nach den wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen wären, "konkret" anzuführen, "welches Ortsbild im gegenständlichen Bereich durch die Behörde angestrebt wird". Von welchem örtlichen Bereich bei der Beurteilung der Frage der zu erwartenden Störung des Ortsbildes ausgegangen worden ist, kann dem Gutachten des Sachverständigen und den diesem angeschlossenen Lichtbildern einwandfrei entnommen werden, weshalb in dieser Hinsicht keine Rechtswidrigkeit festzustellen ist. Es ist daher auch nicht zweifelhaft, von welchem "städtischen Raum" der Sachverständige ausgegangen ist, als er in seinem Gutachten von der "Erinnerungshaltung" und der "Erwartungshaltung" gesprochen hat. Unter welchen Umständen eine "Werbeanlage, die sich durchaus in das Ortsbild eines Industriegebietes einordnet", zulässig wäre oder nicht, braucht im gegebenen Zusammenhang nicht erörtert zu werden, weil es im Beschwerdefall lediglich darauf ankommt, ob die geplante Werbeanlage unter den vorliegenden Umständen das Ortsbild zu stören vermag. Auch wenn man in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin annimmt, daß es sich beim Gebiet des Standortes der geplanten Werbeanlage sowohl historisch als auch ortsbildmäßig um einen völlig getrennt zu betrachtenden Bereich handelt, so ergibt sich daraus noch nicht zwangsläufig, daß dieser Bereich insgesamt nicht schutzwürdig ist und daher in einem derartigen Fall eine Anwendung der wiedergegebenen baurechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Ortsbildes nicht in Betracht kommt. Daß die Verwaltung der mitbeteiligten Gemeinde, wie die Beschwerdeführerin meint, diesem Umstand bereits dadurch Rechnung getragen habe, daß sie die innerhalb des "Portales" gelegene öffentliche Beleuchtung in Form historischer Gaslaternen gestaltet habe, während sich im gegenständlichen Bereich bereits moderne Peitschenmaste befänden, vermag an dieser Beurteilung daher nichts zu ändern. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Umstand, daß eine geplante Anlage von einem bestimmten Standort des historischen Stadtplatzes wahrgenommen werde, lasse für sich noch nicht den Schluß zu, daß damit überhaupt eine Auswirkung auf das Ortsbild des Stadtplatzes verbunden sei, sondern es wäre primär festzustellen, inwieweit eine derartige Ansicht überhaupt geeignet sei, eine Veränderung des Ortsbildeindruckes zu bewirken, ist mit einem Hinweis auf das mehrfach erwähnte - schlüssige - Gutachten des Sachverständigen vom 20. September 1990 zu entgegnen, wonach der Aufstellungsort der geplanten Werbeanlage mit dem Stadtplatz von Zwettl "gemeinsam zu sehen ist", welcher über eine äußerst qualitätsvolle Architektur aller kulturhistorisch bedeutsamen Bauperioden verfügt. Angesichts des nicht geringen Ausmaßes der Werbeanlage (insgesamt 21,3 x 2,6 m) bedarf es keiner weitwendigen Erörterungen darüber, daß diese geeignet ist, eine Veränderung des Ortsbildeindruckes zu bewirken, die naturgemäß mit zunehmender Entfernung als weniger störend empfunden wird.

Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach der südliche Teil des Stadtplatzes nicht in die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Werbeanlage einzubeziehen gewesen wäre, muß entgegengehalten werden, daß der Sachverständige in seinen Schlußfolgerungen nicht ausdrücklich von störenden Auswirkungen der Werbeanlage auf den südlichen Teil des Stadtplatzes ausgegangen ist, sondern lediglich bei der Beschreibung des Stadtplatzes erwähnt hat, daß dieser im Süden "durch die Baugruppe des ehem. Rathauses ... abgeschlossen" werde.

Die Beschwerdeführerin meint im Zusammenhang mit einem von ihr vorgelegten Lichtbild über eine bestimmte Perspektive der Umgebung des geplanten Aufstellungsortes der Werbeanlage, es wäre angesichts des Umstandes, daß der Sachverständige die von ihm hergestellten Lichtbilder zu einem wesentlichen Teil seines Gutachtens gemacht hat, Aufgabe der Behörde gewesen, vom Sachverständigen die Angabe der Brennweite des von ihm verwendeten Objektives zu verlangen. Der Gerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde in diesem Falle hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Werbeanlage auf das Ortsbild zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre, zumal die dem Sachverständigengutachten angeschlossenen Lichtbilder in Verbindung mit den vom Sachverständigen ebenfalls vorgelegten Plänen gesehen werden müssen und daher nicht als alleinige Grundlage für die Schlußfolgerungen des Sachverständigen gedient haben. Jedenfalls vermag die Beschwerdeführerin mit dem von ihr vorgelegten - aus anderer Perspektive aufgenommenen - Lichtbild nicht darzutun, daß die bereits wiedergegebenen Schlußfolgerungen des Sachverständigen unschlüssig sind.

Schließlich kann der belangten Behörde nicht der Vorwurf einer im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlichen Mangelhaftigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides gemacht werden, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 leg. cit. abzuweisen.

Von der Abhaltung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050054.X00

Im RIS seit

30.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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