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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. April 1992, Zl. 9/01-14/172/2-1992, betreffend Zurückweisung von Devolutionsanträgen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. Dezember 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen von der vorläufigen Führerscheinabnahme am 23. November 1991 an vorübergehend entzogen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Am 23. Dezember 1991 begehrte er bei der Erstbehörde die Wiederausfolgung des Führerscheines. In einer Eingabe an die belangte Behörde vom 25. März 1992 beantragte er, die belangte Behörde möge "als Behörde zweiter Instanz über die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausfolgung der Lenkerberechtigung selbst entscheiden sowie über die Maßnahmen der Behörde erster Instanz bescheidmäßige Erledigungen verfügen".
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die in der Eingabe vom 25. März 1992 gestellten Anträge "gemäß § 73 AVG i.V.m.
§ 75 Abs. 5 KFG 1967 als unzulässig zurückgewiesen".
Die in der Eingabe vom 25. März 1992 gestellten Anträge sind zwar sprachlich mehrfach verfehlt und aus diesem Grunde unklar. Eine verständige Deutung dieser Anträge, die vor allem an der Interessenlage des Beschwerdeführers orientiert ist, ergibt, daß der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen eine Entscheidung der belangten Behörde anstelle der Erstbehörde über die an diese gerichteten Anträge (auf Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß § 74 Abs. 2 KFG 1967 nach Ablauf der Frist nach § 73 Abs. 3 KFG 1967 sowie über seine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung) anstrebte. Die in der Eingabe vom 25. März 1992 gestellten Anträge sind daher als Devolutionsanträge im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG anzusehen; dies ungeachtet des - eine der verfehlten Formulierungen darstellenden - Umstandes, daß die belangte Behörde als Behörde zweiter Instanz und nicht als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bezeichnet worden ist (so hat es im übrigen auch die belangte Behörde verstanden).
Gemäß § 123 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 ist dann, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, in zweiter Instanz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig. Der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann nur dann, wenn er als Berufungsbehörde entschieden hat. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid der belangten Behörde, den sie nicht als Berufungsbehörde erlassen hat. Gegen diesen Bescheid stand daher die Möglichkeit der Berufung an den Bundesminister offen. Die im Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG normierte Voraussetzung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, daß der Instanzenzug erschöpft ist, liegt daher nicht vor (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1985, Zl. 85/11/0114). Die Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die dem angefochtenen Bescheid beigegebene negative Rechtsmittelbelehrung wird auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG verwiesen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110157.X00Im RIS seit
11.07.2001