TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/30 92/11/0026

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1984 §79;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der 36 Beschwerdeführer, alle in W, sämtliche vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 18. Oktober 1990, Zl. BA 90/1001-1036, betreffend Ablehnung der bescheidmäßigen Vorschreibung von Beiträgen, die belangte Behörde vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1.1. In Ansehung der unter 9. und 18. genannten Beschwerdeführer wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

1.2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm der Antrag des unter 22. genannten Beschwerdeführers vom 7. Februar 1990 auf bescheidmäßige Vorschreibung aller bis zum 31. Dezember 1989 geleisteten Beitragszahlungen zurückgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1.3. Die Ärztekammer für Wien hat den unter 9., 18. und 22. genannten Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. Soweit die Beschwerde von den unter 1. bis 8., 10. bis 17., 19. bis 21. und 23. bis 36. genannten Beschwerdeführern erhoben wurde, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Diese Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die Beschwerdeführer sind ordentliche Kammerangehörige der Ärztekammer für Wien. Mit Eingabe vom 7. Februar 1990 stellten sie an den Verwaltungssausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Antrag, sämtliche bis 31. Dezember 1989 an den Wohlfahrtsfonds geleisteten Beitragszahlungen bescheidmäßig vorzuschreiben.

2. In den an sämtliche Beschwerdeführer ergangenen Bescheiden vom 25. Juli 1990 wurde die Gesamtsumme der bis 31. Dezember 1989 vorgeschriebenen Beiträge zum Wohlfahrtsfonds bekanntgegeben.

3. Über die von allen Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde (im Sinne des § 79 Abs. 4 ÄrzteG) entschied der Beschwerdeausschuß des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid vom 18. Oktober 1990 dahingehend, daß die Anträge vom 7. Februar 1990 abgewiesen, hinsichtlich des oben unter 22. genannten Beschwerdeführers jedoch zurückgewiesen werden. In der Begründung dieses Bescheides wurden zunächst folgende Bestimmungen des Abschnittes I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wiedergegeben:

"(1) a) Der Fondsbeitrag ist bei in freier Praxis niedergelassenen Ärzten, die mit einem der nachstehend bezeichneten Sozialversicherungsträger:

den ASVG-Krankenkassen des Gesamtvertrages;

der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen;

der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sowie

der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in einem Vertragsverhältnis stehen (einschließlich Gesundenuntersuchungen), durch Abzug zum Bruttohonorar in der Höhe von 12,75 v.H. einzubehalten,

b) ergibt sich, aus welchen Gründen immer, die Unmöglichkeit des Einbehalts des Fondsbeitrages durch Abzug eines Hundertsatzes vom Bruttohonorar, ist der Einbehalt durch Abzug eines festen Schillingbetrages vom Bruttohonorar durchzuführen, der den in lit. a genannten Sozialversicherungsträgern von der Ärztekammer für Wien zum Zweck des Einbehalts und der Abführung des Fondsbeitrages an die Ärztekammer für Wien bekanntgegeben wird.

aa) Die Höhe der bekanntgegebenen Abzugsbeträge hat sich an den jeweils im abgelaufenen Kalenderjahr verbuchten Beiträgen zu orientieren, wobei Wertanpassungen auf Grund von Änderungen der Honorarordnungen, sonstiger Änderungen in der Gesamthonorarentwicklung sowie auf Grund von Änderungen in der persönlichen Abrechnungssituation des beitragspflichtigen Fondsmitgliedes vorzunehmen sind.

Die Festsetzung der Höhe des Abzugsbetrages als vorläufiger Fondsbeitrag erfolgt durch das Kammeramt.

Jedes Fondsmitglied kann bis 31. März des folgenden Jahres unter Vorlage sämtlicher Kassenabrechnungen die endgültige Festsetzung des Fondsbeitrages begehren. Die Höhe des endgültigen Fondsbeitrages ist dabei mit den in lit. a bzw. Abschnitt IV Abs. 2 lit. a genannten Hundertsätzen festzulegen.

Wird ein solches Begehren nicht oder verspätet gestellt, gelten

die einbehaltenen Beträge als endgültiger

Fondsbeitrag....................

bb) ...............

(2) Der Fondsbeitrag für in freier Praxis niedergelassene

Ärzte, die zu keinem der im Abs. 1 bezeichneten

Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen

und für ordentliche Kammerangehörige, die nicht unter Abs. 4

oder 8 fallen, sowie für Fondsmitglieder, die eine ärztliche

Tätigkeit gemäß § 20a ÄG ausüben, beträgt monatlich 50 v.H. der

gemäß §§ 14 und 15 der Satzung jeweils festgestellten Grund-

und Ergänzungsleistung. Er wird im Wege der Veranlagung von der

Kammer zur Zahlung

vorgeschrieben....................

(8) Bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich in einem Dienstverhältnis ausüben, beträgt der Fondsbeitrag 9,75 v.H. des dem laufenden Bruttomonatsbezug zugrunde liegenden Grundgehaltes. Dies gilt sinngemäß auch für Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen.

(9) Der Fondsbeitrag nach Abs. 8 ist sinngemäß § 75 Abs. 7 Ärztegesetz vom Dienstgeber einzubehalten und spätestens bis zum 15. Tage nach Ablauf des Kalendermonats an die Kammer abzuführen."

In der Begründung wurde weiters ausgeführt, der unter 22. genannte Beschwerdeführer stehe mit keinem der im Abs. 1 bezeichneten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis. Ihm seien die Fondsbeiträge daher gemäß Abs. 2 jeweils zur Zahlung vorgeschrieben worden. Für die Zeit bis 30. September 1989 habe er sie auch bezahlt, und zwar zuletzt gemäß der Vorschreibung für das 3. Quartal am 2. Jänner 1990 (einschließlich eines Beitragsrückstandes) mittels des hiefür ausgefertigen Zahlscheines durch Überweisung des dort vorgedruckten Betrages. Auch für das 4. Quartal sei an ihn eine Vorschreibung ergangen, die er bisher noch nicht bezahlt habe. Für eine Wiederholung bereits erfolgter Vorschreibungen fehle eine rechtliche Grundlage, sodaß sein Antrag zurückzuweisen sei.

Alle übrigen 35 Antragsteller stünden entweder gemäß Abs. 1 lit. a mit mindestens einem der dort genannten Sozialversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis oder übten den ärztlichen Beruf gemäß Abs. 8 ausschließlich in einem Dienstverhältnis aus. Für alle diese Antragsteller seien daher die Fondsbeiträge von den betreffenden Sozialversicherungsträgern entweder gemäß Abs. 1 lit. a zu berechnen, einzubehalten und abzuführen oder nach vorläufiger Berechnung und Bekanntgabe gemäß Abs. 1 lit. b sub. lit. aa einzubehalten und abzuführen, bzw. seien sie von den betreffenden Dienstgebern gemäß Abs. 8 und 9 zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. Dieser in der Beitragsordnung festgelegte Modus entspreche den Bestimmungen des EStG und des ASVG über die Berechnung und Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben bzw. Sozialversicherungsbeiträge durch den Dienstgeber. Auch dort sei eine gesonderte bescheidmäßige Vorschreibung für den Normalfall weder vorgesehen noch sachlich erforderlich. Den Interessen jedes einzelnen betroffenen Arztes sei durch die Bestimmung des Abs. 1 lit. b sub. lit. aa der Beitragsordnung ausreichend Rechnung getragen, wonach er bis 31. März des folgenden Jahres unter Vorlage sämtlicher Kassenabrechnungen die endgültige Festsetzung des Fondsbeitrages begehren könne. Keiner der Antragsteller habe innerhalb der bestimmten Frist ein solches Begehren unter Vorlage seiner Kassenabrechnungen gestellt. Daher gelten die einbehaltenen Beträge als endgültige Fondsbeiträge. Ihre Anträge auf bescheidmäßige Vorschreibung von Fondsbeiträgen seien daher abzuweisen. Eine unrichtige Berechnung der einbehaltenen Beiträge sei nicht behauptet worden, weshalb sich ein Eingehen auf die Frage erübrige, ob und wie in einem derartigen Fall vorzugehen wäre.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

II.

1. ZU DEN UNTER 9. UND 18. GENANNTEN BESCHWERDEFÜHRERN:

Diese Beschwerdeführer haben den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 1990, soweit er sie betrifft, auch mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten. Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1991, B 222/91-8, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß diese Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden seien, und den Bescheid aufgehoben.

Mit diesem Erkenntnis wurde der angefochtene Bescheid nur insoweit aufgehoben, als er die Anträge der beiden genannten Beschwerdeführer betroffen hat. Dies folgt daraus, daß der angefochtene Bescheid in Wahrheit über 36 verschiedene Streitfälle abgesprochen hat, der Abspruch daher in diesem Sinne trennbar ist und nur zwei von 36 Bescheidadressaten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben haben. Der normative Gehalt des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses hat sich daher - trotz des Ausspruches, daß der Bescheid vom 18. Oktober 1990 aufgehoben werde - nur auf die beiden genannten Beschwerdeführer bezogen, zumal der Spruch des zitierten Verfassungsgerichtshoferkenntnisses auch die Feststellung enthält, daß die beiden genannten Beschwerdeführer - und nicht etwa alle 36 Bescheidadressaten - durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden seien.

Durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes wurde der angefochtene Bescheid in Ansehung der beiden genannten Beschwerdeführer aufgehoben. Sie sind dadurch klaglosgestellt worden, weshalb die Beschwerde, soweit sie von ihnen erhoben wurde, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war. Die Beschlußfassung erfolgte in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat.

2. ZU DEN ÜBRIGEN BESCHWERDEFÜHRERN:

2.1. Vorauszuschicken ist, daß die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, V 92/91, erfolgte Aufhebung des letzten Satzes des § 43 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien als gesetzwidrig für die unter 1. - 8., 10. - 17. und 19. - 36. genannten Beschwerdeführer keine Auswirkungen hat, weil es sich bei den sie betreffenden Beschwerdefällen nicht um Anlaßfälle im Sinne des Art. 139 Abs. 6 B-VG handelt. Es ist daher ohne Bedeutung, daß - wie sich aus dem oben unter II 1. zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1991 ergibt - an der Beschlußfassung betreffend den angefochtenen Bescheid nur vier Mitglieder des Beschwerdeausschusses teilgenommen haben.

Aus der Tatsache, daß ihre Beschwerde "im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung des Verfassungsgerichtshofes zu B 322/91, V 92/91, beim Verwaltungsgerichtshof anhängig" war, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht, daß sie als "Pseudo-Anlaßfälle" zu werten sind. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichshofes vom 13. Dezember 1991, V 92/91, enthält keinen Ausspruch, daß die Anlaßfallwirkung ausgedehnt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat den Antrag des unter 22. genannten Beschwerdeführers zurückgewiesen, weil sie der Auffassung war, es bestehe kein Grund, diesem die ihm mit Zahlschein vorgeschriebenen - und von ihm bezahlten - Beiträge neuerlich vorzuschreiben. Sie hat damit die Sachentscheidung über den Antrag dieses Beschwerdeführers ohne hinreichenden Grund verweigert. Die Vorschreibung der Beiträge mittels Zahlscheinen stellt kein Hindernis im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG für eine Sachentscheidung über den Antrag des unter 22. genannten Beschwerdeführers dar, weil einem Zahlschein kein Bescheidcharakter zukommt und daher an die Übersendung eines Zahlscheines nicht die Wirkungen der "entschiedenen Sache" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle geknüpft werden können.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid, soweit sie damit den Antrag des unter

22. genannten Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.3. Die Beschwerdeführer haben die bescheidmäßige Vorschreibung der bis 31. Dezember 1989 an den Wohlfahrtsfonds geleisteten Beitragszahlungen begehrt. Für die Erlassung eines derartigen Bescheides, nämlich eines Leistungsbescheides hinsichtlich bereits erbrachter Leistungen, bestand für die belangte Behörde kein Grund. Hinsichtlich der unter 1. bis 8., 10. bis 17., 19. bis 21. und 23. bis 36. genannten Beschwerdeführer wurden die Beiträge von dritter Seite, nämlich den Sozialversicherungsträgern bzw. den Dienstgebern (Abschnitt I Abs. 1, 8 und 9 der Beitragsordnung), einbehalten und an den Wohlfahrtsfonds abgeführt. In derartigen Fällen erübrigt sich die Erlassung eines Leistungsbescheides. Die genannten Beschwerdeführer hatten daher keinen Anspruch auf Erlassung von bescheidmäßigen Vorschreibungen über bereits geleistete Beiträge.

Die Beschwerdeführer - soweit sie als Ärzte mit Kassenverträgen dafür in Betracht kommen - haben keine Begehren im Sinne des Abschnittes I Abs. 1 lit. b sub. lit. aa dritter Satz der Beitragsordnung gestellt. Sie meinen, damit wäre - im Hinblick darauf, daß diese Beitragsordnung erst ab 1989 gilt - nur die Abweisung ihres Begehrens um bescheidmäßige Vorschreibung für das Jahr 1989 zu rechtfertigen, nicht aber für die vorangegangenen Zeiträume. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil nach dem oben Gesagten auch für die vorangegangenen Jahre kein Grund besteht, einen Leistungsbescheid über von dritter Seite für den Kammerangehörigen einbehaltene und abgeführte Beiträge zu erlassen.

Für eine Umdeutung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrages auf Vorschreibung aller bereits geleisteten Beiträge bis Ende 1989 in einen Antrag auf endgültige Festsetzung des Fondsbeitrages für 1989 lag - abgesehen von der Verschiedenartigkeit der Begehren - schon mangels jeglicher Vorlage oder auch nur Bezugnahme auf Kassenabrechnungen kein hinreichender Grund vor, weshalb es auch nicht des von den Beschwerdeführern vermißten Verbesserungsauftrages bedurfte. Daß ein solches Begehren Inhalt der an die erstinstanzliche Behörde gerichteten Anträge sein sollte, ist auch der gegen die erstinstanzlichen Bescheide gerichteten Beschwerde nicht zu entnehmen.

Zu der von den Beschwerdeführern angeregten Antragstellung im Sinne der Art. 140 Abs. 1 bzw. Art. 139 Abs. 1 B-VG in Ansehung des § 75 Abs. 2 und 3 ÄrzteG sowie verschiedener Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sieht sich der Verwaltungsgerichtshof schon wegen mangelnder Präjudizialität dieser Bestimmungen für die hier zu treffende Entscheidung, ob ein Anspruch auf bescheidmäßige Vorschreibung besteht oder nicht, nicht veranlaßt. Es ist entbehrlich, auf die von den Beschwerdeführern zur Verfassungswidrigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmungen vorgetragenen Argumente einzugehen, weil die sachliche Rechtfertigung unterschiedlicher Berechnungsarten der Beiträge hier keine Rolle spielt.

Allfällige Rückforderungsansprüche der Beschwerdeführer waren nicht Gegenstand ihres Antrages und auch nicht des angefochtenen Bescheides, weshalb sich Ausführungen darüber im vorliegenden Beschwerdefall erübrigen.

3.4.1. Aus den dargelegten Gründen erweist sich in Ansehung der übrigen Beschwerdeführer die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

3.4.2. Die Entscheidung über den an die unter 9., 18. und 22. genannten Beschwerdeführer zu leistenden Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. § 53 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) VwGG war nur im Verhältnis der genannten Beschwerdeführer zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den übrigen Beschwerdeführern anwendbar, weil deren Beschwerde, was den Aufwandersatz betrifft, nicht zum selben Ergebnis wie die von den genannten Beschwerdeführern erhobene Beschwerde führt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, Slg. Nr. 7175/A). Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG den Zuspruch von Streitgenossenzuschlag nicht kennen und der Schriftsatz vom 27. August 1991 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.

3.4.3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz betreffend die übrigen Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Aufwandersatz war den übrigen Beschwerdeführern gemäß § 53 Abs. 1 vierter Satz VwGG zur Bezahlung zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110026.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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