TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/30 89/07/0119

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

PauschV VwGH 1991;
VwGG §49 Abs1;
WRG 1959 §134 Abs1;
WRG 1959 §134 Abs2;
WRG 1959 §134 Abs3;
WRG 1959 §33 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Molkereigenossenschaft XY reg. Genossenschaft m.b.H. in XY, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Mai 1989, Zl. 512.408/02-I5/89, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde XY, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 10.100,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführerin unter anderem in Spruchabschnitt I unter einer Reihe von Vorschreibungen gemäß den §§ 32 Abs. 4, 50, 99, 105, 111, 112 und 117 WRG 1959 die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung für die Einbindung der beim Molkereibetrieb der Beschwerdeführerin in XY anfallenden betrieblichen Abwässer nach entsprechender Vorreinigung in die systematische Ortskanalisation im Rahmen des aufrechten Maßes der Wasserbenutzung der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Gemeinde sowie für die Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen und Anlagenteile erteilt.

Der gegen einige Vorschreibungspunkte des Spruchabschnittes I des eben genannten Bescheides gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 19. Mai 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde dazu ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin wende sich in ihrer Berufung gegen den vorgeschriebenen Einbau und Betrieb eines näher gekennzeichneten Probenahmegerätes. Da jedoch das Maß der Wasserbenutzung unter anderem auch durch BSB5- und CSB-Frachten festgelegt worden sei, könne aus fachlicher Sicht auf dieses Gerät nicht verzichtet werden. Die Ermittlung einer Tagesfracht sei nur durch die Herstellung einer Tagesmeßreihe des jeweiligen Parameters unter Einbeziehung der Ganglinie der Abwassermenge möglich. Die Kenntnis dieser Frachten sei sowohl für die Behörde und den Betreiber der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zu Kontrollzwecken als auch für die (beschwerdeführende) Bewilligungswerberin selbst zur Beweissicherung und als Anhaltspunkt für eine entsprechende Betriebsführung erforderlich. Eine Probenahme auf Abruf bzw. NACH Überschreitungen oder Abweichungen habe keine Aussagekraft, es sei daher eine ständige Zugriffsmöglichkeit auf die Abwasserwerte notwendig.

Zur eben wiedergegebenen, im Rechtsmittelverfahren eingeholten gutachtlichen Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie wäre mit jeder Art der Fremdkontrolle einverstanden, lediglich die EIGENE ANSCHAFFUNG UND BETREIBUNG des vorgeschriebenen Probennahmegerätes sei wirtschaftlich und organisatorisch unzumutbar. Aus dem - letzten - Gutachten ginge auch nicht hervor, daß seitens der Beschwerdeführerin das Gerät ständig beizustellen und zu betreiben sei. Für die Kontrollen wäre es nicht maßgeblich, wem das Gerät gehöre und wer die Proben sammle und aufbewahre, es entspreche aber vielmehr der Objektivität und gewährleiste höhere Akzeptanz, wenn die kontrollierenden Stellen statt der Anlagenbetreiberin die Probennahme durchführten, es werde insbesondere bezweifelt, daß vom Unternehmen selbst gezogene Proben bei Störfällen in der Kläranlage für die Beweissicherung akzeptiert würden. Die Beschwerdeführerin habe sich zuletzt nicht gegen die Vorschreibungen von Kontrollmaßnahmen und Meßeinrichtungen an sich gewendet.

Die Wasserrechtsbehörde sei nach den Bestimmungen des WRG 1959 (§§ 33 Abs. 4 und 134) berechtigt, die Duldung, Durchführung oder Vorlage von zweckdienlichen Untersuchungen, Messungen und Beobachtungen über die aus dem Betrieb anfallenden Abwässer oder Stoffe, die das Gewässer verunreinigen könnten, dem Anlagenbetreiber - denn nur an diesen richte sich der jeweilige Bewilligungsbescheid - aufzutragen.

Die Meßeinrichtungen seien als Bestandteil der Anlage zu qualifizieren und im Hinblick auf öffentliche Interessen an der Reinhaltung der Gewässer und bei Indirekteinleitungen auch im Interesse des Kanalisationsunternehmens und entsprechend dessen Forderungen jeweils auf den Einzelfall abgestimmt vorzuschreiben. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, selbst gezogene Proben hätten nicht die gewünschte Beweiskraft im Gebrechensfall, sei gerade bei automatischen Geräten unbegründet, und es sei bei kostspieligen Schäden an der Kläranlage im besonderen Interesse der Beschwerdeführerin gelegen, an der Ursachenermittlung mitwirken zu können, statt im Zweifelsfall mitzuhaften. Es sei keinesfalls die Aufgabe der Wasserrechtsbehörde, vorzuschreiben, wer die Anschaffungskosten und Betriebskosten letztendlich zu tragen habe; laut Verhandlungsprotokoll vom 6. Dezember 1988 habe die Beschwerdeführerin mit der mitbeteiligten Kanalisationsbetreiberin überdies einen gesonderten Vertrag über Finanzierungsfragen abzuschließen. Hinsichtlich der Bedienung der Meßanlagen bzw. über Fragen des für die Bedienung erforderlichen Personals liege eine Entscheidung nicht in der Kompetenz der Wasserrechtsbehörde.

Dies bedeute, daß lediglich zu prüfen gewesen sei, welche Meßeinrichtungen im öffentlichen Interesse (§ 105 WRG 1959) und im Interesse der Funktionstüchtigkeit der Kläranlage notwendig seien, weshalb, wie ausgeführt, auch im Berufungsverfahren - wie bei anderen, Molkereien betreffenden Fällen - nicht von den in erster Instanz vorgeschriebenen Auflagen habe abgegangen werden können, umso mehr als die Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht zu dem im Rechtsmittelverfahren eingeholten schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen nichts ausgeführt habe.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt erachtet, "daß nicht entgegen den §§ 33 und 134 WRG Auflagen vorgeschrieben werden".

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde nicht Folge zu geben; auch die Mitbeteiligte erwiderte in einer Gegenschrift auf das Beschwerdevorbringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin beanstandet die Aufrechterhaltung der von ihr bekämpften Auflagen, mit denen ihr für die Ausrüstung der Meßstation auch ein automatisches mengenproportionales Probennahmegerät von Tagesmischproben mit Kühlung auf 4 C, ferner der dauernde Betrieb der Probennehmer und eine Mitbenützung der Meßeinrichtungen durch die Mitbeteiligte vorgeschrieben worden seien.

Die durch die belangte Behörde bestätigten Vorschreibungen beruhen auf einem in der wasserrechtlichen Verhandlung vom 6. Dezember 1988 abgegebenen - jene für notwendig erachtenden - Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Abwasserchemie, welche in Beantwortung des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Rechtsmittelbehörde insbesondere in der Hinsicht bekräftigt worden sind, daß aus fachlicher Sicht auf besagtes Gerät nicht verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber allen sachkundigen Stellungnahmen nicht mit fachlich ausgewiesenen Argumenten entgegengetreten, so daß jene nicht entkräftet wurden. Auch soweit sie bestimmte Auflagen als unschlüssig oder gesetzwidrig ansieht, ist sie nicht im Recht. Wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die aus fachlicher Sicht für notwendig erachtete Durchführung zweckdienlicher Untersuchungen, Messungen und Beobachtungen vorgeschrieben hat, entsprach dies dem Gebot des § 33 Abs. 4 WRG 1959. Daß die Vorschreibungen an den konsenswerbenden Anlagenbetreiber zu richten sind und nicht zu Lasten Dritter gehen, wie dies seitens der belangten Behörde zuletzt in der Gegenschrift hervorgehoben wurde, ist zutreffend und wird auch durch den von der Beschwerdeführerin angeführten § 134 WRG 1959 bekräftigt (arg.: Abs. 2 "die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten ... auf ihre Kosten", Abs. 3 "Überprüfungen nach Abs. 1 und 2"). Die Vorschreibung, daß unter anderem der Probennehmer "dauernd zu betreiben" sei, steht sachverhaltsbezogen und aufgrund schlüssiger fachlicher Beurteilung im Einklang mit § 33 Abs. 4 WRG 1959. § 134 leg. cit. sieht Überprüfungen durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen vor (die in Abs. 1 genannt werden und ebenso für Abs. 2 für "die im Sinne des § 32 Wasserberechtigten" gelten); hierauf nimmt z.B. die - von der Beschwerdeführerin nicht beanstandete - Vorschreibung Bezug, der zufolge "im Abstand von 3 Jahren" ein Gutachten erstellen zu lassen ist, so daß ein angeblicher Widerspruch von Vorschreibungen zu dieser Gesetzesstelle, die keine "dauernde Überprüfung" - die auch an anderer Stelle in jenem Sinn entgegen § 134 WRG 1959 nicht verlangt wird - vorsehe, nicht besteht. Auch stellt es keine Unvereinbarkeit dar, wenn einerseits Tagesmischproben "mindestens" zwei Tage aufbewahrt werden müssen, andererseits die BSB5-Auswertung durch das Probennahmegerät erst nach fünf Tagen zu erwarten ist. Schließlich war das im angefochtenen Bescheid enthaltene Argument, die Probennahme liege auch im besonderen Interesse der Beschwerdeführerin, für die Bestätigung der bemängelten Auflage betreffend die Ausrüstung mit dem Probennahmegerät, wie der Zusammenhang klar erkennen läßt, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. In bezug auf die Notwendigkeit einer Entnahme von Proben auch durch die Kanalisationsbetreiberin und die ausdrücklich offengelassene Frage der Kostentragung ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nichts hinzuzufügen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2, in bezug auf die Mitbeteiligte allerdings im Rahmen ihres das Schriftsatzpauschale schon zur Zeit der Antragstellung unterschreitenden Begehrens (siehe die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 695).

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070119.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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