TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/30 89/07/0104

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §28 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde der W-GENOSSENSCHAFT in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. April 1989, Zl. III/1-23.907/24-89, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Juni 1988 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft (BH) die Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959, auf ihre Kosten bis längstens 30. Juni 1989 für die teilweise Abänderung der Stauanlage in der P (PZl. 23), und zwar die Ersetzung der ursprünglichen und bewilligten Holzpiloten, beginnend vom linken Ufer auf eine Länge von 20,50 m, durch Stahlspundwände und Ersetzung der hölzernen Schußtafel durch einen etwa 40 cm mächtigen Abschluß aus Beton sowie Ersetzung der Holzbedielung des rechtsseitigen Wehrteiles auf eine Länge von 13,75 m durch einen Betonabschluß, entweder um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter Anschluß eines fachkundig ausgearbeiteten Projekts in dreifacher Ausfertigung bei der BH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz anzusuchen oder bis zum angeführten Termin die Abänderungen zu beseitigen und die ursprünglich wasserrechtlich bewilligte Bauweise in den oben beschriebenen Bereichen der Stauanlage wieder herzustellen.

Der Berufung der Beschwerdeführerin gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 4. April 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge und setzte die Erfüllungsfrist mit 15. April 1990 neu fest. Begründend wurde dazu ausgeführt:

Die Berufungsbehörde habe zu prüfen gehabt, ob die nunmehrige Ausführung bzw. die Abänderungen der Wehranlage PZl. 23 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk F eigenmächtige Neuerungen darstellten.

Aus der Aktenlage ergebe sich hiezu folgendes: Die unter der genannten Postzahl eingetragene Wehranlage (Wasserberechtigte: die Beschwerdeführerin) werde entsprechend den hiefür erteilten Bewilligungen wie folgt beschrieben:

Senkrecht zur Gewässerachse der P ist ein gerades Wehr von 57 m Länge eingebaut. Am rechten Ufer befindet sich eine 3 m weite Grundschleuse. Es besteht aus hölzernen Piloten mit Steinfüllung und ist mit starken Brettern abgedeckt. Die Abdeckung ist aufwärts 4,5 m breit, gegen 25 geneigt, abwärts 5 m breit. Die hölzerne Nachbettung ist 7,10 m breit und liegt 0,75 m unter der tieferen Kante der unteren Abdeckung. Auf dem Wehrkamm ist ein vom rechten Ufer aus umlegbarer Brettaufsatz angebracht.

Diese Wehranlage sei durch ein Katastrophenhochwasser am 1. Juli 1975 derart beschädigt worden, daß der linke Teil des Wehres auf einer Länge von ca. 20 m total durchgerissen, im rechtsufrigen Bereich des Wehres auf einer Länge von rund 13 m die Schußtafeln beschädigt und die linke Uferböschung unmittelbar oberhalb des Wehres auf einer Länge von 30 bis 40 m total durchgerissen worden seien (vgl. hiezu die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. September 1987).

Das bedeute, daß die Anlage durch die Einwirkung eines momentanen exogenen Ereignisses (nämlich das Katastrophenhochwasser vom 1. Juli 1975) zerstört worden sei. Damit habe die Anlage auch ihren Zweck nicht mehr erfüllen können, und es sei als Folge dieser Zerstörung mit weitergehenden Auswirkungen bzw. Schäden zu rechnen gewesen. Wenn nun die Beschwerdeführerin vermeine, daß die Reparatur des Wehres zur Abwendung weiterer Schäden bzw. Gefahren dringend geboten gewesen sei, habe man dem sicherlich beizupflichten. Es könne jedoch der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, daß die von der BH erhaltene Auskunft (selbst wenn diese tatsächlich in der behaupteten Form erfolgt sei), nämlich daß die Beseitigung der Schäden an der Wehranlage in der verfahrensgegenständlichen Art und Weise keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, ausreiche, um "nach dem Grundsatz von Treu und Glauben" eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht zu verneinen. Der dem Verwaltungsrecht fremde Grundsatz von Treu und Glauben könne nämlich die Bindungswirkungen eines Bescheides (z.B. eines Feststellungsbescheides oder eines einen diesbezüglichen Antrag abweisenden Bescheides) - ein solcher liege aber unbestrittenerweise nicht vor - nicht ersetzen.

Die Wiederherstellung zerstörter Anlagen regle das Wasserrechtsgesetz in seinem § 28. Dieser verpflichte den Wasserberechtigten, die Absicht der Wiederherstellung seiner zerstörten Anlage unter Vorlage von Plänen der Wasserrechtsbehörde innerhalb von drei Jahren anzuzeigen. Hierüber habe die Wasserrechtsbehörde einen Feststellungsbescheid (allenfalls unter Vorschreibung von Abänderungen) zu erlassen. Dieser Verpflichtung sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer zerstörten Wehranlage nicht nachgekommen und habe schon dadurch die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten. Die Beschwerdeführerin habe vielmehr unmittelbar auf die Zerstörung der Wehranlage folgend (also ohne daß die Wirkungen des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 hätten eintreten können) die "Reparatur der Wehranlage" durchgeführt. Dabei seien - im ganzen Verfahren unbestrittenerweise - die Holzpiloten beginnend vom linken Wehr auf einer Länge von 20,5 m durch Stahlspundwände, die hölzernen Schußtafeln durch einen rund 40 cm mächtigen Abschluß aus Beton und die Holzbedielung des rechtsseitigen Wehrteiles auf einer Länge von 13,75 m durch einen Betonabschluß ersetzt worden. In diesem Ausmaß weiche der derzeitige Bestand der Wehranlage PZl. 23 von deren seinerzeit bewilligter Ausführung ab.

Bei den genannten Maßnahmen könne es sich jedenfalls nicht um Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 50 WRG 1959 handeln. Instandhaltung setze nämlich zum Unterschied von der Wiederherstellung keine Zerstörung, also Einwirkung eines momentanen exogenen Ereignisses auf die Anlage voraus, sodaß diese unbrauchbar würde. Gerade ein solches exogenes Ereignis (Katastrophenhochwasser 1975) sei aber die Ursache für die eingetretene Beschädigung der Wehranlage gewesen.

Instandhaltungsmaßnahmen seien vielmehr solche, die einen Verfall einer Anlage, also dem durch natürlichen, laufenden Alterungs- und Abnützungsprozeß hervorgerufenen langsamen Unbrauchbarwerden einer Anlage entgegenwirken bzw. dies verhindern sollten. Damit gehe aber die Argumentation der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen um (bewilligungsfreie) Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 50 WRG 1959, fehl.

Gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1959 bedürfe einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Damit bedürfe jede Änderung einer Wasserbenutzungsanlage einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, da in der zitierten Gesetzesbestimmung keine Differenzierung dahin gehend getroffen werde, daß als Voraussetzung für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht einer Anlagenänderung eine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung vorliegen müsse.

Die Beschwerdeführerin habe es verabsäumt, innerhalb der dreijährigen Frist gemäß § 28 Abs. 1 WRG 1959 (und im übrigen bis heute) die Wiederherstellung ihrer Wehranlage der Behörde anzuzeigen und somit den auf Grund dieser Gesetzesbestimmungen zu erlassenden Feststellungsbescheid herbeizuführen. In einem solchen wäre auch die Zulässigkeit von beabsichtigten Änderungen, durch die Art und Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührt würden, festzustellen gewesen. Wäre ein solcher Feststellungsbescheid ergangen und wären die Wiederherstellungsarbeiten wiederum innerhalb der (gleichzeitig zu bestimmenden) Frist ausgeführt worden, hätte die Wiederherstellung der Anlage und damit auch allenfalls eine gemäß § 28 Abs. 1 WRG 1959 als zulässig erklärte Abänderung der Anlage, die das Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührte, keiner neuerlichen Bewilligung (der Wasserrechtsbehörde) bedurft. Daraus sei aber der Schluß zu ziehen, daß auch Anlagenänderungen (und damit auch die Verwendung anderer Materialien), die das Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich berührten und die nicht in einem Verfahren gemäß § 28 WRG 1959 als zulässig erklärt würden, einer gesonderten Bewilligung der Wasserrechtsbehörde (nämlich gemäß § 9 Abs. 1 WRG 1959) bedürften. Der Gesetzgeber habe also bewußt keine Anlagenänderungen, auch nicht solche, die das Maß der Wasserbenutzung nicht oder nicht wesentlich beträfen, ohne Mitwirkung (Aufsicht) der Behörde zugelassen; jede Abänderung einer Wasserbenutzungsanlage ohne Erwirkung eines Feststellungsbescheides gemäß § 28 WRG 1959 oder einer Bewilligung gemäß § 9 WRG 1959 sei daher als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 anzusehen. Dadurch, daß die Beschwerdeführerin die im Spruch des Bescheides der BH genau beschriebenen Abänderungen an ihrer Wehranlage durchgeführt habe, ohne hiefür entweder einen Feststellungsbescheid gemäß § 28 WRG 1959 oder eine Bewilligung gemäß § 9 WRG 1959 erwirkt zu haben, habe sie eigenmächtige Neuerungen vorgenommen und somit die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten.

Da im Ermittlungsverfahren der BH unbestrittenerweise keine Tatsachen hervorgekommen seien, die auf einen Widerspruch dieser eigenmächtigen Neuerungen zu den öffentlichen Interessen des § 105 WRG 1959 hinwiesen, habe die BH zu Recht von der Bestimmung des § 138 Abs. 2 WRG 1959 Gebrauch gemacht.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben des ihr erteilten wasserpolizeilichen Auftrages verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der

sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, daß die ihr als eigenmächtige Neuerungen vorgeworfenen Maßnahmen Instandhaltungsarbeiten an der Wehranlage gewesen seien, daß diese - als "Wiederherstellungsarbeiten" verstanden - ohnedies seinerzeit rechtzeitig angezeigt worden wären und daß die von den Wasserrechtsbehörden nun eingenommene Haltung gegen Treu und Glauben verstoße, weil die BH seinerzeit die Reparatur für konsensfrei erklärt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Meinung der belangten Behörde, daß durch die in Rede stehenden, von der Beschwerdeführerin durchgeführten Arbeiten nachgewiesenermaßen eine unzulässige "Wiederherstellung" einer zerstörten Anlage vorgenommen worden wäre; denn es ist auf fachkundiger Grundlage nicht eindeutig klargestellt worden, daß die "Erneuerung" der einstigen Holzpiloten am linken Wehr, der früheren hölzernen Schußtafeln und der vormaligen Holzbedielung des rechtsseitigen Wehrteiles "wesentliche Teile der Anlage" betroffen hätte, deren Zerstörung einer gänzlichen Zerstörung der Anlage gleichzuhalten wäre, wenn dies auch sehr wahrscheinlich ist (vgl. § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959, auf den sich der von der Wiederherstellung zerstörter Anlagen handelnde § 28 leg. cit. in seinem Abs. 1 bezieht, und etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1985, Zl. 85/07/0248). Der belangten Behörde ist hingegen jedenfalls darin beizupflichten, daß sie die von der Beschwerdeführerin nur behauptete, aber nicht nachgewiesene und in den Verwaltungsakten nicht aufscheinende angebliche Meinungsäußerung der BH anläßlich einer Erörterung des Vorhabens mit dem damaligen Bürgermeister im Jahr 1975, es handle sich bei dem Projekt der Beschwerdeführerin zur Behebung der Hochwasserschäden um nicht bewilligungsbedürftige Reparaturarbeiten, weder als Indiz für eine (rechtzeitige) rechtswirksame Anzeige einer "Wiederherstellung" (§ 28 Abs. 1 WRG 1959) noch als ein die Behörde in Wahrung des Legalitätsgebotes (Art. 18 Abs. 1 B-VG) in irgendeiner Hinsicht bindendes Hindernis für ein dem Gesetz entsprechendes Verwaltungshandeln betrachtet hat.

Gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Vorrichtungen "in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand", und wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet.

Wenn man von dem - wie oben gezeigt - nicht nachgewiesenen Fall einer Wiederherstellung absieht, könnten die von der Beschwerdeführerin veranlaßten Arbeiten zur Behebung der Hochwasserschäden in ihrer Funktion der Behebung von Gebrechen als Instandhaltungsmaßnahmen gemäß § 50 WRG 1959 angesehen werden. Aber auch eine derartige Annahme scheitert daran, daß durch die damit bewirkte Änderung der Anlagenteile infolge Verwendung eines von dem vormaligen völlig verschiedenen Materials (Stahl bzw. Beton statt Holz) und die damit verbundene konstruktive Neugestaltung - deren Bedeutung, von der Beschwerdeführerin unwiderlegt, in der fachlichen Begutachtung bei der Verhandlung vor der BH herausgestellt wurde - nicht mehr der "der Bewilligung entsprechende Zustand" resultierte, woraus die Bewilligungsbedürftigkeit der Änderung (§ 9 Abs. 1 WRG 1959) folgt. Die Beschwerdeführerin ist nicht im Recht, wenn sie in diesem Zusammenhang meint, daß es bei der nicht bewilligungsbedürftigen Instandhaltung allein darauf ankäme, daß Zweck, Einrichtung und Dimensionen beibehalten würden. Denn nicht einmal in dem von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Anschauung herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1912, Slg. 8653/A, welches (auf einer anderen gesetzlichen Grundlage) Kriterien zur Unterscheidung von einer im übrigen nicht an der Zerstörung schon "wesentlicher" Anlagenteile gemessenen "Wiederherstellung" herausgearbeitet hat, ist die Möglichkeit einer Vornahme unzulässiger Neuerungen auch an einer "bestehenden" Anlage (etwa in Form einer Instandsetzungs-"Überschreitung") verneint worden.

Da sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070104.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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