TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/30 89/07/0182

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §15;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 1. Juni 1989, Zl. 512.382/01-I5/89, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes (mitbeteiligte Partei: Ing. FR in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 1. Juni 1989 wies der im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Spruchpunkt II. - Spruchpunkt I. ist nicht bekämpft worden - den Antrag des beschwerdeführenden Stiftes (Beschwerdeführer) auf Feststellung des Erlöschens des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 8. Februar 1984 der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei erteilten Wasserbenutzungsrechtes gemäß §§ 27 und 29 WRG 1959 in Verbindung mit § 73 AVG 1950 zurück. Begründend wurde unter Hinweis auf § 27 Abs. 1 lit. f sowie § 29 Abs. 1 WRG 1959 ausgeführt:

Im vorliegenden Fall sei in der dem Mitbeteiligten rechtskräftig erteilten wasserrechtlichen Bewilligung eine Baubeginnsfrist mit dem Bemerken festgesetzt worden, die Unterlassung der fristgerechten Inangriffnahme des Baues der bewilligten Anlage hätte das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes zur Folge. Die Vorschreibung einer derartigen Baubeginnsfrist sei nicht eine Auflage der erteilten Bewilligung und damit auch nicht eine Vorschreibung, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte; die Auferlegung, aber auch die Verlängerung dieser Frist sei vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, also als ein dem Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahin weisenden positiven Bestimmung des WRG niemandem ein Rechtsanspruch zustehe. Daraus ergebe sich, daß einem Dritten - sei er auch Partei des Bewilligungsverfahrens - ein Rechtsanspruch auf Feststellung des Erlöschens einer Bewilligung bei Fristüberschreitung nicht zukommen könne. Dies werde noch dadurch erhärtet, daß § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 eine Ausnahme von der Regel des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 normiere und gegen die dort vorgesehene Möglichkeit, eine Fristüberschreitung nachträglich zu tolerieren, keinem Dritten ein Mitspracherecht eingeräumt werde. Der Antrag des Beschwerdeführers sei somit mangels Rechtsanspruches zurückzuweisen gewesen.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 26. September 1989, B 763/89, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf meritorische Behandlung seines Antrages verletzt erachtet.

Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten Gegenschriften und beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß ein Fischereiberechtigter - als solcher ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aufgetreten - gemäß § 15 WRG 1959 nicht nur zur Erhebung von Einwendungen, sondern auch zur Überwachung des Vollzuges der wasserrechtlichen Bewilligung und der Einhaltung der gesetzten Ausführungsfristen berechtigt sei.

§ 15 WRG 1959, der von der Einschränkung der Wasserbenutzung zugunsten der Fischerei handelt, sieht jedoch ein Überwachungsrecht in der vom Beschwerdeführer vermeinten Hinsicht nicht vor. Im Beschwerdefall fand mangels "erfolgter Ausführung" auch kein Verfahren zur Überprüfung einer fertiggestellten Wasseranlage (§ 121 WRG 1959), an dem auch Fischereiberechtigte teilnehmen, statt.

Der Beschwerdeführer meint des weitern, in der von ihm bezeichneten Hinsicht resultiere auch ein Anspruch des Anrainers aus § 29 Abs. 1 WRG 1959. Abgesehen davon aber, daß der Beschwerdeführer in seinem vom Devolutionsantrag betroffenen Antrag vom 3. (richtig: 13.) Oktober 1986 nur als Fischereiberechtigter aufgetreten ist und keine Anrainerstellung geltend gemacht hat, können die im § 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 genannten Personen stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen, haben aber keinen rechtlichen Einfluß auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst; insofern fehlt ihnen die Parteistellung (siehe den hg. Beschluß vom 19. September 1989, Zl. 86/07/0150).

Der Beschwerdeführer bezieht sich auch auf § 138 Abs. 1 WRG 1959. Ein Antrag auf Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen wurde jedoch nicht (mit dem vom Devolutionsantrag umfaßten Antrag) gestellt; als Betroffene wären gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der WRG-Novelle 1990) zudem nur Träger von Rechten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 in Betracht gekommen, zu denen die Fischereiberechtigten nicht zählten (siehe das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1987, Zl. 87/07/0013).

Der Verwaltungsgerichtshof teilt schließlich auch nicht die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken gegen die Bestimmungen des WRG 1959 über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, zumal einerseits die Unverletzlichkeit des Eigentums unter Gesetzesvorhalt steht und andererseits auch der mit dieser Angelegenheit bereits befaßt gewesene Verfassungsgerichtshof keinen Anlaß zur Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen, eine Verletzung des Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend machenden Beschwerde erblickt hat.

Die nach allem Vorgesagten unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; die Abweisung des Mehrbegehrens des Mitbeteiligten betrifft Stempelgebühren für eine nicht zur Rechtsverfolgung erforderliche Ausfertigung der Gegenschrift und den den gesetzlich pauschalierten Schriftsatzaufwand übersteigenden Betrag.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070182.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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