TE Vwgh Beschluss 1992/6/30 92/11/0152

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des R in J, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Landeshauptmann von Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der vorliegenden Säumnisbeschwerde vor, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 30. April 1991, Zl. 90/11/0165, den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juli 1990, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Entziehungsbescheid keine Folge gegeben worden sei, aufgehoben. Über die damit wieder anhängig gewordene Berufung des Beschwerdeführers habe der Landeshauptmann von Steiermark bisher nicht entschieden, weshalb nunmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hierüber begehrt werde.

Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Es wäre dem Beschwerdeführer offengestanden, sich gegen die Säumnis des Landeshauptmannes von Steiermark mit einem auf § 73 Abs. 2 AVG gestützten Devolutionsantrag an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberste in Angelegenheiten des Kraftfahrwesens in Betracht kommende Behörde zur Wehr zu setzen (vgl. etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1992, Zl. 92/11/0107).

Die gegen den Landeshauptmann von Steiermark gerichtete Säumnisbeschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110152.X00

Im RIS seit

30.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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