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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1175;Betreff
Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde 1) des Konsortiums Z-See,
2) des M H und 3) des Sportanglerbundes V, alle vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. F in V, gegen den Bescheid der OÖ Lreg vom 3.4.1992, Zl. BauR-010784/1-1992 Gr/Vi (Mitbeteiligte: 1) J L und 2) M L, beide in Z, sowie 3) die Gemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund des unter anderem auch durch die Vorlage einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringens stellt sich der für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgebende Sachverhalt wie folgt dar:
Mit Bescheid vom 14. November 1991 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Badehütte auf dem Grundstück n/1 des Grundbuches über die Katastralgemeinde X. Diese Badehütte mit den Ausmaßen 5,5 x 3,5 m soll aus zwei Umkleidekabinen und einem Lagerraum für Surfbretter und diverse andere Gerätschaften bestehen. Zum Seegrundstück des Z-Sees weist diese Badehütte einen Abstand von 7,0 m auf, zur südlichen Grundgrenze einen solchen von 10,0 m. Die Entfernung zum Wohnhaus der beiden mitbeteiligten Bauwerber wurde mit ca. 150 m angegeben und aus diesem Grunde die Errichtung von WC-Anlagen als nicht erforderlich beurteilt.
Gegen diese Baubewilligung haben die Beschwerdeführer Berufung erhoben, welcher der Gemeinderat mit Bescheid vom 13. Februar 1982 keine Folge gab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die O.ö. Landesregierung. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Gemeindeaufsichtsbehörde die Vorstellung des Erstbeschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurück und gab der Vorstellung des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers keine Folge. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß dem als Vorstellungswerber auftretenden Konsortium Z-See als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit zukomme. Zur Abweisung der Vorstellung der anderen Beschwerdeführer vertrat die O.ö. Landesregierung die Ansicht, daß durch die Errichtung und Benützung der geplanten Badehütte selbst keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer verletzt würden. Dies wurde im einzelnen näher begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Gerichtshof teilt zunächst die Auffassung der belangten Behörde, daß einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts- und Handlungsfähigkeit im Sinne des § 9 AVG im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens nicht zukommt (vgl. etwa die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, zu § 9 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß die auch in der Beschwerde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnete Personenmehrheit aus sämtlichen Miteigentümern des Z-Sees besteht. Wenn in der Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, daß bei Fehlen der Parteifähigkeit sämtliche Miteigentümer als übergangene Parteien zu beurteilen seien, so ändert dies nichts daran, daß die belangte Behörde zu Recht die Vorstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als unzulässig zurückgewiesen hat. Die bezüglich des Streites um die Parteistellung zulässige Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9458/A) war daher schon aus dem aufgezeigten Grund als unbegründet abzuweisen.
Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer behaupten in ihrer Beschwerde, sie seien durch die Erteilung der Baubewilligung und die Abweisung ihrer Vorstellung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nach der O.ö. Bauordnung verletzt worden. Sie bringen vor, durch die Errichtung der geplanten Badehütte und die damit gegebene Möglichkeit einer intensiveren Nutzung des Badeplatzes ergebe sich eine evidente Gefahr im Sinne einer Verschlechterung der Wasserqualität. § 23 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung stelle aber ganz allgemein die Forderung auf, daß bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden müssen, daß schädliche Umwelteinflüsse möglichst vermieden werden. Im konkreten Fall bedeute dies, daß auch eine WC-Anlage und deren Anschluß an die öffentliche Kanalisation hätten vorgesehen werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auf dem Boden dieses Vorbringens keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes zu erblicken. Daß von dem Bauvorhaben selbst, nämlich der bewilligten Badehütte mit den beschriebenen Funktionen, ein durch die O.ö. Bauordnung geschütztes Nachbarrecht verletzt wird, konnten, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, die Beschwerdeführer nicht dartun, weil die Benützbarkeit des Badeplatzes auch ohne diese Hütte gegeben ist und durch den Bau und die Benützung der Hütte Schmutzwässer und sonstige Emissionen nicht entstehen. Schädliche Umwelteinflüsse im Sinne des § 23 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung müßten sich aber durch die bauliche Anlage selbst und deren konsensgemäße Benützung ergeben, was hier nicht der Fall ist. Einen Rechtsanspruch auf die Errichtung von Toilette- und Brauseanlagen sowie den Anschluß dieser Anlagen an eine öffentliche Kanalisation besitzen die Nachbarn nach der O.ö. Bauordnung nicht.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Übergangene ParteiMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050112.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009