TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/30 89/07/0025

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

L69005 Sonstiges Wasserrecht Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;
81/02 Sonstiges Wasserrecht;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §63 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4 impl;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
WasserrechtsG Slbg 1870 §56;
WasserrechtsG Slbg 1870 §60;
WRG 1959 §141 Abs1;
WRG 1959 §141;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde des Dr. C in S gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. August 1987, Zl. 410.505/03-I4/87, betreffend Satzung einer Wassergenossenschaft (mitbeteiligte Partei: WASSERGENOSSENSCHAFT X, vertreten durch den Obmann AG in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1983, Slg. 9903, hat der Verfassungsgerichtshof den damals (auch) vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Mai 1980, Zl. 410.505/01-I 4/80, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben, weil mit diesem Bescheid im Instanzenzug eine von der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Wassergenossenschaft beschlossene Satzungsänderung zur Anpassung an das WRG 1959 anerkannt worden war, obwohl bei der Beschlußfassung die satzungsgemäß erforderliche Mindestanzahl der Mitglieder nicht anwesend gewesen war. In diesem Zusammenhang ist der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses auch auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchem er den rechtlichen Bestand der Mitbeteiligten bestritten hatte, unter anderem mit folgenden Ausführungen eingegangen:

"Es trifft - wie sich aus mehreren im vorgelegten Verwaltungsakt vorhandenen Unterlagen ergibt - zu, daß sowohl die Verwaltungsakten als auch die Akten der (Mitbeteiligten) selbst über ihre Gründung in Verlust geraten sind. Auch die vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (I/1) angestellten Erhebungen über das Vorhandensein eines Aktenvorganges über die Gründung dieser Wassergenossenschaft sind ohne Erfolg geblieben.

Vorhanden ist aber die Abschrift von "Statuten für die Wassergenossenschaft zur Ausführung von Schutz- und Regulierungsarbeiten an der X-Ache in der Gemeinde W".

Diese Statuten tragen folgenden Vermerk:

"ad Nr. 2749.

Vorstehende Statuten werden gemäß § 60 des Landesgesetzes vom 28. 8. 1870 über die Leitung und Abwehr der Gewässer amtlich bestätigt.

S am 8. März 1889

Der k.k. Bezirkshauptmann: H m.p.

L.S."

Sowohl im Hinblick auf den Inhalt dieser Statuten, der dem vierten Abschnitt "Von den Wassergenossenschaften" des Gesetzes vom 28. August 1870, über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Nr. 32 des XXI. Stückes der "Gesetze und Verordnungen für das Herzogthum Salzburg", Jahrgang 1870) entspricht, als auch im Hinblick auf den angebrachten Vermerk über die Genehmigung der Statuten der (Mitbeteiligten) hat der Verfassungsgerichtshof keinen Grund zu bezweifeln, daß durch den angeführten Verwaltungsakt der BH S die rechtliche Existenz der (Mitbeteiligten) begründet wurde.

Auf Grund der in den vorgelegten Verwaltungsakten vorhandenen Unterlagen über die Tätigkeit der (Mitbeteiligten) hat der Verfassungsgerichtshof auch keinen Anlaß, den Bestand dieser Genossenschaft bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wasserrechtsgesetzes 1934 (BGBl. II 316/1934) zu bezweifeln.

...

Ein ... Anhaltspunkt, daß die (Mitbeteiligte) aufgelöst worden sei, ist nicht hervorgekommen.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist die (Mitbeteiligte) rechtlich existent."

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. April 1987 wurden gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. a und h sowie 141 WRG 1959 die Satzungen der Mitbeteiligten, bestätigt durch die Bezirkshauptmannschaft S ad Nr. 2749 am 8. März 1889, in der Weise von Amts wegen abgeändert, daß an ihre Stelle die mit Beschluß der Mitbeteiligten vom 2. April 1977 und 21. April 1979 neu gefaßten Satzungen samt Aufteilungsschlüssel treten. Dieser Bescheid wurde unter anderem dem Beschwerdeführer zugestellt, welcher dagegen Berufung erhob.

Diese letztere wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. August 1987 gemäß § 66 AVG 1950 abgewiesen. Begründend bezog sich die Rechtsmittelbehörde auf § 141 Abs. 1 WRG 1959, wonach die Satzungen der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen (WRG 1934) gebildeten Wassergenossenschaften, sofern sie mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen, binnen drei Jahren nach Inkrafttreten in entsprechend geänderter Form der nunmehr zuständigen Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen seien; nach Ablauf dieser Frist und erfolgloser Mahnung seien die erforderlichen Abänderungen von Amts wegen vorzunehmen. Der Landeshauptmann von Salzburg habe die Mitbeteiligte mit Schreiben vom 30. März 1984 aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist die an das WRG 1959 angepaßten Satzungen vorzulegen. Dieser Aufforderung sei die Mitbeteiligte trotz Mahnung nicht nachgekommen, weshalb der Landeshauptmann berechtigt gewesen sei, eine Abänderung der Satzung gemäß § 141 Abs. 1 WRG 1959 von Amts wegen vorzunehmen, ohne sich auf einen entsprechenden Genossenschaftsbeschluß zu stützen. Wie die Satzungen zeigten, enthielten diese einen Genossenschaftskataster und einen Lageplan, die einen wesentlichen Bestandteil derselben darstellten. Der erstinstanzliche Bescheid sei auch nicht, wie der Beschwerdeführer behaupte, in sich widersprüchlich, da er sich eindeutig auf § 141 WRG 1959 stütze.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 28. November 1988, B 1230/88, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat; in der Begründung dieses Beschlusses wies der Verfassungsgerichtshof unter anderem darauf hin, daß er sich insbesondere durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt sehe, den in seinem Erkenntnis VfSlg. 9903/1983 geprüften rechtlichen Bestand der Mitbeteiligten in Zweifel zu ziehen. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, nicht Mitglied und damit Leistungsverpflichteter einer seiner Ansicht nach gar nicht existenten Wassergenossenschaft (auf der Grundlage mit dem angefochtenen Bescheid neu gefaßter Satzungen) zu sein.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der

sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde einerseits auf "die bisherigen Beschwerdeausführungen" (also offensichtlich auf den an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatz), andererseits auf "die ausführlichen Darlegungen in der dem Verfassungsgerichtshofverfahren zu B 309/80"

(= VfSlg. 9903/1983). Zu den erstgenannten Ausführungen ist zu bemerken, daß sie für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nur unter dem Gesichtspunkt einer möglichen einfachgesetzlichen Rechtsverletzung beachtlich, zu den zweitgenannten, daß Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes unbeachtlich sind (siehe dazu die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 250).

In der Beschwerde wird der Frage, ob die Mitbeteiligte als rechtlich bestehend angesehen werden kann - was vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt wird -, breiter Raum gegeben; darüber hinaus wird die Wirksamkeit der an die Mitbeteiligte gerichteten Aufforderung zur Satzungsanpassung wegen des behaupteten Mangels eines Adressaten als Vertreters der Mitbeteiligten bestritten und eine Überschreitung der Satzungsänderungsbefugnis sowie eine insoweit mangelnde Begründung behauptet. Mit den eben gekennzeichneten Themen außer der Frage der Existenz der Mitbeteiligten hat sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht befaßt und den Bestand der Mitbeteiligten dort auch nur mit einigen wenigen Bemerkungen in Zweifel gezogen.

Der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, daß sie sich mit in der Berufung nicht aufgeworfenen Fragen der in der Beschwerde genannten Art nicht eigens auseinandergesetzt hat. Zum Bestand der Mitbeteiligten fehlt zwar eine Erörterung, doch ist ein in der Begründung insoweit gelegener Mangel bei Zutreffen des Spruches der Entscheidung - was in der Folge zu untersuchen sein wird - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (siehe die Rechtsprechung bei Dolp, a.a.O., S. 603). Möglicherweise hat die belangte Behörde die zuletzt genannte Frage nicht mehr behandelt, da sich bereits der erstinstanzliche Bescheid auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes bezogen hat, wonach an der Existenz der Mitbeteiligten nicht gezweifelt werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der eingangs wiedergegebenen Begründung des Verfassungsgerichtshofes insofern wenig hinzuzufügen. Das Fehlen der meisten mit dem Entstehen der Mitbeteiligten zusammenhängenden Unterlagen gibt jedenfalls naturgemäß Gelegenheit zu einer Vielzahl von Mutmaßungen, deren sich der Beschwerdeführer zur Stützung des von ihm eingenommenen Standpunktes bedient hat. Keine von ihnen erweist sich jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als stichhaltig und zur Widerlegung der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen und von den Wasserrechtsbehörden geteilten Anschauung geeignet:

Einerseits kann aus der möglichen Gesetzwidrigkeit einzelner Satzungsbestimmungen nicht auf das Fehlen einer behördlichen Bestätigung im Jahr 1889 geschlossen werden (sonst hätte sich die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1875 erübrigt); andererseits kann auch nicht aus dem Fehlen der nach § 56 des Salzburger Landesgesetzes Nr. 32/1870 geforderten Anerkennungsurkunde (wobei die "Anerkennung" mittelbar in der Bestätigung zum Ausdruck kommt, da die "Statuten" gemäß § 60 des Landesgesetzes aus 1870 der Behörde lediglich "zur Kenntnis" zu bringen waren) - deren (ebenfalls fehlende) Ersichtlichmachung im Wasserbuch zwar gefordert, aber nicht konstitutiv war, was der Beschwerdeführer selbst einräumt - die Unwirksamkeit der behördlich "bestätigten" Satzung abgeleitet werden. Das Fehlen eines Beglaubigungsvermerkes zwingt noch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, zur Annahme, daß keine Originalunterschrift - die mit dem Beisatz "m.p." angegeben worden war - beigesetzt worden wäre. Daß auch ein Siegel beigefügt wurde, ist nicht auszuschließen (arg.: "L.S."), eine fehlende Wiedergabe in der Abschrift kein Gegenbeweis gegen die Bestätigung. Die Abschrift könnte zudem durchaus nicht amtlicherseits, sondern von der Mitbeteiligten - zunächst für ihre eigenen Zwecke - hergestellt worden und erst nach dem Verlust des Originals zum eigentlichen Beweisstück geworden sein, womit sich das vom Beschwerdeführer beanstandete Fehlen eines Beglaubigungsvermerkes erklären ließe. Daß der k.k. Bezirkshauptmann nicht selbst "H" geheißen hätte, widerspräche dem Text (arg.: nicht "Für den ...", sondern "Der ..."). Außerdem weist das "Hof- und Staats-Handbuch" für 1889 für die k. k. Bezirkshauptmannschaft S als "Amtsleiter, m.T.u.Char. eines Bez.Hptm." aus: "H Otto, v., Rgs.Secr.". Daß ein Zeichnungsberechtigter "zunächst unterfertigt und erst danach prüft, was das Schriftstück enthält und gegebenenfalls Weisung erteilt, das Schriftstück nicht abzusenden, weil dem Unterfertigenden nach der Prüfung Bedenken kommen", entspricht keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung: in der Regel wird ein Berechtigter erst nach der Prüfung unterfertigen und, sollten ihm nachher noch Bedenken kommen, im Bewußtsein seiner Verantwortung seine Unterfertigung bis zur Klärung der bedenklichen Umstände in deutlich erkennbarer Weise zurücknehmen. Wenn die Bezirkshauptmannschaft S 1929 anläßlich der Feststellung, ein Erlaß der Zahl 2749-1889 sei "unter den hierortigen Akten nicht vorhanden", nicht ausdrücklich von einem "Aktenverlust" ausgegangen ist, besagt dies nichts; daß die betreffenden Aktenstücke im Jahr 1915 in das Gemeindeamt B zur Aufbewahrung gegeben worden sein sollen, wird in einem Schreiben der Mitbeteiligten an die Bezirkshauptmannschaft erwähnt, mit dem Bemerken, es seien dort seither wiederholt vergeblich Nachforschungen nach ihnen gepflogen worden. Ein Schreiben der genannten Bezirkshauptmannschaft - nicht der "Bundesbahnen", wie der Beschwerdeführer angibt - vom 16. Juni 1928, das einen Plan (erst) vom November 1889 erwähnt, beweist nicht, daß das - in § 3 der alten Satzung nicht vollständig umschriebene - Genossenschaftsgebiet zur Zeit der Satzungsbestätigung noch nicht feststand, sondern nur, daß zu jener Zeit der zugehörige Lageplan noch nicht fertiggestellt war; ein Plandokument wird übrigens in § 56 des zitierten Landesgesetzes aus 1870 nicht verlangt. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, daß die "Bildung einer Genossenschaft" bei "Unternehmungen von Entwässerungs-, Schutz- und Regulierungsbauten" durch Zustimmung von lediglich mehr als der "Hälfte der Beteiligten" erfolgte (§ 54 des zitierten Gesetzes aus 1870), wobei Proponenten ihre Satzung selbstredend nicht auf der Grundlage derselben beschließen können. Warum die Mitbeteiligte in der Zeit zwischen 1928 und 1938 eine "Genehmigung gar nicht beabsichtigte", liegt nahe: wenn sie von einer bereits erteilten Genehmigung ausging, bestand kein Grund, sie ein zweites Mal zu beantragen und inzwischen ihre eigene rechtliche Existenz aufs Spiel zu setzen. Dem Beschwerdeführer ist ferner auf seine Hypothese, es könnte "im Jahr 2083 einer Behörde oder einem Gericht nur der aufgehobene Bescheid - sogar im Original -" vom 13. Mai 1980 "zur Kenntnis gelangen" und "sonst nichts", zu erwidern, daß dann tatsächlich von diesem und nicht von den nachfolgenden Akten, insbesondere dem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ausgegangen werden müßte: denn die jeweilige Beweislage für die Ermittlung bestimmter Sachverhaltselemente bürgt nicht für die vollkommene Richtigkeit einer Annahme überhaupt, sondern nur für die unter jeweils gegebenen Umständen anhand anzuwendender Beweisregeln hervorgekommenen Aspekte derselben, die (im Rahmen der Verfahrensvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen) auch korrigierbar ist.

Soweit der Beschwerdeführer (nur in dem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatz) seine Zugehörigkeit zur Mitbeteiligten - auch unter der Voraussetzung von deren Bestehen - in Frage stellt, braucht hierauf nicht eingegangen zu werden, weil er seine eigene Mitgliedschaft in der Berufung nicht bezweifelt hatte - seine Ausführungen über die Mitgliedschaft im allgemeinen stehen in anderem Zusammenhang - und über einen Beschwerdepunkt, der nicht auch im Berufungsverfahren geltend gemacht wurde, nicht abzusprechen ist (siehe die Rechtsprechung bei Dolp, a.a.O., S. 544); die in diesem Zusammenhang von ihm beanstandete Wendung im angefochtenen Bescheid ist im übrigen wohl sprachlich mißverständlich, aber nicht, wie der Beschwerdeführer behauptet, aktenwidrig.

Zur Aufforderung des Landeshauptmannes an die Mitbeteiligte zur Vorlage angepaßter Satzungen ist einerseits entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers festzuhalten, daß die erfolgten Wahlen vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben wurden und die Satzung bis zu deren Aufhebung wirksam war, so daß die Mitbeteiligte nicht gewählter Organe entbehrte, andererseits im Fall der Handlungsunfähigkeit der Mitbeteiligten Satzungsänderungen von Amts wegen umsomehr erforderlich gewesen wären (siehe dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1964, Slg. 6254/A). Schließlich ist in der bezeichneten Hinsicht selbst im Fall eines objektiven Gesetzesverstoßes keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers zu erkennen; die Anpassung der Satzung war im übrigen schon an das Wasserrechtsgesetz in der ursprünglichen Fassung BGBl. II 316/1934 verabsäumt worden, wobei es gemäß dessen § 124 Abs. 1 nach ungenütztem Ablauf eines Jahres nach dessen Inkrafttreten gar keiner "erfolglosen Mahnung" (§ 141 Abs. 1 WRG 1959) bedurfte.

Wenn der Beschwerdeführer zuletzt meint, eine "amtswegige Erlassung neuer Satzungen" sei im Gesetz nicht vorgesehen, ist ihm zu erwidern, daß der Umfang der Anpassung gemäß § 141 Abs. 1 WRG 1959 (§ 124 Abs. 1 WRG 1934) vom gegebenen Erfordernis abhängt und eine vollständige Erneuerung nicht ausgeschlossen ist; die Behörde hat im Beschwerdefall die Satzungen neu gefaßt, wobei es auch gleichbleibende Elemente gibt. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung, wie oben erwähnt, eine unzureichende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides für das Erfordernis einer Neufassung im einzelnen nicht bemängelt hatte, so daß eine in dieser Hinsicht fehlende Erörterung der Behörde nicht vorgeworfen werden kann, und Verfahrensmängel bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nur beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterliefen (siehe die Rechtsprechung bei Dolp, a.a.O., S. 592), können nur wesentliche Verfahrensmängel zu einer Bescheidaufhebung führen, wobei die Wesentlichkeit in der Beschwerde konkret darzutun ist (siehe die Rechtsprechung bei Dolp, a.a.O., S. 250 und 591), was der Beschwerdeführer unterlassen hat.

Die nach allem Vorgesagten unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Sachverhaltsermittlung Unterschrift Verfahrensbestimmungen Allgemein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989070025.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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