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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über den Antrag des WM in X, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Bockfließ, betreffend die Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1991, Zl. 91/05/0078-7, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag stattgegeben:
Begründung
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Zur Zl. 91/05/0078 hatte der Einschreiter gegen den Gemeinderat der Gemeinde Bockfließ Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache mangels Erledigung eines Devolutionsantrages erhoben. Nach Einleitung des Vorverfahrens entschied der Gemeinderat mit Bescheid vom 2. Juli 1991 über den Devolutionsantrag des Einschreiters. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daraufhin mit Beschluß vom 24. September 1991, Zl. 91/05/0078, das verwaltungsgerichtliche Verfahren wegen Klaglosstellung ein. Auf Grund der Vorstellung des Einschreiters behob die NÖ. Landesregierung mit Bescheid vom 7. Mai 1992 die genannte Erledigung des Gemeinderates mit der Begründung, daß im Zeitpunkt der Zustellung seiner Erledigung die Zuständigkeit schon auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen gewesen sei. Der Einschreiter stellte nunmehr den Antrag auf Wiederaufnahme des eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Dem Antrag des Wiederaufnahmewerbers war stattzugeben, weil die behördliche Maßnahme, nämlich der Bescheid vom 2. Juli 1991, der die Klaglosstellung bewirkt hatte, nunmehr nachträglich behoben worden ist. Damit lagen aber die Voraussetzungen für eine Bewilligung des Antrages nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050109.X00Im RIS seit
30.06.1992