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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 1988, Zl. 3-30 K 286-88/15, betreffend Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis (mitbeteiligte Partei: WASSERGENOSSENSCHAFT K, vertreten durch J in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ist dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1988, Zl. 87/07/0030, zu entnehmen, das den Parteien des nun durchgeführten Beschwerdeverfahrens gegenüber ergangen ist. Mit diesem war der damals vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 1986 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil mit ihm zu Unrecht die Möglichkeit einer Aufrechnung mit Forderungen des Beschwerdeführers an die damals wie nun im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligte Wassergenossenschaft gegen die ihm gegenüber mit Rückstandsausweis geltend gemachte Zahlungsverbindlichkeit verneint worden war; infolge der insoweit unrichtigen rechtlichen Beurteilung hatte die belangte Behöre "zu Unrecht von der erforderlichen Prüfung der Gegenforderung des Beschwerdeführers dem Grunde und der Höhe nach Abstand genommen.
Im fortgesetzten Verfahren führte der Landeshauptmann ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch und vernahm unter anderem Eduard H. als Geschäftsführer-Stellvertreter der Mitbeteiligten als Zeuge, dessen Aussagen dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden, worauf dieser hiezu Stellung nahm.
Mit Bescheid vom 28. November 1988 wies der Landeshauptmann von Steiermark sodann gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 7. November 1986 ab und gab zugleich dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides in seinem ersten Absatz folgende neue Fassung:
"Gemäß den §§ 85 Abs. 1 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, i.d.g.F., in Verbindung mit § 3 Abs. 2 VVG 1950, BGBl. Nr. 172, i.d.g.F., wird festgestellt, daß der Rückstandsausweis der (Mitbeteiligten) gegen (den Beschwerdeführer) vom 11. März 1985 zu Recht besteht und wird den dagegen erhobenen Einwendungen
KEINE FOLGE
gegeben."
Begründend wurde ausgeführt:
Die Mitbeteiligte sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Zweck der Versorgung ihrer Mitglieder in der Gemeinde St. Radegund bei Graz mit Trink- und Nutzwasser. Es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer Mitglied dieser Wassergenossenschaft sei und auch aus deren Anlagen Wasser beziehe. Im Sommer 1984 sei von der Mitbeteiligten der Beschluß gefaßt worden, einen zweiten Hochbehälter zu errichten. Dieser Beschluß sei mit 13 Ja-Stimmen und einer Gegenstimme (des Beschwerdeführers) erfolgt. Hinsichtlich der Errichtung des Hochbehälters sei zwischen den Genossenschaftsmitgliedern vereinbart worden, von denjenigen Mitgliedern, welche an der Errichtung des Hochbehälters nicht mitwirkten, einen Betrag von S 150,-- pro Stunde (zu erbringender Arbeitsleistung) als Genossenschaftsbeitrag einzuheben.
Da der Beschwerdeführer den errechneten Betrag von insgesamt S 5.700,-- der Mitbeteiligten nicht überwiesen habe, sei unter Vorlage eines Rückstandsausweises beim Bezirksgericht für ZRS Graz als Exekutionsgericht am 12. März 1985 die Exekution beantragt und mit Beschluß vom 14. März 1985 auch bewilligt worden. Aufgrund der vom Verpflichteten am 27. Juni 1985 dagegen bei der Mitbeteiligten erhobenen Einwendungen sei in weiterer Folge mit Beschluß des Exekutionsgerichtes vom 22. August 1985 der Exekutionsantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die genannten Einwendungen unter Hinweis auf die §§ 42 bis 44 EO aufgeschoben worden.
In weiterer Folge habe die Mitbeteiligte bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als Wasserrechtsbehörde den Antrag gestellt, über die erhobenen Einwendungen zu entscheiden. Die im Erlaß dieser Bezirkshauptmannschaft vom 6. Juni 1986 geforderte Konstituierung eines Schiedsrichters habe aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, keinen Schiedsrichter im Sinne des § 18 der Genossenschaftssatzungen namhaft zu machen, nicht vorgenommen werden können.
Gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 obliege die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden habe, welche nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 beigelegt würden. Voraussetzung für eine Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über Genossenschaftsstreitigkeiten sei somit, daß sich die Streitigkeit nicht im Rahmen eines schiedsgerichtlichen Verfahrens beilegen lasse, wie dies auch im gegenständlichen Verfahren der Fall sei.
Rückständige Genossenschaftsbeiträge - als Genossenschaftsbeitrag sei auch der von der Mitbeteiligten im Rahmen der Selbstverwaltung gefaßte Beschluß, für nicht geleistete Arbeitsstunden bei der Errichtung des Hochbehälters S 150,-- einzuheben, anzusehen - seien gemäß § 84 WRG 1959 auf Ansuchen der Genossenschaft nach den Bestimmungen des VVG 1950 einzutreiben. Dadurch werde den Wassergenossenschaften das Recht der politischen Exekution eingeräumt; diese seien daher berechtigt, Rückstandsausweise auszustellen und die Vollstreckbarkeit zu bestätigen. Gemäß § 3 Abs. 2 VVG 1950 seien Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen seien, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterlägen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO seien bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei.
Den vorgelegten Verwaltungsakten sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer gegen die Exekutionsbewilligung vom 14. März 1985 über den vorgelegten Rückstandsausweis richtigerweise seine Einwendungen bei der Mitbeteiligten als der Stelle, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, erhoben habe. Somit sei es grundsätzlich Aufgabe der Mitbeteiligten, in einem schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß § 18 der Genossenschaftssatzungen eine Entscheidung über die erhobenen Einwendungen herbeizuführen, wobei dieser Schlichtungsversuch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall gescheitert sei. Soweit die zwischen einer Wassergenossenschaft und ihrem Mitglied über einen Rückstandsausweis und seine Vollstreckbarkeit bestehenden Divergenzen nicht im Rahmen der diese Verhältnisse regelnden Organisationsnormen der Genossenschaft (§ 77 Abs. 3 WRG 1959) beigelegt würden, sei für die Erledigung der Einwendungen gegen einen Exekutionstitel bzw. eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Wasserrechtsbehörde zuständig. Diese habe daher auch im Fall der Erhebung von Einwendungen gegen einen Rückstandsauweis erst nach dem Versuch eines Schiedsspruches einzuschreiten.
Die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde erstrecke sich zwar auf die gesamte Tätigkeit der Wassergenossenschaft, habe aber dem Grundsatz der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen. Daher sei bei Ermessensentscheidungen der Genossenschaft, wenn kein öffentliches Interesse verletzt werde, in der Regel nur der Verfahrensvorgang und nicht der Inhalt dieser Entscheidung zu prüfen. Vom Beschwerdeführer sei nicht bestritten, daß grundsätzlich im Rahmen eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung ein zu entrichtender Beitrag im Fall nicht geleisteter Arbeitsstunden als Genossenschaftsbeitrag eingehoben werden könne. Geltend gemacht sei ausschließlich worden, daß der festgelegte Stundensatz in der Höhe von S 150,-- zu hoch sei. Abgesehen davon, daß gerade die Beschlußfassung über die Höhe derartiger Beträge von der Wassergenossenschaft als Selbstverwaltungstätigkeit aufzufassen sei, stelle sich der genannte Betrag von S 150,-- für die Berufungsbehörde als durchaus angemessen und dem Genossenschaftszweck entsprechend dar. Aus der Zeugenaussage des Geschäftsführer-Stellvertreters der Mitbeteiligten vom 17. Dezember 1985 ergebe sich der von der Mitbeteiligten verfolgte Grundsatz, durch die Beschlußfassung über den Stundensatz von S 150,-- zu erwirken, daß jedes Genossenschaftsmitglied tatsächlich auch Arbeitsleistungen einbringe. Auch unter Berücksichtigung der derzeit auf dem Arbeitsmarkt bestehenden Stundensätze für Hilfsdienste könne nach Auffassung der Berufungsbehörde der Betrag von S 150,-- nicht als überhöht angesehen werden. In gleicher Weise sei der genannten, unter Wahrheitspflicht abgegebenen Zeugenaussage zu entnehmen, daß der Stundensatz von S 150,-- bereits in einer Mitgliederversammlung zu einer Zeit gefaßt worden sein dürfte, als der Beschwerdeführer noch als Geschäftsführer-Stellvertreter - diese Funktion wurde vom Beschwerdeführer, der sich als "Schriftführer und Projektleiter" bezeichnete, auf Verwaltungsebene bestritten - der Mitbeteiligten zur Verfügung gestanden sei. Wenn auch vor dem Sommer 1984 unter der Leitung des Beschwerdeführers keine schriftlichen Aufzeichnungen über Genossenschaftsbeschlüsse auflägen, sei dennoch die Annahme gerechtfertigt, daß er den Beschluß über den besagten Stundensatz mitgetragen habe.
Zum Betrag von insgesamt S 5.700,--, welcher sich nach Anzahl der Stunden aus dem Stundensatz von S 150,-- ergebe, sei im übrigen nichts eingewendet worden, so daß sich diesbezügliche Ausführungen erübrigten. Auch die Berechnung, welche zum Betrag von S 5.700,-- unter Bedachtnahme auf den Stundensatz von S 150,-- geführt habe, sei in der Berufung und im gesamten bisherigen Verfahren nicht bemängelt worden. Im übrigen werde auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1988 verwiesen, wonach die Forderung der Mitbeteiligten in der Höhe von S 5.700,-- nach § 35 EO ausgeschlossen und daher nicht weiter einer Überprüfung zu unterziehen sei.
Was nun die Frage der Kompensation betreffe, ergebe sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, daß der Rückstandsausweis einen im § 1 Z. 10 EO angeführten Exekutionstitel darstelle. Dadurch sei klargestellt, daß es sich bei der Forderung der Genossenschaft gegenüber dem Genossenschaftsmitglied um einen privatrechtlichen Anspruch handle und aus diesem Grund die §§ 1438 ff ABGB über das Rechtsinstitut der Kompensation mangels sonstiger Regelungen im Wasserrechtsgesetz oder in den Genossenschaftssatzungen sinngemäß zur Anwendung zu kommen hätten. Unbestritten sei, daß den Mitgliedern der Mitbeteiligten gemäß § 4 Z. 4 der Satzungen "Anspruch auf eine angemessene Entlohnung für alle im Interesse des Unternehmens verrichteten Arbeiten, soweit diese mindestens einen Zeitaufwand von 1/4 Tagesschicht (zwei Stunden) erfordern und nicht als Kostenbeitrag nach § 7 dieser Satzungen zu leisten sind", zustehe. Auf diese Satzungsbestimmung habe das beschwerdeführende Genossenschaftsmitglied schon in seinen Einwendungen seine Gegenforderung aus der Vergangenheit dem Grunde nach gestützt.
Aufgrund des in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 1988 durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei zunächst festzustellen, daß die Kassabuchführung der Mitbeteiligten vor allem in der Vergangenheit äußerst mangelhaft und unvollständig gewesen sei und den grundlegenden Anforderngen an eine derartige Buchführung nicht gerecht werde. Deshalb sei auch eine detaillierte Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen nicht möglich und die Behörde veranlaßt, auf andere Weise eine Überprüfung der behaupteten Gegenforderungen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Zu diesem Zweck sei der Geschäftsführer-Stellvertreter der Mitbeteiligten sowohl von der Behörde erster Instanz am 18. (richtig: 17.) Dezember 1985 als auch von der Berufungsbehörde am 29. September 1988 als Zeuge zu den behaupteten Gegenforderungen einvernommen worden. Die Behörde sehe keine Veranlassung, an den ausführlichen, sachdienlichen und nachvollziehbaren Aussagen des genannten Zeugen zu zweifeln; seinen Ausführungen könne eine Parteilichkeit, insbesondere unter Berücksichtigung sonstiger strafrechtlicher Folgen, nicht unterstellt werden. Die Behörde werte die Aussage dieses Zeugen als der Wahrheit entsprechend, so daß der Schluß gezogen werden könne, es seien auch sämtliche vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen angeführten Leistungen als Naturalleistungen im Sinne des § 7 der Genossenschaftssatzungen anzusehen. Aus den Zeugenaussagen gehe unmißverständlich hervor, daß der Genossenschaftsbeitrag der einzelnen Genossenschaftsmitglieder nicht nur die Begleichung eines "Wasserzinses" sei, sondern daß darüber hinaus zum Teil weitreichende Naturalleistungen innerhalb der Mitbeteiligten als Genossenschaftsbeitrag gewertet würden. Insbesondere die auf Seite 3 der Niederschrift vom 29. September 1988 enthaltene Aufzählung von Naturalleistungen anderer Genossenschaftsmitglieder zeige, daß für diese jener Grundsatz gehandhabt werde, wie dies auch bei anderen Wassergenossenschaften ähnlichen Umfanges üblich sei. Auch sei dadurch, daß andere Genossenschaftsmitglieder ihre zusätzlichen Aufwendungen nie unter Hinweis auf § 4 Z. 4 der Genossenschaftssatzungen in Rechnung gestellt hätten, unmißverständlich klargestellt, daß die Bereitstellung von Arbeitsgeräten, Materialien, kleineren Anlageteilen und dergleichen sowie die Verfassung von Plänen und die Erledigung von Behördenwegen immer als Genossenschaftstbeitrag in Form einer Naturalleistung nach § 7 der Satzungen zu behandeln gewesen sei. Daß mit dieser Vorgangsweise eine nicht gänzlich auf alle Genossenschaftsmitglieder gleichmäßig zu verteilende "Belastung" möglich sei, liege auf der Hand und erscheine zweckmäßigerweise änderungsbedürftig. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergebe sich aber kein Anhaltspunkt dafür, daß der Beschwerdeführer unverhältnismäßig mehr an Leistungen erbracht habe und somit diese nicht mehr als Genossenschaftsbeitrag gemäß § 7 der Satzungen, sondern bereits als Anspruch für eine darüber hinausgehende Mühewaltung nach § 4 Z. 4 der Satzungen zu werten seien.
Zusammenfassend ergebe sich, daß sämtliche vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gegenforderungen unter Hinweis auf § 4 Z. 4 der Satzungen nicht zu Recht bestünden, da die davon betroffenen Leistungen als Genossenschaftsbeitrag in Form von Naturalleistungen eingebracht worden seien. Die Änderung des Spruches schließlich sei notwendig gewesen, weil die Leistungsverpflichtung bereits durch den Rückstandsausweis ausgesprochen worden sei und daher nicht eine neuerliche Verpflichtung zur Leistung des angegebenen Betrages habe verfügt werden können.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Feststellung der mangelnden Berechtigung der mit dem Rückstandsausweis geltend gemachten Forderung aus dem Grund seiner aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der
sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zunächst vor, sie habe irrigerweise nur seine Gegenforderung, nicht aber die im Rückstandsausweis mitgeteilte Forderung untersucht; habe er doch bereits aus Anlaß seiner Einwendungen vorgebracht, daß die in Exekution gezogene Rechnung nicht fällig sei, weil ihm trotz Ersuchens eine Detaillierung nicht bekanntgegeben worden sei. Hierauf ist jedoch zu erwidern, daß die Detaillierung nur die bereits bezahlten Materialkosten, nicht die Forderung von S 5.700,-- betraf, die sich aus der verrechneten Arbeitszeit von 38 Stunden a S 150,-- ergab (siehe Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 27. Juni 1985 und vom 15. Jänner 1986); demgemäß hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 23. März 1988 festgehalten, daß der Beschwerdeführer "die Berechtigung des gegen ihn erlassenen Rückstandsausweises ausschließlich unter Bezugnahme auf die von ihm behauptete Gegenforderung aus früher für die MB geleisteten Arbeiten bekämpft" habe und auf sein späteres Vorbringen, die Forderung der Mitbeteiligten wäre "unberechtigt bzw. unangemessen", infolge des insoweit eingetretenen Ausschlusses einer derartigen Einwendung "nicht mehr einzugehen" sei.
Mit dem übrigen Beschwerdevorbringen wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur in dem Umfang zugänglich ist, als der Sachverhalt in einem mangelhaften Verfahren ermittelt wurde oder als die Beweiswürdigung unschlüssig ist (siehe die Rechtsprechung bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 406 f.). Was mögliche Verfahrensmängel anlangt, hat der Beschwerdeführer beanstandet, daß nicht - wie er anläßlich der Erhebung von Einwendungen verlangt habe - "Sachverständige aus allen einschlägigen Gebieten" herangezogen worden seien und man ihn selbst nicht als Partei einvernommen habe. Inwiefern es zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen anhand der erkundeten Vorgangsweise in der Genossenschaft der Gutachten von (in bezug auf ihr Fachgebiet nicht weiter gekennzeichneten) Sachverständigen bedurft hätte, ist jedoch unklar geblieben; da der Beschwerdeführer zudem selbst Gelegenheit hatte, zu den von der belangten Behörde im folgenden verwerteten Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen und alles zu seiner Rechtsverteidigung ihm erforderlich Erscheinende vorzubringen, kann der Verwaltungsgerichtshof in der Nichtberücksichtigung dieser Beweisanträge - auf die jedenfalls nicht Bedacht genommen zu werden brauchte, sobald die Verwaltungsbehörde schon aufgrund der Ermittlungsergebnisse ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente gewonnen hatte (siehe die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 618) - keinen wesentlichen Verfahrensmangel erblicken.
Was die Zeugeneinvernahme des Eduard H. betrifft, sind ebensowenig Momente der Unschlüssigkeit zu erblicken, welche die Beweiswürdigung erschüttern könnten. Mangels vorhandener Sitzungsprotokolle der Mitbeteiligten sowie einer entsprechenden Buchführung in dem im Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum blieb der Behörde keine andere Möglichkeit, als einen informierten Vertreter der Mitbeteiligten zu befragen und seinen - durch das Gegenvorbringen des Beschwerdeführers nicht in schlüssiger Weise widerlegten - aus den von ihr angeführten Gründen unbedenklicherweise als den Tatsachen entsprechend bezeichenten Angaben zu folgen. In bezug auf den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wiederholt vorgebrachten Hinweis auf § 4 Z. 4 der Satzungen der Mitbeteiligten, wonach die Mitglieder "Anspruch auf eine angemessene Entlohnung für alle im Interesse des Unternehmens verrichteten Arbeiten" ab einem näher beschriebenen Mindestzeitaufwand haben, ist neuerlich hervorzuheben, daß diese Regelung selbst die ausdrückliche Einschränkung enthält, dies gelte, "soweit diese (Arbeiten) ... nicht als Kostenbeitrag nach § 7 dieser Satzungen zu leisten sind", wobei die Kostenbeiträge nach der zuletzt genannten Bestimmung "in Geld oder in Naturalleistungen" bestehen können. Wenn der Beschwerdeführer zur Zeugenaussage des H., der Beschwerdeführer habe seine eigenen Arbeiten im Geschäftsbuch als "Naturalleistungen" qualifiziert, bemerkt, dies könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werdne, da er "kein Jurist" sei, muß er an seine Funktion in der Genossenschaft und die ihm bekannte charakteristische Satzungsbezeichnung in § 7 ("Beiträge ... in Geld oder in Naturalleistungen") sowie daran erinnert werden, daß unter derselben Bezeichnung auch "Naturalleistungen" anderer Genossenschaftsmitglieder, die nicht zur Grundlage von (Gegen-)Forderungen gemacht worden sind, eingetragen wurden. Daß seitens der Geschäftsführung (§ 7 der Satzungen) etwa eine gegenteilige Anordnung ergangen wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Die belangte Behörde hat übrigens auch die vom Ehepaar A. bestätigte Mithilfe des Beschwerdeführers bei einem Wasserleitungsbau - wobei die Bestätigung hinsichtlich einer spezifischen Zuordnung im Sinne der Satzungbsestimmungen nichts aussagt - nicht, wie der Beschwerdeführer meint, übergangen, sondern einschlußweise (ohne Aufzählung einzelner Leistungen), wie oben wiedergegeben, behandelt (Seite 10 des angefochtenen Bescheides).
Auch was die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angeht, kann der Verwaltungsgerichtshof also einen zur Bescheidaufhebung führenden wesentlichen Verfahrensmangel nicht erkennen.
Dies mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Abweisung der demnach unbegründeten Beschwerde führen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989070005.X00Im RIS seit
30.06.1992Zuletzt aktualisiert am
12.05.2009