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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des M in E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Jänner 1992, Zl. 4.311.590/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 21. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer die von ihm persönlich eingebrachte Beschwerde zu Handen seines ihm im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenshilfe beigegebenen Vertreters gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung im einzelnen angeführter Mängel gegen Wiedervorlage binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, zurückgestellt. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter anderem darauf aufmerksam gemacht, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Der Beschwerdeführer kam dem ihm erteilten Auftrag jedenfalls in seinem Punkt 5. (Anschluß einer Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides) sowie insofern nicht nach, als er - entgegen dem ausdrücklichen Hinweis, daß die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird - die zurückgestellte Beschwerde nicht wieder vorgelegt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A) zieht auch die nur teilweise Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages die im § 34 Abs. 2 VwGG für den Fall der Nichterfüllung genannte Rechtsfolge nach sich.
Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010276.X00Im RIS seit
01.07.1992