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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen Bestimmungen der Wiener Pensionsordnung 1995 in der Fassung der 13. Novelle betreffend eine Erhöhung des von Beamten des Ruhestandes und Hinterbliebenen zu entrichtenden Pensionsbeitrags; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch diese Kürzungsregelung; Verpflichtung zur Entrichtung von Solidarbeiträgen durch das im öffentlichen Interesse gelegene Ziel der Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems der Beamten der Stadt Wien sachlich gerechtfertigt; keine unsachliche Differenzierung zwischen Beamten des Ruhestandes und des Dienststandes; kein unsachliches Sonderopfer für Beamte mit hoher Pension durch Vorschreibung eines weiteren PensionsbeitragsSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die hier vorliegende Beschwerde entspricht in allen für das verfassungsgerichtliche Bescheidprüfungsverfahren wesentlichen Belangen der zu B525/06 protokollierten Beschwerde, über die mit Erkenntnis vom 29. November 2006 entschieden wurde; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird somit verwiesen.
Schlagworte
Dienstrecht, Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Pensionsrecht, Pensionsbeitrag, VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B532.2006Dokumentnummer
JFT_09938794_06B00532_00