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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des M in V, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Hinblick darauf, daß das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, über die gegenständliche Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 6. Mai 1991, betreffend Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, sei (im Sinne der Zurückweisung der Berufung) mit Bescheid vom 19. Februar 1992, dem Beschwerdeführer am 26. Februar 1992 (im Wege der Hinterlegung) rechtswirksam zugestellt, entschieden worden, durch die Aktenlage gedeckt ist und der Beschwerdeführer trotz der ihm gebotenen Gelegenheit dagegen nichts vorgebracht hat, muß davon ausgegangen werden, daß im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde, welche am 5. März 1992 zur Post gegeben worden ist, die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde nicht (mehr) gegeben war.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010281.X00Im RIS seit
01.07.1992