TE Vwgh Beschluss 1992/7/1 92/01/0218

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/01/0333 B 10. Juli 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache der D in G, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Hinblick darauf, daß das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift, die Beschwerdeführerin habe am 3. März 1992 anläßlich einer Vorsprache bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark ihre Berufung gegen den Bescheid dieser Behörde vom 5. April 1991, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zurückgezogen, durch die Aktenlage gedeckt ist, muß davon ausgegangen werden, daß im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde, welche am 4. März 1992 zur Post gegeben worden ist, die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde nicht (mehr) gegeben war.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010218.X00

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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