TE Vwgh Beschluss 1992/7/1 92/01/0136

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §63 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die in einer Angelegenheit des Asylwesens erhobene Berufung vom 7. Jänner 1991 den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit seiner ausdrücklich auf Art. 132 B-VG und § 27 VwGG gestützten Säumnisbeschwerde vom 10. Februar 1992 (Postaufgabe 13.2.1992) macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über seine am 7. Jänner 1991 erhobene Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. Dezember 1990, Zl. FrA-5135/90, geltend.

Aus den dazu von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführer im Rahmen einer Vorsprache bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 24. März 1992 seine Berufung zurückgezogen hat.

Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen und war daher das Verfahren gemäß § 33 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 1. Feber 1989, Zl. 87/01/0032).

Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so ist nach ständiger hg. Judikatur weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde (die im vorliegenden Fall überhaupt keinen Antrag gestellt hat) Kostenersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei iS des § 57 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG zu gelten hätte (vgl. den schon oben zitierten hg. Beschluß Zl. 87/01/0032 und die dort angeführte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010136.X00

Im RIS seit

01.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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