TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/2 92/04/0075

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
GewO 1973 §367 Z2;
VStG §44a lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N in M, vertreten durch H, Rechtsanwalts in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Jänner 1992, Zl. MA 63-H 29/91/Str, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter Bezeichnung des Beschwerdeführers als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der N Gesellschaft m.b.H. erstattete die Magistratsabteilung 59 - Marktamt (Marktamtsabteilung für den 1. Bezirk) an das Magistratische Bezirksamt für den 1./8. Bezirk am 14. März 1990 die Anzeige wegen des Verdachtes der Übertretung der Gewerbeordnung 1973. Als Anzeigesachverhalt wurde angegeben, die bezeichnete Gesellschaft sei im Standort W, R-Straße 15/5, zur Ausübung des Gewerbes Immobilienmakler (Reg.Zl. 3873/k/1/8) berechtigt. Bei der am 14. März 1990 durchgeführten Erhebung sei festgestellt worden, daß diese Gesellschaft das genannte Gewerbe ohne gewerbebehördlich genehmigten Geschäftsführer ausübe. Zur Gewerbeausübung stünden Büroräume im Hochparterre rechts (top Nr. 5) zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe angegeben, das Gewerbe am Standort seit Anfang 1989 auszuüben. Da das Rechtsverhältnis zum bisherigen Geschäftsführer, Herrn Dr. A, mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 aufgelöst worden sei, und "bis dato" kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer genehmigt worden sei, werde Anzeige erstattet. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 21. Mai 1990 (die ihm nach der Aktenlage am 29. Juni 1990 zugestellt wurde) folgende Handlungsweise angelastet:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der N Gesellschaft m.b.H. nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1950 zu verantworten, daß diese in der Zeit vom 2.7.1989 bis 14.3.1990 in W, R-Straße 15/5, das konzessionierte Gewerbe "Immobilienmakler" (Reg.Zl. 3873/k/1/8) ausgeübt hat, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5 oder gemäß § 40 Abs. 4 oder die Übertragung der Ausübung dieses konzessionierten Gewerbes an einen Pächter gemäß § 40 Abs. 2 erhalten zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 39 Abs. 5 i.V.m. § 367 Z. 2 GewO 1973.

Auf Grund eines Einspruches des rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers gegen diese Strafverfügung erging an ihn eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Dezember 1990. Nach der an diesem Tag aufgenommenen Niederschrift gab der für den bevollmächtigten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers einschreitende Vertreter an diesem Tag folgende Erklärung ab:

"Ich nehme den Akteninhalt zur Kenntnis und werde innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abgeben".

In seiner durch die bevollmächtigten Rechtsanwälte abgegebenen Stellungnahme vom 17. Jänner 1991 brachte der Beschwerdeführer vor, der Strafverfügung vom 21. Mai 1990 sei nicht zu entnehmen, durch welche konkreten Handlungen die genannte Gesellschaft das konzessionierte Gewerbe "Immobilienmakler" ausgeübt habe und somit eine allfällige Verwaltungsübertretung begangen haben solle. Auch dem Bericht der MA 59 vom 14. März 1990 sei dies nicht zu entnehmen. Die angeführte Gesellschaft habe am 23. Juni 1989 durch ihre bevollmächtigten Anwälte beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 63, den Antrag auf Genehmigung der Bestellung der Eva N zum gewerberechtlichen Geschäftsführer gestellt. Eine Erledigung sei erst mit Bescheid der MA 63 vom 12. September 1990 erfolgt. Die Strafverfügung vom 21. Mai 1990 sei als erste Verfolgungshandlung von der Behörde am 25. Juni 1990 zur Post gegeben worden. Es treffe ihn innerhalb der Verfolgungsverjährung, die vom 25. Juni 1990 zurückzurechnen sei, kein Verschulden.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 1./.8. Bezirk - vom 29. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen der bereits in der Strafverfügung bezeichneten Handlungsweise einer Verwaltungsübertretung nach "§ 39 Abs. 5 i.V.m. § 367 Z. 2 GewO 1973" schuldig erkannt und hiefür über ihn nach dem Einleitungssatz des § 367 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den Inhalt der vorbezeichneten Stellungnahme des Beschwerdeführers angeführt, das im Spruch bezeichnete strafbare Verhalten sei der Behörde von einem Organ des Marktamtes auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen angezeigt worden. Zu den Angaben des Beschwerdeführers werde bemerkt, daß nach den bezeichneten Gesetzesstellen ein Gewerbe, sofern ein Geschäftsführer oder Pächter ausscheide, nur bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, ausgeübt werden dürfe. Dieser Geschäftsführer bedürfe einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Da im gegenständlichen Fall diese Genehmigung innerhalb der angegeben Frist nicht erfolgt sei, gelte die Verwaltungsübertretung als erwiesen.

Über eine gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung erkannte der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 22. Jänner 1992 dahin, daß dieses mit der Maßgabe bestätigt werde, daß der letzte Teilsatz der Tatanlastung: "... ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 erhalten zu haben", und die verletzte Rechtsvorschrift: "§ 367 Z. 2 GewO 1973 i.V.m. § 39 Abs. 5 leg. cit." zu lauten haben. Dieser Ausspruch wurde nach Anführung der Begründungsdarlegungen des erstbehördlichen Straferkenntnisses damit begründet, in seiner Berufung mache der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Begründung des Straferkenntnisses erschöpfe sich in der Wiedergabe seiner Rechtfertigung sowie im Hinweis darauf, daß die Verwaltungsübertretung als erwiesen gelte, da nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des Geschäftsführers ein neuer Geschäftsführer oder Pächter bestellt worden sei, der die Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten habe. Dem Straferkenntnis sei ebensowenig wie den diesem vorangegangenen Verfahrenshandlungen der Behörde erster Instanz zu entnehmen, durch welche konkrete Tathandlungen eine Ausübung des Gewerbes "Immobilienmakler" stattgefunden haben solle. Tatbestandsmäßig nach § 367 Z. 2 GewO 1973 sei nämlich nur die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes, somit die Entfaltung einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, konkret vorzuhalten, durch welche Handlungen die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft tätig geworden sei, welche wiederum als Ausübung des Gewerbes "Immobilienmakler" qualifiziert werden könnten. Die Behörde erster Instanz habe es somit unterlassen, einen konkreten, nachvollziehbaren oder zumindest in der Begründung dargestellten Tatvorwurf zu erheben, sondern habe lediglich festgestellt, daß die N Gesellschaft m.b.H. in dem bezeichenten Zeitraum das konzessionierte Gewerbe "Immobilienmakler" ausgeübt habe, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1973 oder gemäß § 40 Abs. 4 GewO 1973 oder die Übertragung der Ausübung dieses konzessionierten Gewerbes an einen Pächter gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 erhalten zu haben. Daraus sei jedoch in keiner Weise ersichtlich, durch welches Verhalten die genannte Gesellschaft das konzessionierte Gewerbe "Immobilienmakler" ausgeübt haben solle. Ferner sei darauf hinzuweisen, daß auf Grund des nicht konkretisierten Tatvorwurfes der Eintritt der Verfolgungsverjährung einer Bestrafung ohne Rücksicht darauf entgegenstehe, ob tatsächlich ein verwaltungsstrafrechtliches Handeln bzw. Unterlassen vorliege, da sich die bisherigen Verfolgungshandlungen nicht auf alle Tatbestandselemente der bezeichneten Verwaltungsübertretung bezogen hätten. Dieser Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, daß es bei einer Übertretung gemäß § 367 Z. 2 GewO 1973 nicht erforderlich sei, in der Tatumschreibung jene Handlungen anzuführen, durch welche das konzessionierte Gewerbe ausgeübt worden sei. In der Tatanlastung seien nur dann jene Tätigkeiten näher zu beschreiben, durch die das Gewerbe ausgeübt worden sein solle, wenn es sich um eine unbefugte Gewerbeausübung handle. Wenn aber für den Tatort eine aufrechte Gewerbeberechtigung vorliege, so genüge es beim Vorwurf der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, auf diese Konzession unter Anführung des genauen Wortlautes und der Registerzahl Bezug zu nehmen. Damit sei für die angelastete Verwaltungsübertretung auch weder eine Verfolgungsverjährung eingetreten, noch stehe das erstbehördliche Straferkenntnis im Widerspruch zu § 44a lit. a VStG. Was den objektiven Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung betreffe, so habe diese im gesamten Verfahren weder behauptet noch bewiesen, daß die von ihm vertretene Gesellschaft das Gewerbe "Immobilienmakler" nicht ausgeübt habe. Die Berufungsbehörde gehe daher ebenfalls wie die Behörde erster Instanz auf Grund des Berichtes der Marktamtsabteilung für den

1. Bezirk vom 14. März 1990 davon aus, daß die genannte Gesellschaft am angeführten Standort von der ihr verliehenen Konzession "Immobilienmakler" (Reg.Zl. 3873/k/1/8) in der Zeit vom 2. Juli 1989 bis 14. März 1990 Gebrauch gemacht habe. Aus dem Verwaltungsstrafakt ergebe sich, und sei auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, daß das Rechtsverhältnis zum Geschäftsführer Dr. A mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 aufgelöst worden sei und erst mit Bescheid der Magistratsabteilung 63 vom 12. September 1990 E zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt worden sei. Damit sei für die Berufungsbehörde erwiesen, daß die genannte Gesellschaft in der Zeit vom 2. Juli 1989 bis 14. März 1990 trotz der gemäß § 9 GewO 1973 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers das konzessionierte Gewerbe "Immobilienmakler" (Reg. Zl. 3873/k/1/8) am angeführten Standort ausgeübt habe, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5 leg. cit. erhalten zu haben. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt und es greife daher die im § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegbare Schuldvermutung zu Lasten des Täters Platz; dieser habe von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Zur subjektiven Tatseite habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, daß am 23. Juni 1989 der Antrag auf Genehmigung der Bestellung von E zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bei der Magistratsabteilung 63 gestellt worden sei. Mit diesem Vorbringen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Fehlen eines Verschuldens glaubhaft zu machen. Die Einbringung eines Antrages auf Genehmigung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für sich allein stelle keine geeignete Maßnahme dar, um den Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu entlasten, vermöge doch die Antragstellung an sich, also ohne daß ein diesem Antrag Rechnung tragender Bescheid erlassen worden sei, nichts an der Verbindlichkeit der im § 9 Abs. 2 GewO 1973 und im § 39 Abs. 5 leg. cit. verankerten Gebote zu ändern. Es lägen somit die für eine Bestrafung vom Gesetz geforderten Voraussetzungen, nämlich die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens und ein Verschulden - in Form von Fahrlässigkeit - vor. Die Abänderung des Spruches habe zur Konkretisierung gedient, wozu die Berufungsbehörde berechtigt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Darlegung von Verfahrensvorgängen im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren vor, die Rechtsauffassung der belangten Behörde sei ebenso unrichtig wie auch eine Ableitung des ihm gemachten Vorwurfes aus dem Bericht der Marktamtsabteilung für den

1. Bezirk vom 14. März 1990 mit den Denkgesetzen nicht im Einklang stehe. Tatbestandsmäßig nach § 367 Z. 2 GewO 1973 sei nämlich nur die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes, somit die Entfaltung einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeit, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers erhalten zu haben. Hiezu wäre es jedoch erforderlich gewesen, ihm konkret vorzuhalten und sodann auf Grund nachvollziehbarer Beweise als erwiesen anzunehmen, durch welche Handlungen die von ihm vertretene Gesellschaft tätig geworden sein solle, welche wiederum als Ausübung des Gewerbes "Immobilienmakler" qualifiziert werden könnten. In Wahrheit setze sich die belangte Behörde über die sie treffende Beweispflicht in Ansehung des objektiven Tatbestandes und darüber hinweg, daß sie nicht habe feststellen können, ob und durch welche konkreten Handlungen nun die genannte Gesellschaft tatsächlich von der ihr verliehenen Konzession "Immobilienmakler" in der Zeit vom 2. Juli 1989 bis 14. März 1990 Gebrauch gemacht habe oder nicht. Nicht er, sondern die Behörde habe den objektiven Tatbestand zu beweisen, daß durch bestimmte Handlungen eine Gewerbeausübung erfolgt sei. Die Darlegung der Marktamtsabteilung erschöpfe sich in der unsubstantiierten Behauptung, daß bei der am 14. März 1990 durchgeführten Erhebung "festgestellt" worden sei, daß "diese Gesellschaft m.b.H. das genannte Gewerbe ohne gewerbebehördlich genehmigten Geschäftsführer ausübt". Es könne somit lediglich auf Grund des vorgenannten Berichtes der Marktamtsabteilung nach den Denkgesetzen nicht als erwiesen und nicht davon ausgegangen werden, daß die genannte Gesellschaft von der ihr verliehenen Konzession "Immobilienmakler" im angeführten Tatzeitraum Gebrauch gemacht habe. Unzutreffend sei auch die Meinung der belangten Behörde, in der Tatanlastung seien nur dann jene Tätigkeiten, durch welche das konkrete Gewerbe ausgeübt worden sein solle, näher zu beschreiben, wenn es sich um eine unberechtigte Gewerbeausübung handle, wogegen bei aufrechter Gewerbeberechtigung im gegebenen Zusammenhang die Bezugnahme auf die Konzession unter Anführung des genauen Wortlautes und der Registerzahl genüge. Diese Behauptung sei unrichtig, weil die Differenzierung gegenüber "unbefugter Gewerbeausübung infolge Nichtvorliegens einer Gewerbeberechtigung" nicht einsichtig sei und auch bei der ihm angelasteten Tat maßgeblich sei, ob durch eine Handlung nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ein "Gewerbe ausgeübt" (§ 367 Z. 2 GewO 1973) werde. Dieser maßgebliche Umstand sei daher ein wesentlicher Bestandteil des Tatvorwurfes, über welchen die Behörde nicht hinwegsehen dürfe. Weiters weise er darauf hin, daß auf Grund des nicht konkretisierten Tatvorwurfes der Eintritt der Verfolgungsverjährung einer Bestrafung ohne Rücksicht darauf entgegenstehe, ob tatsächlich ein verwaltungsstrafrechtliches Handeln bzw. Unterlassen vorliege, da sich die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen nicht auf alle Tatbestandselemente der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bezogen hätten.

In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde dazu u.a. unter Hinweis auf ihren Bescheid zur Frage der Bezeichnung einer bereits erteilten Gewerbekonzession aus, in der Anzeige vom 14. März 1990 sei zum Ausdruck gebracht, daß die genannte Gesellschaft von der ihr verliehenen Gewerbeberechtigung Gebrauch gemacht habe. Es wäre daher dem Beschwerdeführer oblegen, ein Vorbringen zu erstatten und Beweise dafür anzubieten, daß der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht erfüllt sei.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 367 Z. 2 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. trotz der gemäß § 9 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein konzessioniertes Gewerbe ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 5 erhalten zu haben.

Gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1973 können juristische Personen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter (§§ 39 und 40) bestellt haben. Nach Abs. 2 erster Satz GewO 1973 darf das Gewerbe, wenn der Geschäftsführer oder Pächter ausscheidet, bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden.

Nach § 39 Abs. 5 GewO 1973 bedarf die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde (§ 341 Abs. 3), um die der Gewerbeinhaber anzusuchen hat.

Gemäß § 44a lit. a VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1.) die Zuordnung des Tatvorhaltes zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2.) die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1.) anlangt, sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2.) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat), muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muß ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N.F. Nr. 11.466/A).

Diesen Erfordernissen hat auch der Spruch eines auf Grund des § 367 Z. 2 GewO 1973 ergangenen Straferkenntnisses zu entsprechen, d.h. auch in Ansehung des - kumulativen - Tatbestandsmerkmales der "Ausübung eines konzessionierten Gewerbes".

Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Beschwerdezusammenhang eine rechtsirrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde nicht zu erkennen, wenn sie in Ansehung dieses Tatbestandsmerkmales die erforderliche Konkretisierung der Tat durch spruchmäßige Bezeichnung der von der in Rede stehenden Gesellschaft innegehabten Konzession "Immobilienmakler" unter Bezeichnung der hiefür bestehenden Registerzahl als ausreichend erachtete. In diesbezüglicher Differenzierung zu einem Schuldspruch gemäß § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 wird nämlich dadurch den vorbezeichneten, gemäß § 44a lit. a VStG 1950 erforderlichen Merkmalen der Tatumschreibung entsprochen, da sowohl in objektiver Hinsicht als auch für den Beschwerdeführer erkennbar und den vorangeführten Kautelen entsprechend, die nach Annahme der belangten Behörde erfolgte Ausübung des hier in Rede stehenden konzessionierten Gewerbes eindeutig erfolgte.

Im Hinblick darauf erweist sich aber unter Bedachtnahme auf § 31 VStG der im Zusammenhang mit der erforderlichen Tatbezeichnung erhobene Beschwerdeeinwand der Verfolgungsverjährung als nicht stichhältig.

Sofern aber unabhängig davon inhaltlich in der Beschwerde in Ansehung einer Gewerbeausübung durch die in Rede stehende Gesellschaft in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichneten Tatzeitraum nicht ausreichende bzw. durch den Akteninhalt nicht schlüssig gedeckte Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde gerügt werden, so vermag sich der Verwaltungsgerichtshof auch diesem Vorbringen nicht anzuschließen.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf den Bericht der Marktamtsabteilung für den 1. Bezirk vom 14. März 1990 davon aus, daß die in Rede stehende Gesellschaft von der bezeichneten, ihr verliehenen Konzession "Immobilienmakler" im Tatzeitraum Gebrauch gemacht habe, wobei diese Bezugnahme auch nicht etwa im Sinne der Beschwerdeausführungen als unschlüssig angesehen werden kann, da darin u.a. ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde, der Beschwerdeführer habe angegeben, daß das Gewerbe am angeführten Standort seit Anfang 1989 ausgeübt werde, wobei das Rechtsverhältnis zum bisherigen Geschäftsführer mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 aufgelöst worden sei, und daß bisher kein neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer genehmigt worden sei.

Diesem sich aus dem Akteninhalt ergebenden Erhebungsvorgang hatte der Beschwerdeführer - der durch seinen Vertreter nach erfolgtem Einspruch gegen die Strafverfügung auch Akteneinsicht genommen hatte - im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht widersprochen, und es ergeben sich derart zu wertende Einwendungen auch nicht etwa - abgesehen von dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbot - aus den Beschwerdeausführungen, die lediglich - ohne etwaige ausdrückliche Bestreitung der Gewerbeausübung durch die genannte Gesellschaft im Tatzeitraum - im Zusammenhalt mit der vordargestellten, der gegebenen Gesetzeslage nicht entsprechenden Rechtsansicht des Beschwerdeführers der belangten Behörde die Nichtfeststellung von Einzeltathandlungen des in Rede stehenden Gewerbes anstelle des globalen Hinweises auf die verliehene Gewerbeberechtigung zum Vorwurf machen.

Da aber im Sinne der obigen Darlegungen der in Rede stehende Strafvorwurf eine Tatkonkretisierung durch Anführung von Einzeltathandlungen nicht erfordert, sondern die Feststellung der Ausübung des verliehenen Gewerbes im Tatzeitraum als ausreichend anzusehen ist, kann der belangten Behörde in dieser Hinsicht auch kein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel vorgeworfen werden.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040075.X00

Im RIS seit

02.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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