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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der E in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Februar 1992, Zl. 93300/22-IX/3/91, betreffend Verfahren gemäß § 12 LRG-K (mitbeteiligte Partei: AG in B), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Februar 1992 wurde im Instanzenzug dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 11. Dezember 1988 in Verbindung mit dem Abänderungsantrag vom 16. Jänner 1991 auf Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unter Vorschreibung von Auflagen stattgegeben und unter anderen die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zweitbehördlichen Bescheid abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihren Parteirechten als Nachbar, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und Schädigung ihres Forsteigentums dadurch verletzt, daß das Dampfkraftwerk als Altanlage im Sinne des LRG-K beurteilt wird und die Sanierungsbestimmungen gemäß § 12 leg. cit. angewendet werden".
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem ebenfalls über eine Beschwerde der Beschwerdeführerin ergangenen Beschluß vom 30. Oktober 1990, Zl. 90/04/0138, ausgeführt hat, ist in einem Verfahren zur Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 12 LRG-K den Nachbarn (lediglich) das subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, durch behördlich bewilligte Sanierungsmaßnahmen nicht infolge Überschreitung der sich aus § 12 leg. cit. ergebenden Emmissionsgrenzwerte beeinträchtigt zu werden. Ein darüber hinausgehendes, von den genannten Rechten losgelöstes Recht der Nachbarn auf gesetzmäßige Prüfung der Betriebsanlage, insbesondere auf die behördliche Feststellung der Genehmigungspflicht einer Dampfkesselanlage läßt sich dagegen dem Gesetz nicht entnehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, daß der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nach § 12 LRG-K ein subjektives öffentliches Recht, wie es von ihr im Beschwerdepunkt angesprochen wird, nicht zusteht. Sie kann daher durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihr geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht in einem solchen verletzt worden sein.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG aus dem Grunde des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040088.X00Im RIS seit
02.07.1992