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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des GE in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Mai 1992, Zl. MA 64-11/903/91/Str, betreffend Übertretung der StVO 1960, erhobenen Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von S 810,-- vorgeschrieben.
Mit der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung brachte er vor, er werde durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides schlechter gestellt als vorher und sei auch derzeit aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustandes und seiner "finanziellen Engsituation" nicht in der Lage, die Geldstrafe ohne weiteres, und zwar ohne unverhältnismäßig hohe und existenzbedrohende Nachteile, zu bezahlen, sodaß unweigerlich die Ersatzfreiheitsstrafe von immerhin 7 Tagen "festgesetzt" werden müßte. Dies käme einer ungerechtfertigten und unbilligen Erschwer gleich.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägungen aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände vermögen im Hinblick auf die Bestimmung des § 54b VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligten hat, und jene des § 52 Abs. 2 letzter Satz VStG, wonach - soferne nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, einen solchen verhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.
Dem Antrag war daher nicht statt zu geben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992020039.A00Im RIS seit
12.06.2001