TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/7 92/08/0124

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §357 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §410 Abs1 Z2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der Bundes-Ingenieurkammer in Wien, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwältin in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 7. April 1992, Zl. 121.319/2-7/1992, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides (der nach der Zustellverfügung nur der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Krankenkasse zugestellt worden ist) ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. September 1990 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, der Klägerin (in der Folge: B.D.) einen Betrag von S 103.038,04 zu bezahlen; diesem Urteil lag die Rechtsauffassung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien zugrunde, daß der zwischen der Beschwerdeführerin und B.D. abgeschlossene Vertrag nicht Werkvertrag, sondern Dienstvertrag im Sinne des § 1151 Abs. 1 ABGB sei.

In der Folge stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 19. Juni 1991 gemäß § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG fest, daß B.D. aufgrund ihrer Beschäftigung als Journalistin bei der beschwerdeführenden Bundes-Ingenieurkammer in der Zeit vom 9. April 1985 bis 30. Juni 1986 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. In der Begründung dieses Bescheides führte die Gebietskrankenkasse aus, daß im Zuge ihrer Ermittlungen festgestellt worden sei, daß B.D. in der Zeit vom 9. April 1985 bis 30. Juni 1986 bei der Beschwerdeführerin als Journalistin beschäftigt gewesen sei, ohne zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien habe in seinem Urteil vom 10. September 1990 festgestellt, daß ein Arbeitsverhältnis zum Dienstgeber im Sinne des § 1151 Abs. 1 ABGB vorliege. Die Gebietskrankenkasse habe daher in der Folge die erforderliche Anmeldung mit 9. April 1985 und die Abmeldung mit 30. Juni 1986 anläßlich der durchgeführten Erhebung eingeholt. Nach Zitierung der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG, § 1 Abs. 1 lit. a AlVG und § 4 Abs. 2 ASVG und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur persönlichen Abhängigkeit führte die Gebietskrankenkasse weiter aus, § 55 ASVG normiere, daß die Beiträge für die Dauer der Versicherung zu entrichten seien. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 9. April 1985 bis 31. März 1986 sei gemäß § 68 Abs. 1 ASVG das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen jedoch bereits verjährt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - dem Beschwerdevorbringen zufolge - Einspruch an den Landeshauptmann von Wien und stellte den Antrag, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern bzw. zu ergänzen, daß im Spruch festgestellt werde, daß hinsichtlich des Zeitraumes vom 9. April 1985 bis 31. März 1986 das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 68 Abs. 1 ASVG bereits verjährt sei, eventualiter, den Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die erste Instanz zurückzuverweisen. Wie es in der Beschwerde weiter heißt, sei wesentliche Begründung des Einspruches gewesen, daß die Verjährung der Beiträge im Spruch nicht festgestellt worden sei und der Satz, wonach hinsichtlich des genannten Zeitraumes das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bereits verjährt sei, den Spruch inhaltlich abändere, jedoch die Begründung eines Bescheides nicht in Rechtskraft erwachse, sodaß (dem Sinne nach) dieser Ausspruch nach Auffassung der Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 1 AVG in den Spruch des Bescheides aufzunehmen gewesen wäre.

Der Landeshauptmann gab dem Einspruch der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. November 1991 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen. Bei dem Hinweis auf die Verjährung von Beiträgen handle es sich lediglich um eine Information, die mit dem Spruch des bekämpften Bescheides in keinem direkten Zusammenhang stehe und daher nicht im Spruch zu berücksichtigen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 1991 Berufung, und zwar - wie sie in der Beschwerdeschrift ausdrücklich ausführt - "mit im wesentlichen gleicher Begründung wie im Einspruch, dessen wesentlicher Inhalt bereits zuvor zitiert wurde".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. April 1992 hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und den bei ihr bekämpften Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt. In der Begründung verwies die belangte Behörde darauf, daß "Sache" dieses Verfahrens die Versicherungspflicht von B.D. sei. Dagegen habe die Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen vorgebracht. Die Berufung betreffe lediglich die Frage, ob die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bereits verjährt sei. Über diese Frage sei in diesem Verfahren jedoch nicht zu entscheiden. Die (amtswegige) Überprüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, daß die Versicherungspflicht der B.D. zu Recht festgestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

    Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes

rügt die Beschwerdeführerin, daß mit dem angefochtenen Bescheid

"entgegen dem Zitat des § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG nicht über die

Aufnahme der nicht angemeldeten Frau B.D. in die Versicherung

abgesprochen wurde, sondern vielmehr festgestellt wurde, daß

"Frau B.D. ... aufgrund ihrer Beschäftigung als Journalistin

beim Dienstgeber ... in der Zeit vom 9.4.1985 bis 30.6.1986 ...

der Voll- ... und Arbeitslosenversicherungspflicht"

unterliegt". Da der Bescheid der Formulierung des Spruches nach nicht dem § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG sondern vielmehr einem "Absprechen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 zuzuordnen" sei, erhebe sich die Frage, ob die Versicherte oder die Beschwerdeführerin eine Bescheiderteilung verlangt habe. Die Auffassung der Behörden, Sache des Verfahrens sei "die Versicherungspflicht der B.D.", finde im Gesetz keine Deckung, da § 410 ASVG ein Absprechen über die Versicherungspflicht in keiner Weise vorsehe. Es sei eine logische Konsequenz der Feststellung der Versicherungspflicht, daß sich daraus eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ergebe, es sei denn, daß aufgrund besonderer Umstände eine solche Zahlungsverpflichtung nicht oder nicht mehr gegeben sei. Wenn das Recht auf Zahlung von Beiträgen bereits verjährt sei und die Behörde einen Bescheid über die Versicherungspflicht erlasse, so habe sie "die Sache, also die Frage der Versicherungspflicht, in der Regel zur Gänze zu erledigen". Es sei der Behörde daher nicht anheim gestellt, einen ganz wesentlichen Teil des betroffenen Pflichtenkreises (gemeint offenbar: die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung) "einfach informell in die Begründung des Bescheides aufzunehmen und die spruchgemäße Erledigung zu unterlassen". Bei "rechtsrichtiger Erledigung einer Verwaltungssache wie der vorliegenden, hätte der Spruch des Bescheides nämlich dahingehend zu lauten, daß eine bestimmte Person für einen bestimmten Zeitraum in die Sozialversicherung aufgenommen wird. Damit wären in der Tat die Interessen des (ehemaligen) Dienstgebers in keiner Weise berührt".

Gemäß § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen einen Bescheid zu erlassen, wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet. Der danach vorzunehmende Abspruch über das Bestehen (oder Nichtbestehen) der Sozialversicherungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein zeitraumbezogener Abspruch, und zwar sowohl hinsichlich der Sach- als auch der Rechtslage (vgl. das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A, uva.). In einer solchen Angelegenheit hat der Spruch (zumindest) den Anfangszeitpunkt des Zeitraumes, über den abgesprochen werden soll, zu enthalten (vgl. die Erkenntnisse vom 27. Februar 1990, Zl. 89/08/0200, und vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119). Soweit die Beendigung der Versicherungspflicht (gerechnet vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung) in der Vergangenheit liegt, ist auch der Endpunkt des Zeitraumes, für den die Versicherungspflicht festgestellt (oder verneint) wird, im Spruch des Bescheides anzugeben.

Das Beschwerdevorbringen, welches darauf hinausläuft, die Behörde hätte lediglich die "Aufnahme in die Versicherung" hinsichtlich B.D. aussprechen dürfen, ist somit insofern unverständlich, als (entsprechend § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG) die Behörde nichts anderes getan hat, als den Zeitpunkt der "Aufnahme" und den der "Ausscheidung" der B.D. aus der Versicherungspflicht - ihrer Verpflichtung gemäß - im Spruch des Bescheides zu nennen.

Entgegen der dem Beschwerdevorbringen offenbar zu entnehmenden Auffassung der Beschwerdeführerin waren die Behörden des Verwaltungsverfahrens auch nicht verpflichtet, den Abspruch über die Versicherungspflicht mit einem Abspruch über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zu verbinden. Es handelt sich vielmehr um zwei selbständige (iS des § 59 AVG trennbare) Hauptfragen, die nur insofern verfahrensrechtlich miteinander verknüpft sind, als die Versicherungspflicht Vorfrage im Verfahren betreffend die Beitragspflicht ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9689/A, sowie - aus jüngerer Zeit - das Erkenntnis vom 6. Februar 1990, Zlen. 89/08/0357, 90/08/0001). Die Gebietskrankenkasse ist nun zwar berechtigt, aber - auch in den Fällen, in denen sie über beide Hauptfragen mit Bescheid absprechen muß - nicht verpflichtet, dies gleichzeitig oder gar in einem Bescheid zu tun. Sie kann vielmehr den Bescheid über die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung auch erst zu einem späteren Zeitpunkt (unter Umständen erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Versicherungspflicht) erlassen. Die in der Beschwerde behauptete geradezu denknotwendige Verknüpfung beider Absprüche in der Weise, daß der eine ohne den anderen rechtswidrig wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Soweit das Beschwerdevorbringen im Rahmen der Rechtsrüge daher auf der Annahme einer Verpflichtung der Behörde beruht, mit der Versicherungspflicht auch über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (bzw. über deren Verjährung) im Spruch des Bescheides abzusprechen, geht es ins Leere.

Die erhobene Verfahrensrüge geht dahin, die belangte Behörde habe ein "eigenständiges Ermittlungsverfahren unterlassen und letztlich ihrem Bescheid einen Sachverhalt zugrundegelegt, welche in der Realität nicht existierte, in dem die belangte Behörde davon ausging, das Arbeits- und Sozialgericht Wien hätte ein Dienstverhältnis für den bescheidgegenständlichen Zeitraum festgestellt". Die Tatsache, daß die Beschwerdeführerin gegen die Versicherungspflicht als solche nichts vorgebracht habe, sei einzig und allein auf die unrichtige, irreführende und unvollständige Formulierung des Spruches zurückzuführen.

In Übereinstimmung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides gesteht die Beschwerdeführerin damit zu, daß sie sich im bisherigen Verfahren nicht gegen die Annahme der Versicherungspflicht der Dienstnehmerin B.D. in dem im erstinstanzlichen Bescheid genannten Zeitraum gewendet hat.

Soweit sie in der vorliegenden Beschwerde erstmals (nicht näher konkretisiert) vorbringt, der von den Behörden des Verwaltungsverfahrens angenommene Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen, verstößt sie gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot. Überdies ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz der gebotenen Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A, uva.). Die Beschwerdeführerin legt - durch Wiedergabe der wesentlichen Begründungsteile des erstinstanzlichen Bescheides - in ihrer Beschwerde selbst dar, daß die Gebietskrankenkasse ihrem erstinstanzlichen Bescheid die nämlichen Sachverhaltsfeststellungen zugrundegelegt hat wie sie im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. September 1990 zum Ausdruck kommen und vom Gericht (insgesamt) als Dienstvertrag im Sinne des § 1151 Abs. 1 ABGB rechtlich qualifiziert wurden. Nach diesem Beschwerdevorbringen ging die Behörde erster Instanz ferner davon aus, daß die Dienstnehmerin ihre Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erbracht habe. Wenn sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsmitteln gegen diese Annahmen mit keinem Wort gewendet hat - wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, aber auch in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt wird -, dann mußte die belangte Behörde an der Richtigkeit dieser Feststellungen keine amtswegigen Zweifel hegen.

Wenn die Beschwerdeführerin letztlich vorbringt, sie habe gegen die Versicherungspflicht als solche nur deshalb nichts vorgebracht, weil der Spruch "unrichtig, irreführend und unvollständig" formuliert sei, so ist sie einerseits auf die vorstehenden Ausführungen zum Abspruch über die Versicherungspflicht einerseits und die Beitragspflicht andererseits zu verweisen, wonach dieser Vorwurf nicht berechtigt ist. Wenn die Beschwerdeführerin auch noch in der Beschwerde die Auffassung vertritt, die Interessen des Dienstgebers würden (ausschließlich) durch die Feststellung der Beitragspflicht berührt, so gesteht sie zwar letztlich zu, das Verhältnis des Abspruches über die Versicherungspflicht zu jenem über die Beitragspflicht rechtlich falsch beurteilt zu haben, zeigt aber damit keinen denkmöglichen Verfahrensfehler der belangten Behörde auf.

Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war diese ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungDienstnehmer Begriff VerfahrensrechtBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesSachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080124.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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