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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des G, W, gegen die Wiener Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Sozialhilfesache, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer machte mit einem am 12. Juni 1992 zur Post gegebenen, beim Verwaltungsgerichtshof am 15. Juni 1992 eingelangten, eigenhändig verfaßten Schriftsatz gegenüber der Wiener Landesregierung einen in 22 Beilagen aufgelisteten, den Zeitraum vom 4. September 1989 bis 11. April 1991 betreffenden Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe geltend. Er habe die entsprechende Nachzahlung sowohl beim Sozialamt als auch bei der Wiener Landesregierung geltend gemacht. Dieser sei ein entsprechendes Schreiben am 17. Dezember 1991 zugestellt worden. Bis zum heutigen Tag sei ihm weder Geld ausbezahlt noch ein Bescheid zugestellt worden.
Aus einer der Beilagen geht hervor, daß der Beschwerdeführer am 16. Dezember 1991 ein Schreiben an die Wiener Landesregierung gerichtet hat, in dem er die Auszahlung eines Betrages in der Höhe von S 21.915,-- begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 12. Juni 1992 die Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) der Wiener Landesregierung geltend machen will.
Gemäß § 27 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 330/1990 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Das an die Wiener Landesregierung gerichtete Schreiben vom 16. Dezember 1991 ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei dieser am 17. Dezember 1991 eingelangt. Die bereits am 12. Juni 1992 an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde ist daher noch vor Ablauf der Frist von sechs Monaten erhoben worden. Die Säumnisbeschwerde war daher - ohne vorherige Erlassung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen.
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080139.X00Im RIS seit
07.07.1992