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93 Eisenbahn;Norm
EisbKrV 1961 §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der Gemeinde Kirchberg in Tirol, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. März 1991, Zl. 226.956-2-II/21-1991, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesbahnen in Wien I, Elisabethstraße 9) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. März 1991 wurde vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60 (EisbG), für die Ergänzung der Schrankenanlage an der Eisenbahnkreuzung in km 165,948 der ÖBB-Strecke Salzburg-Wörgl mit einer Gemeindestraße ("Weinbergweg") in Kirchberg in Tirol ("Eisenbahnkreuzung Kalswirt") durch Lichtzeichen unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen und unter der Voraussetzung des Erwerbes der erforderlichen Grundstücke und Rechte sowie nach Maßgabe der nachstehenden Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß um die eisenbahnrechtliche Genehmigung im Einzelfall gemäß § 36 Abs. 3 EisbG sowie um die Betriebsbewilligung gemäß § 37 EisbG jeweils gesondert anzusuchen ist (Spruchpunkt II) und gemäß § 35 Abs. 4 EisbG für die unter Punkt I. angeführten Baumaßnahmen eine Frist von drei Jahren ab Datum des Bescheides festgesetzt wird (Spruchpunkt III). Spruchpunkt IV des Bescheides lautet:
"Gemäß § 48 Abs. 2 EisbG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 EisbG wird entschieden:
1.
In die KOSTENAUFTEILUNGSMASSE sind Errichtungskosten von
S 690.000,-- sowie Erhaltungskosten von S 650.000,-- einzubeziehen, sodaß die Kostenaufteilungsmasse sohin INSGESAMT S 1,340.000,-- (ohne Ust) beträgt.
2.
Die ERRICHTUNGSKOSTEN in einer pauschalen Höhe von
S 690.000,-- (zuzüglich allfälliger Ust) sind VON DER
GEMEINDE KIRCHBERG IN TIROL ZU TRAGEN.
3.
Die VERBLEIBENDEN KOSTEN (insbesonders auch die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten) sind VON DEN ÖSTERREICHISCHEN
BUNDESBAHNEN ZU TRAGEN."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach derem gesamten Inhalte sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt erachtet, daß ihr die Errichtungskosten von S 690.000,-- für die Ergänzung der in Rede stehenden Schrankenanlage nicht auferlegt werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluß vom 20. Mai 1992 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seine vorläufige Ansicht gemäß § 41 Abs. 1 VwGG mit, daß der angefochtene Bescheid u.a. deswegen mit Rechtswidrigkeit behaftet sein könnte, weil die Entscheidung über die Kosten einer Sicherung und deren Aufteilung die Entscheidung über die zur Anwendung kommende Sicherung voraussetze. Eine Entscheidung allein über die Kosten ohne Abspruch über die zur Anwendung kommende Sicherung widerspreche dem § 49 Abs. 2 EisbG. Einen Abspruch über die anzuwendende Sicherung enthalte aber der angefochtene Bescheid nicht. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die (zu ändernde) Sicherung nach den §§ 35 ff EisbG vermöge den nach § 49 Abs. 2 erster Satz leg. cit. erforderlichen Abspruch nicht zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin pflichtete dieser vorläufigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei.
Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme dazu aus, daß der Ersatz des Läutewerkes durch Lichtzeichen zur optischen Vorankündigung des Schrankenschließens zwar einen Eingriff in die Sicherung der Eisenbahnkreuzung bedeute, da jene durch eine Lichtzeicheneinrichtung ergänzt werde, daß aber die Art der Sicherung durch eine Schrankenanlage unverändert aufrecht bleibe. Auf Grund des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung über die derzeitige Art der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung, die ja keine Änderung erfahre, sei von einer neuerlichen ausdrücklichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG abgesehen worden. Durch den angefochtenen Bescheid sei nur eine Ergänzung der Schrankenanlage durch Lichtzeichen, keinesfalls aber auch eine Änderung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung erfolgt.
Die mitbeteiligte Partei schloß sich der Stellungnahme der belangten Behörde vollinhaltlich an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 49 Abs. 1 EisbG setzt das Bundesministerium für Verkehr (nunmehr Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau (nunmehr Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten) durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stande der technischen Entwicklung einerseits und nach dem Bedürfnis des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherheitseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen.
Gemäß § 49 Abs. 2 leg. cit. hat über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung das Bundesministerium für Verkehr, bei Kreuzungen mit Bundesstraßen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, bei allen übrigen Straßen nach Anhörung des Landeshauptmannes nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden. Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.
Gemäß § 48 Abs. 2 EisbG hat das Bundesministerium für Verkehr in der nach Abs. 1 ergehenden Anordnung auch zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die durch die bauliche Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit Erteilung der Baugenehmgiung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen.
Wie die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung vorgenommen werden kann, bestimmt § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1960 über die Sicherung und Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge, BGBl. Nr. 2/1961 (EisbKrV). Nähere Regelungen hinsichtlich der Schrankenanlagen enthält § 8 dieser Verordnung, in dessen Abs. 5 normiert ist, daß dann, wenn die Schrankenanlage vom Schrankenbediener bei Tag und guter Sicht nicht eingesehen werden kann, so auszugestalten ist, daß den Straßenbenützern das Schließen der Schranken durch optische oder akustische Zeichen angekündigt wird; eine Verbindung der beiden Ankündigungsarten ist zulässig. Die Ankündigung hat von der Behörde auch angeordnet zu werden, wenn es die Verkehrsdichte erforderlich erscheinen läßt.
Bei dem bestehenden Läutewerk, das nach dem angefochtenen Bescheid durch Lichtzeichen ersetzt werden soll, handelt es sich um einen Bestandteil der Schrankenanlage, also um eine Ausgestaltung der Schrankenanlage zur Ankündigung des Schließens der Schranken. Solcherart aber bedarf die Änderung der Ankündigungsart gleich der Änderung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung entgegen der Ansicht der belangten Behörde ebenfalls einer Anordnung der Behörde, wenn - wie im Beschwerdefall - mit der Änderung Kosten verbunden sind. Der Verwaltungsgerichtshof erhebt daher seine vorläufige Ansicht zur endgültigen.
Die belangte Behörde verkannte daher die Rechtslage, wenn sie über die Aufteilung der Kosten entschied, ohne die für die Änderung erforderliche Anordnung zu treffen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen erübrigte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Für die Äußerung zum hg. Beschluß vom 20. Mai 1992 gebührte kein eigener Schriftsatzaufwand, weshalb das darauf gerichtete Begehren abzuweisen war. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat ferner nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand zum Gegenstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030093.X00Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015