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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des N in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1992, Zl. 4.285.246/3-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 8. Mai 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und sprach (wie schon die erstinstanzliche Behörde) aus, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes.
In seiner dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde behauptet der Beschwerdeführer - nachdem ihm mit hg. Verfügung vom 3. Juni 1992 ein Mängelbehebungsauftrag unter anderem zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes erteilt worden war (vgl. OZl. 2) -, durch den ergangenen Bescheid "in seinem ihm gesetzlich zustehenden Recht auf die ihm von Seiten der Behörde zustehende Manuduktion" verletzt worden zu sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 242 Abs. 4 und 6 referierte hg. Judikatur).
Zwar kann in der Verletzung der in § 13a AVG normierten Manuduktionspflicht ein Verfahrensmangel i.S. des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG liegen, jedoch wäre es in diesem Zusammenhang notwendig, daß die Beschwerde aufzeigt worin im konkreten Fall die Verletzung der Manuduktionspflicht gelegen wäre.
Da die Beschwerde diesbezüglich keinerlei Ausführungen enthält und die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Beschwerdepunktes auf den Bereich der Manuduktion beschränkt ist, läßt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die im vorliegenden Fall besonders einfache Rechtsfrage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Im Hinblick auf das Vorgehen gemäß § 35 Abs. 1 VwGG erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den zur hg. Zl. AW 92/01/0066 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010542.X00Im RIS seit
08.07.1992