Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des R in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Juli 1991, Zl. 8V-1835/3/91, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/03/0169, verwiesen.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Juli 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Ausnahmebewilligung zu erteilen, im Zug der Turracher Straße B 95 im Bereich der Gemeinde M am "Informations"-Ständer aus Fahrtrichtung Feldkirchen die 115 x 31 cm große Tafel "Sommerrodelbahn M", gelbe Tafel mit schwarzer Schrift sowie Symbol des Rodlers mit weißer Farbe auf grünem quadratischem Feld, die von ihm betriebene Sommerrodelbahn anzukündigen, neuerlich gemäß § 84 Abs. 3 StVO mit der Begründung abgewiesen, daß von der in Rede stehenden Ankündigung eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der belangten Behörde oblag im fortgesetzten Verfahren die Beurteilung, ob von der in Rede stehenden Ankündigung in Hinsicht auf die konkreten Umstände in dem Bereich, in dem sie angebracht werden soll, eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist. Zu prüfen war demnach, ob die zusätzliche Anbringung der Ankündigung in Verbindung mit den in diesem Bereich schon vorhandenen Gegebenheiten geeignet ist, die Straßenbenützer, vor allem die Kraftfahrer, in ihrer Aufmerksamkeit in einem der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs abträglichen Ausmaß zu beeinträchtigen (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1966, Slg. Nr. 6853/A, und vom 14. März 1985, Zl. 85/02/0116).
Die belangte Behörde ergänzte entsprechend dem Vorerkenntnis das Ermittlungsverfahren. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Erhebungen konnte sie, ohne daß ihr eine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, annehmen, daß der Erteilung der Ausnahmebewilligung eine vom Vorhaben zu erwartende Beeinträchtigung des Straßenverkehrs entgegensteht. So ist dem von ihr eingeholten Bericht des Gendarmeriepostenkommandos M in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung Krumpendorf, nunmehr konkret die Situation zu entnehmen, wie sie sich dem aus Richtung Feldkirchen dem Anbringungsbereich der Ankündigung nähernden Verkehr darstellt. In diesen Äußerungen wird nicht nur die Örtlichkeit und deren Umgebung einschließlich der in der Nähe befindlichen Kreuzung mit den sich dort kreuzenden Straßen dargestellt, sondern ist auch die Zahl der Straßenverkehrszeichen, ihr Aufstellungsort, ihr Inhalt und ihre Entfernung zueinander im einzelnen angegeben, wobei überdies darauf hingewiesen wird, daß sich in diesem Bereich in den letzten Jahren wiederholt Verkehrsunfälle mit Personen- und Sachschaden ereignet haben. Ausgehend davon gelangten Dr. K und Dipl. Ing. Kü vom Kuratorium für Verkehrssicherheit in ihrem Gutachten zum Ergebnis, daß ein zuviel von Informationen zu Fehlleistungen im Straßenverkehr führen kann, da den Menschen Grenzen der Fähigkeit gesetzt sind, Informationen aufzunehmen, zu verarbeiten und in Aktionen umzusetzen. Infolge der hohen Anzahl von Verkehrsinformationen (acht Straßenverkehrszeichen mit zum Teil umfangreichem Inhalt) in einem relativ kurzen Straßenabschnitt (215 m) könnten ihrer Meinung nach durch die Aufstellung einer weiteren Ankündigung Verkehrsbeeinträchtigungen für dieses Straßenstück bei der erlaubten Höchstgeschwindigkeit erwartet werden. Die Anzahl der Verkehrsunfälle sei für diesen Kreuzungsbereich bereits sehr hoch. Das Gutachten ist schlüssig. Insbesondere kann dagegen nicht eingewendet werden, daß es deshalb - wie der Beschwerdeführer meint - nicht verwertbar sei, weil hierin davon ausgegangen werde, daß Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ausschöpfen. Einerseits trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, im Gutachten werde davon ausgegangen, daß Verkehrsteilnehmer "im Kreuzungsbereich" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ausschöpfen, nicht zu, ist doch dort - wie sich aus dem dem Gutachten vorangestellten Befund und dem sonstigen Akteninhalt ergibt - nur eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erlaubt, andererseits ist in dem Bereich, in dem die Ankündigung angebracht werden soll, eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig, die entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von den Verkehrsteilnehmern auch eingehalten werden darf. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ohne weitere Ermittlungen - in Hinsicht darauf, daß sich in dem hier in Rede stehenden Bereich immer wieder Verkehrsunfälle auch mit Personenschaden ereigneten, bedurfte es weder der vom Beschwerdeführer vermißten Vornahme einer Verkehrsfrequenzmessung noch der Feststellung, ab welcher Anzahl von Verkehrsunfällen pro Jahr einer Kreuzung der Status einer "unfallträchtigen Stelle" zukommt - zur Ansicht gelangte, daß die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Ankündigung eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs erwarten läßt, die der Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung entgegensteht.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030276.X00Im RIS seit
12.06.2001