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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des Dr. R in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Dezember 1991, Zl. VI/4-J-191, betreffend Verbot bestimmter Futterarten für das Rotwild und Vorschreibung einer rotwildsicheren Umfriedung von Rehfütterungen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Über die vom Beschwerdeführer gegen den im Spruch genannten Bescheid unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof erhobene, zu Zl. 92/03/0024 protokollierte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0024-10 entschieden.
Die vorliegende, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1992, B 1449/91-8, über Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid war daher wegen entschiedener Sache gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1990, Zl. 90/15/0012 u. a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030061.X00Im RIS seit
08.07.1992