TE Vwgh Beschluss 1992/7/8 92/01/0210

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des E in G, geboren 1961, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Asylwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die gegenständliche, am 4. März 1992 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde darauf gestützt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 31. Jänner 1991 abgewiesen worden sei und daß die belangte Behörde über die dagegen vom Beschwerdeführer am 6. März 1991 erhobene Berufung noch nicht entschieden habe.

Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde unter Vorlage einer Ablichtung der am 15. April 1992 bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer die Berufung zurückgezogen habe. Durch diese in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Parteienerklärung wurde der vorliegenden Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, setzt sie doch eine aufrechte Berufung voraus, über die der Verwaltungsgerichtshof anstelle der belangten Behörde entscheiden könnte.

Es war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1980, Slg. N. F. Nr. 10.141/A).

W i e n , am 8. Juli 1992

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010210.X00

Im RIS seit

08.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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