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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 1992, Zl. 11 - 75 Pe 35 - 91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob die Verkehrsfläche, auf der der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen hat, als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO anzusehen ist. Diese Frage sei nach Auffassung des Beschwerdeführers zu verneinen, weil es sich um einen im Privateigentum stehenden Parkplatz gehandelt habe, auf dem - wie aus einer großen Tafel ersichtlich sei - das Parken nur für Gäste eines bestimmten Restaurants erlaubt sei. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer allerdings gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Anbringung eines Hinweisschildes, demzufolge das Parken auf einem im Privateigentum stehenden Gasthausparkplatz nur Gästen erlaubt ist, der Verkehrsfläche nicht den Charakter einer Straße mit öffentlichem Verkehr entzieht, zumal jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Oktober 1990, Zlen. 90/02/0094, 0095, und vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0164).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030140.X00Im RIS seit
12.06.2001