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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 30. Jänner 1992, Zl. Jv 2258-16/91-4, betreffend Bestrafung wegen Ordnungswidrigkeit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 22. April 1992, Zl. 92/01/0343-5 wurde die vom zunächst unvertretenen Beschwerdeführer am 18. März 1992 erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von insgesamt vier Mängeln zurückgestellt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich aufgetragen, die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist entsprach der Beschwerdeführer zwar den vier erteilten Verbesserungsaufträgen, legte jedoch entgegen dem ausdrücklich erteilten Auftrag die ursprünglich eingebrachte und zurückgestellte Beschwerde dem Gerichtshof nicht wieder vor. Dadurch hat der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht zur Gänze entsprochen.
Da eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzuhalten ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen zu betrachten und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß einzustellen (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 19. April 1989, Zl. 89/01/0081).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010343.X00Im RIS seit
08.07.1992