TE Vwgh Beschluss 1992/7/8 92/03/0094

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über den Antrag der M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1991, Zl. 11-75 Ma 46-91, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

Mit Beschluß vom 25. März 1992, Zl. 91/03/0274-6, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1991 wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der angefochtene Bescheid, wie den nach Einleitung des Vorverfahrens von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten eindeutig zu entnehmen sei, der Beschwerdeführerin am 31. Juli 1991 (einem Mittwoch) persönlich zugestellt worden sei. Der letzte Tag der Beschwerdefrist sei daher der Mittwoch, der 11. September 1991, gewesen. Die erst am 12. September 1991 zur Post gegebene Beschwerde erweise sich daher als verspätet.

Dieser Beschluß wurde der Antragstellerin am 9. April 1992 zugestellt. Mit dem vorliegenden, am 10. April 1992 zur Post gegebenen Antrag begehrt die Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1991. Zur Begründung des Antrages wird vorgebracht, der Bescheid der Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1991 sei der Antragstellerin vom Briefträger am 1. August 1991 ausgehändigt worden. Der Postbote habe der Antragstellerin nicht mitgeteilt, daß er bereits am 31. Juli 1991 einen Zustellversuch unternommen habe. Die Antragstellerin, die mit derartigen Zustellvorgängen keine Erfahrung habe, habe dem Kuvert des Bescheides keine Bedeutung beigemessen, es weggeworfen und am Bescheid rechts oben eingetragen, daß sie den Bescheid am 1. August 1991 zugestellt erhalten habe. Mit dem Bescheid habe sie den ausgewiesenen Rechtsvertreter aufgesucht und ihn mit der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beauftragt. Der ausgewiesene Rechtsvertreter habe in weiterer Folge den gegenständlichen Verwaltungsakt bei der Erstbehörde "besorgt" und habe nicht feststellen können, daß bereits am 31. Juli 1991 ein erfolgloser Zustellversuch erfolgt sei. Er habe daher die Frist für die Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde entsprechend der Zustellung am 1. August 1991 kalendiert. Da die Beschwerdeführerin keine Kenntnis davon erlangt habe, daß bereits am 31. Juli 1991 ein Zustellversuch erfolgt sei, und aus diesem Grunde die Zustellung des Bescheides mit 1. August 1991 am Bescheid vermerkt habe, sei sie durch ein Versehen minderen Grades an der fristgerechten Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verhindert worden, zumal sie ihrem Rechtsvertreter einen falschen Zustelltag bekanntgegeben habe.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsanschteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Behauptung der Antragstellerin, es sei ihr der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1991 vom Briefträger am 1. August 1991 ausgehändigt worden, steht der Zustellschein entgegen, der von der Antragstellerin unterfertigt wurde und in dem das Datum der Übernahme mit "31.7.91" eingetragen ist, ganz abgesehen davon, daß bei Zutreffen dieser Behauptung die Antragstellerin keine Frist versäumt hätte, einer Wiedereinsetzung es sohin nicht bedürfte und der Antrag aus diesem Grunde daher zurückzuweisen wäre. Wohl ist auf dem Zustellschein ein "Erster Zustellversuch am 31.7.91 an der Eingangstür angebracht" vermerkt, doch schließt dies nicht aus, daß die Sendung von der Antragstellerin noch am selben Tage behoben wurde, wie dies auf dem Zustellschein mit dem Datum "31.7.91" festgehalten ist. Daß dieses Datum etwa irrtümlich in den Zustellschein eingetragen wurde, wird weder von der Antragstellerin behauptet noch bieten die einzelnen Eintragungen auf dem Zustellschein für eine solche Annahme Anhaltspunkte. Es ist daher davon auszugehen, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1991 der Antragstellerin, wie im Zustellschein eingetragen, (bereits) am 31. Juli 1991 zugestellt wurde und an diesem Tage nicht bloß ein Zustellversuch erfolgte.

Wenn die Antragstellerin ungeachtet des Hinweises im Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juli 1991, daß die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid besteht, die binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen ist, dem Kuvert des Bescheides keine Bedeutung zumaß, dieses wegwarf und am Bescheid das unrichtige Zustelldatum "1.8.1991" anbrachte, welches Datum sie auch ihrem Rechtsvertreter als Zustelltag bekanntgab, dann handelte sie auffallend sorglos und es kann ihr im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugebilligt werden, daß ihr hiebei nur ein minderer Grad des Versehens unterlaufen sei.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030094.X00

Im RIS seit

08.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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