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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der G in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Mai 1992, Zl. WA 411/91, betreffend Ablehnung eines Amtssachverständigen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin am 20. Februar 1992 unter anderem den Antrag auf Ablehnung des Amtssachverständigen Dr. H stellte; dies mit der Begründung, er habe als Facharzt durch die Erstattung eines Ferngutachtens eine vorgefaßte, nicht objektive Meinung über die Beschwerdeführerin geäußert und sich über zwei andere Gutachten hinweggesetzt, ohne die Beschwerdeführerin jemals gesehen oder mit ihr gesprochen zu haben.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 AVG ab. Begründend führte sie dazu aus, der Amtssachverständige habe anders als zwei Gerichtsgutachter nicht die Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern deren waffenrechtliche Verläßlichkeit zu beurteilen gehabt und liege kein erkennbarer Grund vor, ihn abzulehnen.
Über die dagegen wegen Rechtswidrikgeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerde ist mit Rücksicht auf § 53 Abs. 2 AVG zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten betrifft die von ihr vorgenommene Ablehnung einen Amtssachverständigen. Auf Amtssachverständige ist aber gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 AVG § 7 leg. cit. anzuwenden. Der Amtssachverständige ist daher als Verwaltungsorgan zu behandeln (vgl. z.B. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 367). Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung steht damit den Parteien ein Ablehnungsrecht betreffend einen Amtssachverständigen nicht zu (vgl. Walter-Mayer aaO. Rz 113 mit zahlreichen Nachweisen aus der Judikatur; Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I Anm. 4 zu § 7 AVG und Anm. 2 zu § 53 AVG sowie die aaO. unter E 1 bis 3 referierte hg. Judikatur; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 375 Anm. 3 zu § 53 AVG). Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes ist vielmehr im Wege der Berufung gegen den Bescheid geltend zu machen, an dessen Zustandekommen der befangene Organwalter mitgewirkt hat (vgl. dazu Walter-Mayer aaO. Rz 113).
Die Beschwerdeführerin war daher von vornherein zu dem von ihr erhobenen Ablehnungsantrag gar nicht berechtigt und kann somit im Ergebnis dadurch, daß die belangte Behörde den Antrag nicht zurückgewiesen sondern nach meritorischer Behandlung abgewiesen hat, in keinem Recht verletzt sein.
Da dies bereits aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar war, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, und zwar wegen der durch die oben zitierte Literatur und Judikatur klargestellten Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat.
Aus diesem Grund war auch von der Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens abzusehen und erübrigt sich ein gesonderter Abspruch des Berichters über den zur hg. Zl. AW 92/01/0085 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010598.X00Im RIS seit
08.07.1992