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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
NatSchG Krnt 1986 §13 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des G in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 23. Dezember 1991, Zl. Ro-515/2/1991, betreffend Übertretung des Kärntner Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie am 16. August 1989 festgestellt worden sei, in der freien Landschaft in der Umgebung des Gasthofes "U" 200 m südöstlich des Gasthofes in der Parzelle Nr. nn1, KG M, verbotswidrig Hausmüll in verschiedenster Form im Rahmen einer wilden Mülldeponie abgelagert. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 13 lit. a in Verbindung mit § 67 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986, LGBl. Nr. 54, begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei ihm vorgeworfen worden, 200 m südöstlich des Gasthofes "U" Müllablagerungen vorgenommen zu haben; die belangte Behörde habe dieses Straferkenntnis bestätigt, in der Begründung aber gleichzeitig ausgeführt, die Kärntner Bergwacht habe festgestellt, daß der Beschwerdeführer 300 m südöstlich des Gasthofes Müllablagerungen durchgeführt habe. Der angefochtene Bescheid widerspreche daher § 44a VStG. Dieser Bestimmung sei nur dann Genüge getan, wenn der Spruch geeignet sei, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es sei aber ein Unterschied, ob der Tatort 200 m oder 300 m südöstlich des Gasthofes "U" liege. Der Tatort sei im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht richtig beschrieben. Die belangte Behörde habe bei ihrer Berufungsentscheidung darauf keine Rücksicht genommen und damit den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Bei Durchführung eines Ortsaugenscheines wäre die Verwaltungsstrafbehörde zum Ergebnis gelangt, daß der Vorwurf, die Mülldeponie sei 200 m vom U entfernt errichtet worden, unzutreffend sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 44a lit. a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Der Vorschrift des § 44a lit. a VStG ist dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen läßt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weite an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. N.F. Nr. 11.894/A).
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren die ihm zur Last gelegte Müllablagerung nie bestritten und er hat sich auch nicht gegen die von den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens vorgenommene Umschreibung des Tatortes (Standort der Mülldeponie) gewandt. Dieser Standort wird im angefochtenen Bescheid einerseits durch die Parzellennummer und andererseits durch die Angabe der Entfernung vom Gasthof "U" näher umschrieben. Es trifft zwar zu, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides von einer Entfernung von 200 m die Rede ist, während die Begründung von 300 m spricht. Sowohl den Verwaltungsstrafbehörden als auch dem Beschwerdeführer war im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens klar, um welche Deponie es ging. Der Gefahr einer Doppelbestrafung steht schließlich auch der Umstand entgegen, daß die Mülldeponie und deren Standort durch im Akt erliegende Photos dokumentiert sind, anhand deren sich genau nachvollziehen läßt, welche Deponie Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens war.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem auszugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100043.X00Im RIS seit
09.07.1992