TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/9 92/10/0040

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §362;
ABGB §364 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art140 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs2 litb;
LSchG Vlbg 1982 §14 Abs4;
LSchG Vlbg 1982 §2;
LSchG Vlbg 1982 §3;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §7;
LSchG Vlbg 1982 §9 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §9;
StGG Art5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des Vereines XY, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 7. Jänner 1992, Zl. IVe-223/204, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung nach dem Landschaftschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Jänner 1992 wies die Vorarlberger Landesregierung den Antrag des beschwerdeführenden Vereines vom 28. Dezember 1990 auf Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung zur Umgestaltung des Bodenseeufers in U gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesetzes (LSchG), Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 1/1982, zurück. Voraussetzung für eine Sachentscheidung in einem Bewilligungsverfahren nach dem Landschaftsschutzgesetz sei nach dessen § 9 Abs. 1, daß ein Bewilligungswerber die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zum beantragten Projekt glaubhaft machen könne. Im vorliegenden Fall hätten die Eigentümer der vom Vorhaben des beschwerdeführenden Vereines betroffenen Grundstücke (die Gemeinde U und das Landeswasserbauamt als Verwalterin des öffentlichen Wassergutes) die privatrechtliche Zustimmung zu diesem Projekt verweigert. Dem Berufungseinwand der ungerechtfertigen Verweigerung der Zustimmung hielt die belangte Behörde entgegen, daß es nach dem Landschaftsschutzgesetz nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen ein Liegenschaftseigentümer seine Zustimmung verweigere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Der beschwerdeführende Verein hat im Sinne des § 36 Abs. 8 VwGG eine weitere schriftliche Äußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der beschwerdeführende Verein stellt nicht in Abrede, daß die Eigentümer der betroffenen Grundstücke die privatrechtliche Zustimmung zur Verwirklichung seines Vorhabens verweigert haben. Er meint aber, daß deren Zustimmung gar nicht erforderlich sei bzw. daß sie verpflichtet seien, dem Vorhaben zuzustimmen. Das Zustimmungserfordernis diene ausschließlich einem verwaltungsökonomischen Zweck, nicht aber dem Schutz des Eigentums; dieses Recht dürfe nicht als "Recht freier Verfügung über die Natur" verstanden werden, sondern sei im gegebenen Zusammenhang "ökologiepflichtig", d.h. im Interesse des Landschaftsschutzes, zu gebrauchen. Das Renaturierungsprojekt des beschwerdeführenden Vereines diene der Landschaftspflege im Sinne des Landschaftschutzgesetzes durch Sanierung jener Schäden, die die Grundeigentümer durch frühere Maßnahmen der Landschaft zugefügt hätten. Die Gemeinde U sei gemäß § 2 Abs. 1 LSchG gehalten, das Projekt des beschwerdeführenden Vereines nach Kräften zu fördern. Da die Gemeinde und das Landeswasserbauamt als Verwalterin des öffentlichen Wassergutes wesentlich zur Notwendigkeit der gegenständlichen Sanierungsmaßnahme beigetragen hätten, treffe sie gemäß § 7 LSchG die Pflicht zur Wiedergutmachung. Sie seien bei richtiger Anwendung der landschaftschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, dem Renaturierungsprojekt des Vereines zuzustimmen.

Da das Vorhaben Veränderungen im Uferschutzbereich des Bodensees im Zuge von Pflegemaßnahmen bezwecke, komme nur ein Verfahren nach § 4 Abs. 2 LSchG, nicht aber nach den §§ 9, 10 LSchG in Betracht. Verfahren nach den letzteren Bestimmungen seien für Vorhaben nach § 3 LSchG vorgesehen. Für Pflegemaßnahmen wie der gegenständlichen sei unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer stets ein Verfahren nach § 4 Abs. 2 LSchG durchzuführen. Würde man die Bewilligung derartiger Projekte von der Zustimmung der Eigentümer abhängig machen, würden "die Naturrechte ad absurdum geführt".

1.2. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. b LSchG ist Landschaftspflege die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart und die Sanierung landschaftlicher Schäden. Nach § 2 Abs. 1 LSchG sind das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten verpflichtet, den Schutz und die Pflege der Landschaft nach Kräften zu fördern. Nach Abs. 2 trifft diese Verpflichtung das Land für überörtliche und die Gemeinden für örtliche Maßnahmen.

Bewilligungspflichten sieht das Landschaftschutzgesetz in seinem mit "Einzelne Vorhaben" überschriebenen zweiten Abschnitt sowie in dem den "Bodenabbau" regelnden dritten Abschnitt vor. Im Rahmen des zweiten Abschnittes zählt der mit "bewilligungspflichtige Vorhaben" überschriebene § 3 LSchG in seinem Abs. 1 unter lit. a bis m Vorhaben auf, die einer Bewilligung der Landschaftsschutzbehörde bedürfen. Die §§ 4 bis 6 LSchG sehen Ausnahmebewilligungen von den dort normierten Verboten zum Schutz von Uferbereichen, von Feuchtgebieten und von Gletschern vor.

Der den "Uferschutz" regelnde § 4 LSchG bestimmt:

"(1) Im Bereich von Seen und eines daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet bei mittlerem Wasserstand, ist jegliche Veränderung in der Landschaft verboten. Als Veränderungen in der Landschaft gelten insbesondere die Errichtung oder Änderung von Bauwerken, Einfriedungen, Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen Anlagen, das Aufstellen von Wohnbooten, die Einrichtung von Zelt-, Lager- und Ablagerungsplätzen, das Ablagern von Abfällen, wie Altmaterial, Bauschutt u.dgl., oder die Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln.

(2) Die Behörde kann Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bewilligen, wenn Gewähr besteht, daß durch solche Veränderungen Landschaftsschutzinteressen nicht verletzt und insbesondere die Sicht auf Seen nicht erschwert wird oder wenn es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist. Die Behörde kann ferner Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 bewilligen, wenn andere öffentliche Interessen die Interessen des Landschaftsschutzes überwiegen. In einem solchen Falle ist durch Bedingungen oder Auflagen die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in möglichst geringem Ausmaß zu halten.

(3) ..."

§ 7 LSchG bestimmt:

"Wenn jemand Geländeveränderungen oder Kulturumwandlungen durchführt, die eine grobe Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes bewirken, aber nicht der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, hat die Behörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen durch Bescheid entsprechende Sanierungsmaßnahmen vorzuschreiben."

§ 9 LSchG lautet:

"Bewilligungsverfahren

(1) Die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Das Eigentum am Grundstück oder die Zustimmung des Eigentümers sind, ausgenommen bei Vorhaben nach § 3 Abs. 1 lit. c, f, h und j, glaubhaft zu machen.

(2) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Die Behörde kann auch die Vorlage von Unterlagen verlangen, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Umwelt sowie zur Beurteilung des Überwiegens anderer öffentlicher Interessen erforderlich sind. Der Antrag und die Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.

(3) ...

(4) Wenn über einen Bewilligungsantrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden."

Der mit "Bewilligung" überschriebene § 10 LSchG bestimmt:

"(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr besteht, daß Interessen des Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.

(2) Die Bewilligung darf nicht versagt werden, wenn sich die Hinderungsgründe durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung, die im Falle des § 3 Abs. 1 lit. m mit höchstens zehn Jahren zu bemessen ist, beseitigen lassen. Eine Bewilligung darf trotz Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes dann erteilt werden, wenn andere öffentliche Interessen überwiegen. In einem solchen Falle ist durch Bedingungen oder Auflagen die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in möglichst geringem Ausmaß zu halten.

(3) ..."

1.3. Das Landschaftsschutzgesetz normiert keine Einschränkung der Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen des § 9 auf bestimmte in seinem zweiten Abschnitt vorgesehene Bewilligungen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen trifft es nicht zu, daß der Gesetzgeber in dieser Gesetzesstelle "ein Verfahren sui generis geregelt" hat. § 4 Abs. 2 LSchG regelt ausschließlich die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten der §§ 4 bis 6 LSchG. Wenn im § 9 Abs. 1 dritter Satz LSchG nur auf den § 3 leg. cit. Bezug genommen wird, so schließt dies entgegen der Ansicht des beschwerdeführenden Vereines nicht aus, daß die Regelungen des § 9, einschließlich jener über das Erfordernis der Glaubhaftmachung des Eigentums am Grundstück bzw. der Zustimmung des Eigentümers, auch in anderen Bewilligungsverfahren nach dem zweiten Abschnitt gelten. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Gesetzgeber, hätte er die vom beschwerdeführenden Verein behauptete eingeschränkte Geltung des § 9 LSchG gewollt, dies auch klar zum Ausdruck gebracht hätte. Im übrigen finden die Verfahrensbestimmungen des § 9 LSchG auch außerhalb des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes Anwendung, da sie gemäß § 14 Abs. 4 LSchG sinngemäß auch für Bewilligungen nach dem dritten Abschnitt gelten.

Das Erfordernis der Glaubhaftmachung des Eigentums bzw. der Zustimmung des Eigentümers besteht - lege non distinguente - auch dann, wenn ein der Behörde zur Bewilligung unterbreitetes Projekt, das eine "Veränderung in der Landschaft" im Sinne des § 4 Abs. 1 LSchG vorsieht, die Sanierung von Landschaftsschäden bezweckt und damit letztlich der Landschaftspflege im Sinne von § 1 Abs. 2 lit. b LSchG dient. Auch in einem solchen Fall kommt der verwaltungsökonomische Zweck des § 9 Abs. 1 dritter Satz LSchG zum Tragen, daß nämlich landschaftsschutzrechtliche Bewilligungsverfahren grundsätzlich nur in den Fällen geführt werden, in denen es sichergestellt erscheint, daß das geplante Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1986, Zl. 86/10/0121, und vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/10/0066).

Auch die Ansicht des beschwerdeführenden Vereines, daß der Grundeigentümer verpflichtet sei, dem von einem Dritten der Behörde zur Bewilligung unterbreiteten Projekt, das nach dessen Meinung der Pflege der Landschaft dient, die Zustimmung zu erteilen, ist nicht berechtigt. Eine derartige Verpflichtung oder die Auffassung, daß in einem solchen Fall das Zustimmungserfordernis des § 9 Abs. 1 dritter Satz LSchG zu entfallen habe, läßt sich weder aus der Verpflichtung der Gemeinde nach § 2, örtliche Maßnahmen zur Pflege der Landschaft zu fördern, noch aus der Ermächtigung des § 7 zur amtswegigen Vorschreibung von Sanierungsmaßnahmen ableiten.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß es auch im vorliegenden Fall der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer als Voraussetzung für eine Sachentscheidung über den Antrag des beschwerdeführenden Vereines bedurfte.

2. Der beschwerdeführende Verein bringt weiters vor, er sei im Verfahren der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, über sein (ihr ursprünglich bereits am 24. Juli 1984 unterbreitetes) Vorhaben sowie über jenes der Gemeinde U (Antrag vom 8. Februar 1991) unbestritten Verfahrenspartei gewesen. Die Erlassung gesonderter Bescheide - nämlich eines den Antrag des beschwerdeführenden Vereines zurückweisenden und eines das Vorhaben der Gemeinde U bewilligenden Bescheides (beide vom 19. November 1991) - sei unzulässig gewesen. Die Landschaftsschutzbehörde sei verpflichtet, beide Vorhaben zu vergleichen und festzustellen, welchem im Sinne des Landschaftsschutzgesetzes der Vorzug zu geben sei.

Auch dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Aus § 9 LSchG ergibt sich, daß Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach dem zweiten Abschnitt des Landschaftsschutzgesetzes antragsbedürftige Projektsverfahren sind. Mit der Stellung eines Antrages erlangt der Bewilligungswerber Parteistellung in dem darüber abzuführenden Verfahren, dessen Gegenstand das von ihm der Behörde zur Bewilligung unterbreitete Projekt ist. Er erlangt aber mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung selbst dann, wenn die Behörde die über mehrere ihr vorliegende, konkurrierende Projekte anhängigen Verfahren gemeinsam führt, nicht Parteistellung in den Verfahren betreffend die konkurrierenden Projekte und hat daher weder Anspruch auf Zustellung der in jenen Verfahren ergehenden Bescheide noch das Recht, sie zu bekämpfen. Vielmehr handelt es sich auch in einem solchen Fall um rechtlich selbständige Verfahren mit verschiedenen Parteien. Es entsprach daher dem Gesetz, wenn im vorliegenden Fall über den Antrag des beschwerdeführerenden Vereines und jenen der Gemeinde U getrennte Bescheide ergingen.

3. Da sich die Landschaftsschutzbehörde mit dem Antrag des beschwerdeführenden Vereines mangels der erforderlichen Zustimmung der Grundeigentümer nicht inhaltlich zu befassen hatte, kann schon deshalb nicht die Rede davon sein, daß sie einen "Vergleich" der beiden Projekte hätte vornehmen müssen. Aus diesem Grund gehen auch die Verfahrensrügen betreffend das Unterbleiben der dafür erforderlichen Ermittlungen und die Nichtgewährung von Parteiengehör ins Leere.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Regelung des § 9 Abs. 1 dritter Satz LSchG. (Daß in den Schriftsätzen des beschwerdeführenden Vereines insoweit durchgehend vom zweiten statt vom dritten Satz dieser Gesetzesstelle die Rede ist, beruht offensichtlich auf einem Versehen). Der Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung in der Beschwerde zu entsprechen und beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Bestimmung als verfassungswidrig zu beantragen.

5. Der beschwerdeführende Verein ist dadurch, daß die belangte Behörde mangels Zustimmung der Eigentümer der von seinem Projekt betroffenen Grundstücke eine Sachentscheidung über seinen Antrag verweigert und diesen zurückgewiesen hat, in seinen Rechten nicht verletzt worden. Die Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100040.X00

Im RIS seit

09.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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