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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der D, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Mai 1991, Zl. Ro-394/1/1991, betreffend Versagung einer landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung für einen Badesteg, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 10. November 1986 - bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (BH) eingelangt am 11. November 1986 - beantragte die beschwerdeführende Partei die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Badesteges von der Parzelle nn1, KG Ossiach, in den Ossiachersee.
Die BH holte eine Stellungnahme von Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. Darin heißt es auszugsweise:
"Durch den geplanten Bau eines Badesteges und mit dem damit verbundenen Badebetrieb wird das Gefüge des Lebenshaushaltes der Natur stark beeinträchtigt, insbesondere der in diesem Bereich nicht sehr intakte Schilfgürtel bzw. Schilfbestand, der ohnehin durch die intensive fremdenverkehrsmäßige Nutzung im Bereich Ossiach stark dezimiert und somit in Mitleidenschaft gezogen wurde.
...
Auch stellt ein Steg in diesem Bereich eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Dies deshalb, weil eine Verbretterung der Seefläche, insbesondere über das derzeitige Ausmaß hinaus, eine starke Beeinflussung des optischen Eindruckes und somit des Landschaftsbildes hervorruft. Wie schon vorhin erwähnt, ist der Seebereich im Bereiche des geplanten Steges einer intensiven fremdenverkehrsmäßigen Nutzung unterworfen, die durch ihre damit verbundenen Einrichtungen bereits schwerwiegende Nachteile für das Landschaftsbild und den Lebenshaushalt der Natur gebracht haben. Es ist sicherlich einwandfrei und ohne Zweifel auch im öffentlichen Interesse gelegen, den Erholungswert unserer Seen, zu denen auch ein möglichst natürliches Erscheinungsbild der Landschaft gehört, zu erhalten.
Hinsichtlich des Charakters der freien Landschaft wird festgestellt, daß die ihn prägenden Landschaftsbestandteile, wie die Uferzone, die typische Ufervegetation, die freie Seefläche udgl. durch die Errichtung eines Steges, wie dieser geplant ist, sehr viel von ihrer Ursprünglichkeit einbüßten und daher einer nachteiligen Beeinträchtigung und Beeinflussung ausgesetzt wären."
Mit Bescheid vom 29. Juni 1987 wies die BH den Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 5 Abs. 1 des Kärntner Landschaftsschutzgesetzes 1981, LGBl. Nr. 29 (LSchG), ab.
Die beschwerdeführende Partei berief. Sie machte geltend, die Parzelle nn1 sei als Liegewiese-Bauland gewidmet. Mit dieser Widmung sei das öffentliche Interesse dokumentiert, daß diese Parzelle als Badeparzelle Verwendung finde. Ein Zugang zum See sei nur durch oder über den Schilfgürtel möglich. Da den Interessen des Landschafts- und Naturschutzes eine Rodung des Schilfgürtels entgegenstehe, ergebe sich als einzige Möglichkeit für einen Zugang zum See die Errichtung eines Steges, der ÜBER den Schilfgürtel bis zur Erreichung der schwimmfähigen Wassertiefe ausgebildet werde. Wie in der Zwischenzeit in Erfahrung habe gebracht werden können, seien in der Gemeinde Ossiach sowohl 1986 als auch 1987 Badestege für Ufergrundstücke genehmigt worden, die die gleiche Situation aufwiesen wie die Parzelle nn1. Eine wesentliche Verunstaltung des Landschaftsbildes und eine wesentliche Veränderung des Charakters der Landschaft oder des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur würden durch einen 1 m breiten Steg nicht verursacht, da bei beiden benachbarten Parzellen sowohl der Schilfgürtel teilweise gerodet als auch entsprechende Stegeinbauten vorhanden seien. Der beantragte Steg würde sich damit in das bestehende Landschaftsbild einfügen. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur sei durch die Errichtung eines Steges, der ÜBER den Schilfgürtel führe, nicht gegeben. Eine Zerstörung von Ufervegetation, Sumpfboden sowie Schilf werde gerade durch die Errichtung eines Steges ÜBER dem Schilf nicht eintreten.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein.
Dieses lautet auszugsweise:
"Nach ha Auffassung würde durch die Errichtung des geplanten Badesteges der Charakter der Landschaft beeinträchtigt. Unter "Charakter der Landschaft" versteht man laut Definition des Verwaltungsgerichtshofes die beherrschende Eigenart einer Landschaft. Die Landschaft, in welcher das Grundstück Nr. nn1 gelegen ist, weist folgende verschiedenartige Erscheinungen auf:
Erstens die freie Seefläche, welcher naturgemäß eine dominierende Stellung unter den hier vorhandenen Landschaftselementen zukommt. Zweitens ist bemerkenswert, daß im Nahbereich des Gegenstandsgrundstückes zwischen freier Seefläche und Festland noch ein sehr bereiter, weitgehend unbeeinträchtigter Schilfgürtel ausgebildet ist, welcher sich in dieser kompakten Form mehr als 100 m lang Richtung Südwesten entlang des Ufers ausdehnt. Diese naturnahe Ausgestaltung des Ufers mit Schilfgürtel bzw. Ufergehölzen setzt sich sodann mit geringen Unterbrechungen weiter Richtung Südwesten bis zum Naturschutzgebiet "Meerspitz" fort, welches etwa in einer Enfernung von ca. 400 m Luftlinie vom gegenständlichen Grundstück beginnt. Begrenzt durch das Naturschutzgebiet im Südwesten ist in diesem Abschnitt des Ossiacher Seeufers also eine Bucht mit noch weitgehend naturbelassener Ufervegetation ausgebildet, wobei das Grundstück Nr. nn1 am nordöstlichen Ende dieser Bucht liegt. Anschließend beginnt sodann ein Uferabschnitt mit intensiver Nutzung im Nahbereich des Ortszentrums von Ossiach. Zur näheren Erläuterung dieser Situation wird ein Luftbild beigelegt.
Die beherrschende Eigenart dieser Uferlandschaft besteht demnach darin, daß sie im Gegensatz zu der unmittelbar nach Nordosten anschließenden Landschaft mit intensiver Nutzung weitgehend naturbelassen ist. Die Naturbelassenheit ist also jenes Landschaftselement, welches vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden muß. Der Eindruck der Naturbelassenheit wird aber beeinträchtigt, wenn man mitten durch den breiten Schilfgürtel eine Schneise schlägt und hier einen Kunstbau in Form eines Badesteges einbringt. Dieser negative Einfluß auf die Naturbelassenheit dieser Landschaft wird noch durch die seeseitig geplante Plattform des Steges verstärkt, durch welche die freie, weithin überblickbare Seefläche störend unterbrochen wird.
Die Errichtung des geplanten Steges würde eine Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur nach sich ziehen.
... (es folgen allgemeine Ausführungen zum Begriff des
Gefüges des Lebenshaushalts der Natur).
Im konkreten Fall ist der dem Grundstück Nr. nn1 vorgelagerte Schilfgürtel nachweislich Lebensraum für verschiedene Wasservögel, deren Lautäußerungen anläßlich des Ortsaugenscheines akustisch wahrnehmbar waren. Weiters liegt ein Brutnachweis der Bläßralle im unmittelbaren Nahbereich der gegenständliche Fläche vor. Durch die Errichtung des beantragten Steges würde der ob seiner Geschlossenheit als Lebensraum besonders wertvolle Schilfgürtel auf Dauer aufgerissen und zerschnitten und dadurch in seiner Bedeutung als Lebensraum insbesondere für scheue Tiere herabgesetzt. Eine funktionelle Verknüpfung der in diesem Lebensraum vorhandenen Tiere und Pflanzen besteht also in der Weise, daß der dichte Schilfbestand Voraussetzung für das Vorkommen bestimmter, an diese Bedingungen angepaßter Tiere, insbesondere Vögel, ist. Ein Aufreißen der Vegetation bedingt eine Beeinträchtigung der vorhandenen Fauna und damit eine Störung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur."
Die beschwerdeführende Partei erstattete zu diesem Gutachten eine Stellungnahme, der sie auch einen Plan anschloß, in dem die Situation, insbesondere die Nutzungsverhältnisse, im fraglichen Seeuferbereich dargestellt ist. In dieser Stellungnahme führte die beschwerdeführende Partei aus, aus dem beiliegenden Lageplan, aus dem die Widmung der Uferflächen ersichtlich sei, könne entnommen werden, daß die Parzelle nn1 inmitten eines Gebietes liege, welches zum Großteil für den Bade- und Erholungsbetrieb gewidmet sei und das sich zwischen dem Stift Ossiach im Nordosten und dem Naturschutzgebiet Meerspitz im Südwesten erstrecke. Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei von diesem Naturschutzgebiet ca. 200 m entfernt. Dazwischen sei der gesamte Uferbereich als Liegewiese gewidmet und genutzt, sogar ein Tennisplatz befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Seeufer. Der Schilfgürtel sei, wie aus dem Lageplan ersichtlich, nur in kleinen Einheiten vorhanden und weise sowohl nordöstlich als auch südwestlich der Parzelle nn1 keine geschlossene Formation auf. Seitens der BH seien im Bereich der Gemeinde Ossiach bis zuletzt ins Jahr 1987 unzählige Stegeinbauten genehmigt worden, die eine ähnliche Situation aufwiesen wie die Parzelle nn1.
Der Charakter der Landschaft vom Naturschutzgebiet Meerspitz, das 200 m südöstlich der Parzelle nn1 gelegen sei, bis in den Bereich des Stiftes Ossiach könne als Erholungslandschaft betrachtet werden. Dies bestätigten die Widmung, Seeinbauten, Bauwerke für den Badebetrieb, ein Tennisplatz im unmittelbaren Seebereich 150 m südwestlich der Parzelle nn1 sowie Bootsvermietungen und andere Erholungseinrichtungen. Die Ausführungen im Gutachten seien unrichtig, wenn behauptet werde, daß ein unbeeinträchtigter Schilfgürtel sich mehr als 100 m im Südwesten der Parzelle nn1 entlang des Ufers ausdehne. Es sei ebensfalls unrichtig, daß sich dieser Schilfgürtel mit GERINGEN Unterbrechungen weiter im Südwesten in Richtung Meerspitz fortsetze. Wie aus dem Lageplan ersichtlich, sei der Schilfgürtel mehrfach unterbrochen. Es gäbe hier noch drei Oberwasserstegbauten, eine Bootshütte und einen Unterwassersteg. Ebenso liege, wie schon erwähnt, ein Tennisplatz im unmittelbaren Bereich des Ufers. Es handle sich auch um keine Bucht, wie im Gutachten angeführt, sondern um eine geradlinige Uferführung. Die intensive Nutzung des Ufers beginne im unmittelbaren Anschluß an das Naturschutzgebiet Meerspitz und nicht erst nordöstlich der Parzelle nn1 und erstrecke sich bis in den Ortsbereich von Ossiach. Es könne daher auf Grund dieser Fakten nicht von einer Naturbelassenheit gesprochen werden. Durch die Ausbildung eines 1 m breiten Holzsteges vor der Parzelle nn1, der über den Schilfgürtel geführt werde, sei der Charakter der oben beschriebenen Erholungslandschaft sicher nicht beeinträchtigt.
Das Gefüge des Lebenshaushaltes der Natur sei ein Begriff, der im Sinne des Gesetzgebers interpretiert werden müsse. Es dürfe nicht - wie im Gutachten - ein kleiner Ausschnitt, gleichsam wie mit einem Vergrößerungsglas, aus dem Gesamten heraus vergrößert werden. Es sei im Sinne des Gesetzgebers die Gesamtsituation zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall könne der Lebensraum nur im unmittelbaren Zusammenhang mit den angrenzenden Uferflächen nach beiden Seiten hin beurteilt werden. Auf den gesamten Uferbereich bezogen habe sich im Laufe der letzten Jahre auf Grund der in diesem Bereich getätigten Nutzung der Grundstücke ein besonderes Gefüge des Lebenshaushaltes der Natur gebildet. Dieses Gefüge werde, auf die gesamte Uferlinie bezogen, sicher nicht durch den beantragten Stegeinbau negativ beeinträchtigt. Die vorhandenen prägenden landschaftlichen Elemente seien die einer Erholungslandschaft, wie sie sich derzeit in der Natur darstellten, wobei die "Natürlichkeit" des Lebensraumes weitgehend eingeschränkt sei. Der Brutnachweis der Bläßralle im unmittelbaren Nahbereich der Parzelle nn1 sei kein Argument dafür, daß in diesem Bereich das Gefüge des Lebenshaushaltes von besonderer Beschaffenheit wäre. Die hier brütende Bläßralle habe sich im Jahr 1987 durch den Badebetrieb auf der Parzelle nn1 in keiner Weise beeinträchtigen lassen. Brutstätten der Bläßralle könnten auch in den anderen vorhandenen Schilfbeständen im Bereich des Seeuferbereiches von Ossiach nachgewiesen werden. Die akustischen Wahrnehmungen von Lautäußerungen von Wasservögeln seien an der gesamten Uferlinie von Ossiach wahrnehmbar, nicht nur im Bereich der Parzelle nn1.
Auf Grund dieser Stellungnahme veranlaßte die belangte Behörde eine Gutachtensergänzung. In dieser heißt es, die beherrschende Eigenart der gegenständlichen Uferlandschaft bestehe darin, daß sie im Gegensatz zu der unmittelbar nach Nordosten anschließenden Landschaft mit intensiver Nutzung WEITGEHEND naturbelassen sei. Diese weitgehende Naturbelassenheit sei jenes Landschaftselement, welches vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müsse. Eine vergleichsweise Betrachtung erscheine hier aufgrund der Forderung des Verwaltungsgerichtshofes nach großräumiger Betrachtung der landschaftlichen Situation angebracht. Es sei auch der breite Schilfgürtel, welcher sich in dieser kompakten (breiten) Form ca. 100 m lang Richtung Südwesten entlang des Ufers ausdehne, nicht als unbeeinträchtigt, sondern als WEITGEHEND unbeeinträchtigt bezeichnet worden, was er im Vergleich zu der anschließenden Zone mit intensiver Ufernutzung zweifellos auch sei. Die BEHERRSCHENDE Eigenart insbesondere des dicht an das Grundstück nn1 nach Südwesten anschließenden Uferstreifens, aber auch des gesamten Uferbereiches bis zum Naturschutzgebiet, sei also trotz gewisser Eingriffe immer noch die Naturbelassenheit. Die hier unbestritten auch vorhandenen Seeeinbauten und sonstigen Eingriffe träten demgegenüber in ihrer Wirkung als Landschaftselement deutlich zurück. In dem nordöstlich anschließenden Uferbereich mit tatsächlich intensiver Ufernutzung sei die landschaftliche Situation umgekehrt. Hier träten die Erholungseinrichtungen landschaftlich beherrschend in den Vordergrund, wogegen der Schilfgürtel nur mehr in Fragmenten vorhanden sei. Es sei also die relative Naturbelassenheit jenes Landschaftselement, welches vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müsse. Der Schutz vor einer solchen Beeinträchtigung könne aber nicht gelingen, wenn man die Einleitung einer Entwicklung in Richtung des nordöstlichen Beispieles zulasse.
Was die Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur anlage, werde der Äußerung der beschwerdeführenden Partei beigetreten, daß bei der Beurteilung des Naturgefüges nicht nur ein kleiner, lokaler Ausschnitt betrachtet werden dürfe, sondern es sei die Gesamtsituation zu beurteilen; bei einer derartigen globalen Betrachtungsweise ergebe sich, daß allgemein eine große Zahl tierischer Bewohner (und insbesondere Vögel) von Sumpf- und Wasserbiotopen und Schilfbeständen auf den roten Listen gefährdeter Tierarten aufschienen. Einer der Gründe dafür liege zweifellos in der Zerstörung und Aufsplitterung der Verlandungsvegetation an den Seeufern. Diesen heute unbestrittenen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen habe der Kärntner Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als er Feuchtgebietszerstörung und damit auch Zerstörung von Schilfzonen mit dem Kärntner Naturschutzgesetz prinzipiell verboten habe. Darüber hinaus habe er Aufsplitterungen der Ufervegetation ex lege als Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart (Charakter der Landschaft) qualifiziert (§ 9 Abs. 3 lit. e). Ein Gutachter habe also jedenfalls davon auszugehen, daß ein etwa 20 m breiter und ca. 100 m langer, wenig beeinträchtigter Schilfgürtel ein wichtiger Lebensraum für eine Fülle von Tierarten, darunter auch gefährdeten, sei und daß zusätzliche Eingriffe in einen solchen Schilfgürtel vor allem für scheue und daher besonders bedrohte Tierarten schwere nachteilige Folgen nach sich zögen und daher als Bedrohung des biologischen Gleichgewichtes anzusehen seien. Die Äußerungen im Gutachten über die akustische Wahrnehmung von Wasservögeln sowie über den Brutnachweis der Bläßralle, welche in der Tat kein seltener Vogel sei, seien in diesem Sinne auch nicht als Begründung, sondern vielmehr als Unterstreichung für eine drohende Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur durch den geplanten Eingriff in den Schilfgürtel anzusehen.
Zu dieser Gutachtensergänzung erstattete die beschwerdeführende Partei neuerlich eine Stellungnahme, in der sie geltend machte, die von der Gutachterin zum Vergleich herangezogenen Ufergrundstücke seien zum Großteil als öffentliches Bad gewidmet; daß im Bereich eines öffentlichen Bades eine intensive Ufernutzung stattfinden müsse, sei einleuchtend. Die restlichen Uferbereiche in Ossiach, als Liegewiese gewidmet, seien durchgehend gleich intensiv genutzt, wobei ausgehend vom Naturschutzgebiet im Südwesten bis zum Ende der Widmung Liegewiese im Bereich westlich des Stiftes Ossiach nirgends von einer weitgehenden Naturbelassenheit gesprochen werden könne. Zwischen der Parzelle nn1 und dem zitierten Naturschutzgebiet sei der Schilfgürtel mehrfach auf längeren Strecken unterbrochen, außerdem befinde sich ein Tennisplatz unmittelbar am Seeufer. Der Schilfgürtel vor der Parzelle nn1 habe weder die Länge von 100 m noch die Breite von 20 m. Direkt angrenzend an das Grundstück nn1 befinde sich eine Surfschule und der Badeplatz eines Hotelbetriebes. Dieser Badebetrieb habe seine Auswirkungen bis weit über den Schilfgürtel vor der Parzelle nn1 hinaus. Auch das spreche gegen die Beurteilung "weitgehend naturbelassen".
Die Ufer- und Verlandungsvegetation sei im gesamten Bereich des gewidmeten Gebietes von Ossiach immer schon durch den intensiven Badebetrieb beeinträchtigt gewesen. Der zusätzliche Einbau eines Steges bringe in der Gesamtbelastung des Uferbereiches von Ossiach keine nennenswerte Mehrbelastung. Die vom Gutachter angeführten besonderen Verhältnisse im Bereich der Parzelle nn1 seien rein willkürlich herausgegriffen und die hier angewendeten Grundsätze würden für den gesamten Uferbereich von Ossiach gelten. Das Gefüge des Lebenshaushaltes der Natur sei im Bereich der Parzelle nn1 daher nicht anders zu bewerten. Eine Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur sei überall dort gegeben, wo der Mensch Maßnahmen setze. Bei der Wertung des gegenständlichen Antrages gehe es um die Größenordnung der Beeinträchtigung. Durch die Errichtung des Stegeinbaues in die Parzelle nn1 komme es zu keiner größeren Beeinträchtigung des Lebenshaushaltes der Natur, als dies bisher geschehe. Wesentliche Aussagen des Gutachtens seien unrichtig bzw. ungenau. Das ganze Gutachten sei allgemein gehalten und beachte zuwenig die Gesamtzusammenhänge im Uferbereich von Ossiach.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 1991 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei abgewiesen. In der Begründung heißt es, die belangte Behörde schließe sich dem von ihr wiedergegebenen und als schlüssig und nachvollziehbar betrachteten Amtssachverständigengutachen sowie dessen Ergänzung an. Daran anschließend finden sich noch Ausführungen zur Frage, ob die Errichtung des beantragten Badesteges im öffentlichen Interesse gelegen sei, was verneint wird.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde habe sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit den umfangreichen Einwendungen der beschwerdeführenden Partei konkret auseinandergesetzt. Mit keinem einzigen Wort werde auf das ausdrückliche Berufungsvorbringen eingegangen, daß der Badesteg ÜBER den Schilfgürtel geführt werden sollte, weil Interessen des Landschafts- und Naturschutzes einer Rodung des Schilfes entgegenstünden, sodaß weder das Schilf noch die Ufervegetation zerstört würden. Demgegenüber begründeten die Amtssachverständigen ihre negativen Aussagen im wesentlichen damit, daß durch den Schilfgürtel eine Schneise geschlagen, dieser auf Dauer aufgerissen und zerschnitten und die Vegetation aufgerissen würde. Nach dem ausdrücklichen Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei wäre angesichts der beabsichtigten Errichtungsweise all dies eben nicht erfolgt.
Ebensowenig habe sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung mit den Widersprüchen zwischen den Amtssachverständigengutachten erster und zweiter Instanz auseinandergesetzt. Das in zweiter Instanz eingeholte Amtsgutachten spreche von einem "weitgehend unbeeinträchtigten Schilfgürtel", welcher sich "in dieser kompakten Form mehr als 100 m lang Richtung Südwesten entlang des Ufers ausdehnt", und diese "naturnahe Ausgestaltung des Ufers mit Schilfgürtel bzw. Ufergehölzen setzt sich sodann mit geringen Unterbrechungen weiter Richtung Südwesten bis zum Naturschutzgebiet Meerspitz fort", und es wäre also in diesem Uferabschnitt "eine Bucht mit noch weitgehend naturbelassener Ufervegetation" ausgebildet. Demgegenüber sei in dem von der BH eingeholten Amtsgutachten für ein und denselben Uferabschnitt festgestellt worden, daß "der in diesem Bereich nicht sehr intakte Schilfgürtel bzw. Schilfbestand, der ohnehin durch die intensive fremdenverkehrsmäßige Nutzung im Bereich Ossiach stark dezimiert" worden sei, "somit in Mitleidenschaft gezogen wurde". Weiters sei festgestellt worden, daß "der Seebereich im Bereich des geplanten Steges einer intensiven fremdenverkehrsmäßigen Nutzung unterworfen" worden sei, "die durch ihre damit verbundenen Einrichtungen bereits schwerwiegende Nachteile für das Landschaftsbild und den Lebenshaushalt der Natur gebracht" habe.
Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Stellungnahme vom 26. Jänner 1988 geltend gemacht, daß sich im angeblich weitgehend naturbelassenen Uferbereich acht Badestege, vier gewerbliche Bootsstege, verschiedene Anschüttungen zur Uferbefestigung und ein Tennisplatz befänden und der Schilfgürtel keine geschlossene Formation, sondern nur in kleinen Einheiten vorhanden sei. Der Uferbereich sei auch keine Bucht; der Charakter der Landschaft sei der einer Erholungslandschaft. Wenn auf 200 m Uferlänge sich 8 Badestege und 4 gewerbliche Bootsstege, insgesamt also 12 Stege befänden, dann sei der Schilfgürtel - durchschnittlich gerechnet - alle 16,6 m von einem Steg unterbrochen. Rechne man die Anschüttungen zur Uferbefestigung hinzu, dann verringere sich der rechnerische Abstand zwischen den Seeeinbauten in den Schilfgürtel noch weiter. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, daß es sich angesichts dieser Situation nicht um eine weitgehend naturbelassene Landschaft handeln könnte, seien daher sehr plausibel gewesen, sodaß die belangte Behörde dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines hätte nachkommen müssen, um ihrer Pflicht zur vollständigen Sachverhaltserforschung nachzukommen. Das vom Sachverständigen erwähnte Luftbild sei der beschwerdeführenden Partei nie vorgelegt und es sei auch nie Gelegenheit geboten worden, dieses Luftbild einzusehen und eine Äußerung abzugeben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 69 Abs. 8 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986, sind Verwaltungsverfahren auf Grund des Naturschutzgesetzes, des Landschaftsschutzgesetzes 1981 und des Naturhöhlengesetzes, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen, wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung standen, weiter zu führen.
Das Kärntner Naturschutzgesetz 1986 ist mit 1. Jänner 1987 in Kraft getreten.
Der Antrag auf Bewilligung des Badesteges langte am 11. November 1986 bei der BH ein. Das Verwaltungsverfahren wurde daher noch vor Inkrafttreten des Kärntner Naturschutzgesetzes 1986 anhängig gemacht. Auf den Beschwerdefall sind daher die Bestimmungen des LSchG anzuwenden.
Nach § 2 Abs. 1 lit. a LSchG bedarf die Errichtung von Einbauten in Seen einer Bewilligung. Die Voraussetzungen für die Bewilligung enthält § 5 leg. cit. Dieser lautet auszugsweise:
"(1) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn durch das Vorhaben das Landschaftsbild verunstaltet oder der Charakter der Landschaft, insbesondere auch durch die Einleitung oder Fortsetzung einer Zersiedelung, oder das Gefüge des Lebenshaushaltes der Natur beeinträchtigt würde. Die Bewilligung von Instandsetzungen nach § 2 Abs. 3 ist zu versagen, wenn durch die bestehende Anlage das Landschaftsbild verunstaltet oder der Charakter der Landschaft oder das Gefüge des Lebenshaushaltes der Natur beeinträchtigt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. g Z. 4 und des § 3 Abs. 2 lit. a gilt § 14 Abs. 7 der Kärntner Bauordnung in der Fassung der 2. Bauordnungs-Novelle (LGBl. Nr. 79/1979) sinngemäß.
(2) Eine Versagung darf nicht erfolgen, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen.
(3) Eine Versagung darf nicht erfolgen, wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohles gewichtiger ist als das Interesse an der Bewahrung der Natur vor störenden Eingriffen. Durch Auflagen ist zu bewirken, daß nachteilige Folgen möglichst gering gehalten werden.
...
(9) Die Bewilligung von Einbauten in Seen ist jedenfalls zu versagen, wenn sie der Widmung des Ufergrundstückes, dem sie zugeordnet sind, widersprechen.
Die belangte Behörde geht davon aus, daß durch die Errichtung des beantragten Badesteges sowohl der Charakter der Landschaft als auch das Gefüge des Lebenshaushaltes der Natur beeinträchtigt würden.
Charakter der Landschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LSchG ist ihre beherrschende Eigenart; um sie zu erkennen, bedarf es einer großräumigen und umfassenden Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen in dieser Landschaft, damit aus der Vielzahl jene Elemente herausgefunden werden können, welche der Landschaft das Gepräge geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1983, Slg. NF 11163/A).
Die beschwerdeführende Partei hat sich im Zuge des Verwaltungsverfahrens wiederholt gegen die Auffassung des Gutachters gewandt, die beherrschende Eigenart der Uferlandschaft bestehe in ihrer weitgehenden Naturbelassenheit. Bei diesen Einwendungen handelt es sich nicht um ein bloßes Bestreiten der Feststellungen des Gutachters, sondern sie wurden durch einen Lageplan, auf dem die bestehenden Nutzungen ersichtlich gemacht sind sowie durch eine ausführliche und konkrete Beschreibung des Zustandes des Ufers mit Aufzählung der vorhandenen Einrichtungen untermauert. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen hiezu beschränkt sich auf die Betonung der Relativität der Naturbelassenheit, geht aber auf das konkrete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht ein. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, insbesondere auch damit, inwiefern DURCH DEN GEPLANTEN BADESTEG eine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft bewirkt werden könnte, obwohl, wie in der Gutachtensergänzung eingeräumt wird, im fraglichen Bereich Seeinbauten und sonstige Eingriffe vorhanden sind, wäre umso mehr erforderlich gewesen, als das in erster Instanz eingeholte Amtssachverständigengutachten bezüglich des - im zweitinstanzlichen Gutachten eine Hauptrolle spielenden - Schilfgürtels die gegenteilige Feststellung enthält und von einem "in diesem Bereich nicht sehr intakten Schilfgürtel bzw. Schilfbestand, der ohnehin durch die intensive fremdenverkehrsmäßige Nutzung im Bereich Ossiach stark dezimiert und somit in Mitleidenschaft gezogen wurde" spricht. Die belangte Behörde meint in ihrer Gegenschrift, die Aussage im erstinstanzlichen Gutachten über die starke Dezimierung des Schilfbestandes durch intensive fremdenverkehrsmäßige Nutzung beziehe sich auf den Gesamtbereich des nordöstlichen Ufers des Ossiachersees; demgegenüber werde der engere Uferbereich als weitgehend naturbelassen bezeichnet. Dem steht jedoch der Umstand gegenüber, daß das Gutachten im unmittelbaren Anschluß an die Erwähnung des geplanten Badesteges von dem IN DIESEM BEREICH nicht sehr intakten Schilfgürtel spricht und daß an anderer Stelle davon die Rede ist, daß der Seebereich im Bereich des geplanten Steges einer intensiven fremdenverkehrsmäßigen Nutzung unterworfen ist.
Auf Grund der konkreten, durch einen Plan untermauerten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wäre es erforderlich gewesen, detailliert auf diese Einwendungen einzugehen und den in die Betrachtung einbezogenen Landschaftsbereich genau zu beschreiben, allenfalls mit Plänen und Fotos zu dokumentieren, wobei auch die Dimensionen des in die Betrachtung einbezogenen Landschaftsbereiches sowie die Ausdehnung des "naturbelassenen" Teiles im Verhältnis dazu eine Rolle spielen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, Slg. NF 11253/A, ausgesprochen, daß nicht jede beliebig kleine Fläche schon dem Begriff "Landschaft" zugeordnet werden kann. Aus dem dem zweitinstanzlichen Amtsgutachten beigelegten Foto ist - abgesehen davon, daß die beschwerdeführende Partei hievon keine Kenntnis hatte - kein für eine verläßliche Beurteilung des Sachverhaltes ausreichendes Bild zu gewinnen. Für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft" fehlen daher ausreichende Sachverhaltsfeststellungen.
Die belangte Behörde begründet ihre Annahme einer Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur wesentlich damit, daß durch die Errichtung des beantragten Badesteges der ob seiner Geschlossenheit als Lebensraum besonders wertvolle Schilfgürtel auf Dauer aufgerissen und zerschnitten und dadurch in seiner Bedeutung als Lebensraum insbesondere für scheue Tiere herabgesetzt würde.
Das Vorhandensein eines geschlossenen Schilfgürtels ist aber, wie oben dargelegt, durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht mit hinreichender Sicherheit dokumentiert.
Die beschwerdeführende Partei bemängelt auch zu Recht, daß nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde von falschen Voraussetzungen ausgeht, wenn sie von einem Aufreißen und Zerschneiden des Schilfgürtels durch den beantragten Badesteg spricht. Die beschwerdeführende Partei hat im Verwaltungsverfahren immer wieder betont, daß der Steg ÜBER den Schilfgürtel geführt werden solle, sodaß es zu keiner Rodung oder Beeinträchtigung desselben käme. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Behauptung der belangten Behörde in der Gegenschrift, auch die Errichtung des Badesteges über dem Schilfgürtel hätte nachteilige Folgen, besonders für den Schilfbestand unter dem Steg, da lebenswichtige Standortfaktoren wie die Sonneneinstrahlung nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben wären, findet in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahren keine Deckung. Um beurteilen zu können, ob das Tatbestandsmerkmal "Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur" durch den beantragten Badesteg verwirklicht würde, wäre eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Pflanzen oder Tiere bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles und auf die Art des geplanten Steges Rücksicht nehmende Begründung erforderlich. Eine solche fehlt im Beschwerdefall. Bemerkt wird noch, daß im Geltungsbereich des LSchG für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungstatbestand der Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur verwirklicht wird, nicht entscheidend ist, ob sich etwa im Bereich von einigen Quadratmetern der Lebenshaushalt der Natur verändert, sondern ob durch das Vorhaben das Gefüge dieses Lebenshaushaltes in einem größeren Bereich beeinträchtigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1985, Zl. 82/10/0023).
Aus den dargestellten Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Verfahrensmängeln belastet hat, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen betreffend das Vorliegen öffentlicher Interessen für die Errichtung des Badesteges bedurfte es daher nicht mehr.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100163.X00Im RIS seit
09.07.1992Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010