TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/9 92/18/0270

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §14b Abs1 Z4;
FrPolG 1954 §2 Abs1 Z1;
PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
PaßG 1969 §25 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Mai 1992, Zl. IV-702.239/FrB/92, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, vom 18. März 1992 auf Erteilung eines befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes für das Bundesgebiet der Republik Österreich gemäß § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin am 10. September 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte die belangte Behörde jedoch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 2. März 1992, Zl. 92/18/0046) davon ausgehen, daß die Annahme gerechtfertigt sei, daß der Aufenthalt der Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde, wird doch der Beachtung der Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beigemessen, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt. Der Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 ist somit gegeben.

Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 25 Abs. 3 Paßgesetz 1969 ist - wie der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls bereits ausgesprochen hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0089) - bei der über den Sichtvermerksantrag zu treffenden Entscheidung eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und deren Abwägung mit öffentlichen Interessen nicht vorgesehen. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre am 6. November 1991 mit einem Österreicher geschlossenen Ehe, auf den Besitz eines Befreiungsscheines und auf ihre Berufstätigkeit kommt daher keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Soweit sich die Beschwerdeführerin schließlich auf ihre Unkenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß es Sache des Fremden ist, sich schon vor seiner Einreise auf geeignete Weise über die maßgebliche Rechtslage zu erkundigen (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 2. März 1992, Zl. 92/18/0046).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180270.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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