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10/10 Datenschutz;Norm
AVG §18 Abs4 idF 1982/199;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in D, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 11. Mai 1992, Zl. 11 - F/91, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes hinsichtlich des mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1992 verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich beim angefochtenen Bescheid um einen "Nichtakt", weil "es" (gemeint offenbar: die ihm zugestellte Ausfertigung) weder mit einer Unterschrift noch mit einem "Siegel" versehen sei. Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu:
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides trägt eine "DVR"-Nummer (Registernummer des Datenverarbeitungsregisters) in Form einer siebenstelligen Zahl. Daraus ist erkennbar, daß die Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde (vgl. neben anderen das hg. Erkenntnis vom 23. September 1988, Zl. 88/02/0006). Bei derartigen Ausfertigungen genügt jedoch gemäß § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Auch die Beisetzung eines Amtssiegels ist nicht vorgeschrieben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0083). Da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheidausfertigung den Namen des Genehmigenden (Mag.iur. Eigl) aufweist, entspricht sie den gesetzlichen Erfordernissen.
In der Sache selbst ist folgende Rechtslage maßgebend:
Gemäß § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz hat der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten worden ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder betreten.
Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde die in Absatz 1 festgesetzte Frist bei Gefahr im Verzuge verkürzen oder aus Billigkeitsgründen verlängern. Ebenso kann sie die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 27. April 1992, Zl. 92/18/0039) kommen als "triftige Gründe" im Sinne des § 6 Abs. 2 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz für den Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, die ihm zustehende Frist zum Verlassen des Gebietes, in dem ihm der Aufenthalt verboten wurde, einzuhalten. Gründe, die im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen waren, kommen hier ebensowenig in Frage wie solche, die gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten.
Diese Rechtslage verkennt der Beschwerdeführer, wenn er der belangten Behörde vorwirft, keine Erhebungen zu seinem Vorbringen gepflogen zu haben, daß er ein Bankdarlehen von S 500.000,-- aufgenommen habe, welches er im Falle der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes nicht zurückzahlen könnte. Auch seine als Bürgin aufscheinende Gattin könne die monatlichen Rückzahlungsraten von S 9.796,-- nicht leisten, weshalb dem Darlehensgeber ein Schaden von zumindest S 600.000,-- zugefügt werde. Da dieses Vorbringen keine konkreten Umstände erkennen läßt, die dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Frist zum Verlassen des Bundesgebietes unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren, ist es zur Dartuung eines triftigen Grundes für die Aufschiebung der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes nicht geeignet. Dies gilt auch für die nach den Beschwerdebehauptungen von der belangten Behörde mit Stillschweigen übergangenen Umstände, daß der Beschwerdeführer gerichtlich unbescholten sei und sich bereits seit 1979 in Österreich aufhalte.
Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie das Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des § 6 Abs. 2 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz verneinte.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Behördenbezeichnung AmtssiegelAusfertigung mittels EDVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180268.X00Im RIS seit
25.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009