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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §79a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 8. Mai 1992, Zl. 3-50-02/92/E2, betreffend Kostenersatz in Angelegenheit Festnahme und Schubhaft nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 1992 wurde einer auf § 5a des Fremdenpolizeigesetzes gestützten Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben. Weiters wurden dem Beschwerdeführer im Grunde des § 79a AVG Kosten zugesprochen.
Gegen diesen Bescheid - und zwar allein gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu gering bemessene Höhe des ihm zuerkannten Kostenersatzes - richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die seit dem hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in bezug auf § 79a AVG. Der Gerichtshof sieht sich allerdings auch durch den Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kritik von Arnold (AnwBl 1992/6, S. 504) an dieser Rechtsprechung nicht veranlaßt, hievon abzugehen; insbesondere ist die Ansicht, der im VwGG geregelte Kostenersatz stelle nur einen "Kostenbeitrag" dar, im Hinblick auf § 49 Abs. 1 VwGG verfehlt.
Aber auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, für den ergänzenden Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 8. Mai 1992 sei kein zusätzlicher Schriftsatzaufwand zuzuerkennen gewesen, ist im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies schon deshalb, weil Schriftsatzaufwandersatz für alle im Verfahren erstatteten Schriftsätze nur einmal gebührt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0186).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180285.X00Im RIS seit
09.07.1992