Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung Nö BauO §56Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates mangels Erhebung einer VorstellungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gablitz, mit dem die Beschwerdeführerin gemäß §56 NÖ BauO, LGBl. 8200, zum Anschluß ihres Grundstückes an den öffentlichen Kanal verpflichtet wurde.
Nach Art144 Abs1 letzter Satz B-VG kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden, sofern ein solcher in Betracht kommt.
Nach §117 der NÖ BauO fallen die in der Bauordnung geregelten Aufgaben (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Nach §61 der NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000, kann gegen einen letztinstanzlichen Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben, wer behauptet, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Durch diese Regelung der Niederösterreichischen Gemeindeordnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Instanzenzug im Sinne des Art144 B-VG eingerichtet worden (s. zB VfSlg. 8773/1980 mit weiteren Nachweisen).
Da die Beschwerdeführerin diesen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, ist die Beschwerde ohne weiteres Verfahren wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß §19 Abs3 Z1 lita VerfGG zurückzuweisen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil eine solche nur im Falle der Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde in Betracht kommt.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Gemeinderecht, VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1125.1989Dokumentnummer
JFT_10099773_89B01125_00