TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/9 92/18/0095

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §10a Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der A in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 30. November 1990, Zl. FrB-4250/90, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. Oktober 1990 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 10a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz aus der Republik Österreich ausgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin am 10. August 1990 aus der Türkei ausgereist sei. In der Folge sei sie nach Österreich eingereist, ohne daß in ihrem Paß ein gültiger österreichischer Sichtvermerk und ein Stempel einer österreichischen Grenzkontrollstelle eingetragen worden seien. Sie sei somit der für sichtvermerkspflichtige Fremde bestehenden Verpflichtung, dem Grenzorgan den Reisepaß vorzulegen und einen Grenzsichtvermerk zu beantragen, nicht nachgekommen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei an der Grenze durchgewunken worden, erscheine nicht glaubwürdig. Es bestehe eine Weisung des Bundesministeriums für Inneres, daß bei jeder Einreise von Staatsangehörigen der Türkei durch die österreichischen Grenzkontrollstellen in den Reisepässen Grenzübertrittsstempel anzubringen seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Für die belangte Behörde stehe somit fest, daß die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist sei. Ihre Einreise sei nicht länger als vier Monate vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfolgt. Sie sei laut Auskunft des Meldeamtes der Stadt Hohenems am 4. September 1990 zur Anmeldung gelangt. Sie habe somit nicht sofort zurückgeschoben werden können, da sie nicht binnen sieben Tagen nach der Einreise betreten worden sei.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 27. November 1991, B 42/91, abgewiesen und mit dem Beschluß vom 10. März 1992 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10a Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz können Fremde, die unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und nicht zurückgeschoben werden dürfen, innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach der Einreise mit Bescheid ausgewiesen werden.

Nach Meinung der Beschwerdeführerin falle das "Durchgewinktwerden" an der Grenze nicht unter den Tatbestand der "Umgehung der Grenzkontrolle". Da die Beschwerdeführerin nur an der Grenze "durchgewinkt" worden und somit nicht unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei, fehle es an dem von der belangten Behörde angenommenen Ausweisungstatbestand.

Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Beschwerdeführerin von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt, wurde doch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei an der Grenze durchgewunken worden, von der belangten Behörde als unglaubwürdige Schutzbehauptung qualifiziert. Gegen die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde bestehen im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keine Bedenken, solche wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht konkret vorgebracht.

Ausgehend von dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegenden Sachverhalt vermag der Verwaltungsgerichtshof weder die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte noch eine von Amts wegen wahrzunehmende, dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180095.X00

Im RIS seit

09.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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