Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der IM und 2. des AM, beide in F, beide vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in K, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. November 1991, Zl. 26.039/903-IID15b/91, betreffend 1. Entziehung des Rechtes zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer F 1163/91 nach dem Weingesetz 1985, 2. Veröffentlichung des Entzuges im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und 3. Ausschluß von diesem Exportverfahren, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich Spruchpunkt 2. STATTGEGEBEN; im übrigen (Spruchpunkt 1. und 3.) wird den Anträgen NICHT STATTGEGEBEN.
Begründung
Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid wurde die Entziehung des Rechtes zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer F 1163/91 gemäß § 31 Abs. 9 Z. 4 des Weingesetzes 1985 verfügt und darüber hinaus ausgesprochen, daß die bereits angebrachten Prüfnummern von den in der Verfügungsgewalt des Weingutes IM befindlichen Flaschen zu entfernen sind (Spruchpunkt 1.). Das genannte Weingut wurde gemäß § 56 Abs. 7 des Weingesetzes 1985 von diesem Exportverfahren für zwei Jahre ausgeschlossen (Spruchpunkt 3.).
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die im § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. etwa den Beschluß vom 28. Mai 1985, Zl. AW 85/04/0027).
Die bloße Behauptung von "beträchtlichen Rechtsnachteilen" reicht zur Vornahme der gebotenen Interessensabwägung nicht aus (vgl. im übrigen auch den Beschluß vom 17. Oktober 1990, Zl. AW 90/10/0046). Den Anträgen hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. konnte daher nicht stattgegeben werden.
Was die Veröffentlichung einer Einschaltung betreffend Entziehung der oben genannten Prüfnummer auf Kosten des Weingutes IM im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" anlangt (Spruchpunkt 2.), so konnte dem diesbezüglichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen - auch die belangte Behörde behauptet solche nicht - stattgegeben werden (vgl. dazu den bereits genannten Beschluß vom 17. Oktober 1990).
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992100023.A00Im RIS seit
13.07.1992