TE Vwgh Beschluss 1992/7/16 90/06/0059

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Veröffentlicht am 16.07.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache 1.) des JF in G und

2.) des HD in L, beide vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 1. März 1990, Zl. A 17-K-5.253/1989-2, betreffend Nichtzulassung eines Vertreters, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Jänner 1990 wurde der namens der beiden Beschwerdeführer als Parteienvertreter eingeschrittene BL gemäß § 10 Abs. 3 AVG als Bevollmächtigter dieser Personen nicht zugelassen.

Dagegen erhob BL Berufung, in der er die Voraussetzungen für die Annahme der Winkelschreiberei bestritt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des BL gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

Im Akt erliegen weiters zugleich mit einem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegte Berufungen der beiden Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung ihres Vertreters; Entscheidungen hierüber sind nicht aktenkundig.

Auf Grund eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG unterfertigten die beiden Beschwerdeführer auch jene Berufung, die der nicht zugelassene Vertreter eingebracht hatte und verbesserten sie hiemit.

Die von den beiden Beschwerdeführern gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist aus mehreren Gründen unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Im Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer innerhalb der Berufungsfrist ein Rechtsmittel nicht erhoben. Die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid (der über die Berufung des nicht zugelassenen Vertreters absprach) ist daher schon mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Die Frage, ob den Beschwerdeführern im Verfahren betreffend die Zulassung ihres Vertreters überhaupt Parteistellung zukäme, kann daher im Beschwerdefall dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde war somit aus den aufgezeigten Erwägungen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG, insbesondere auf den § 5 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990060059.X00

Im RIS seit

16.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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