Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art133 Z4 B-VG Art144 Abs1 / Allg B-VG Art144 Abs1 / Legitimation B-VG Art144 Abs3 Nö GVG 1989 §7Leitsatz
Zurückweisung einer (zweiten) Beschwerde gegen einen bereits vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit Einbringung der ersten Beschwerde; keine Abtretung der Beschwerde im Falle der Zurückweisung bzw. bei Beschwerden gegen Entscheidungen von weisungsungebundenen Verwaltungsbehörden mit richterlichem EinschlagSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 1989 (eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 3. November 1989) erhob der Beschwerdeführer zu B1272-1276/89 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden gegen fünf Bescheide der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, darunter auch den Bescheid ZVI/4-GV-P-3 vom 7. September 1989.
2. Mit der vorliegenden, ebenfalls auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vom 2. November 1989 (beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 3. November 1989) begehrt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des unter 1. bezeichneten Bescheides der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. September 1989, ZVI/4-GV-P-3, und stellt hilfsweise den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
3. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Derselbe Verwaltungsakt kann vom selben Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. VfGH 11. 10. 1988, B1371/87, mit Hinweis auf VwGH 26. 2. 1981, 81/08/0020, sowie 26. 11. 1981, 81/16/0201).
Angesichts dieser Rechtslage war die vorliegende Beschwerde, zumal sie beim Verfassungsgerichtshof später protokolliert wurde als die unter 1. bezeichnete Beschwerde, mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
4. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war schon deshalb abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt. Abgesehen davon käme eine Abtretung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Zusammensetzung der belangten Behörde (s. §7 des NÖ Grundverkehrsgesetzes 1989, LGBl. 6800-0) den Erfordernissen des Art133 Z4 B-VG entspricht und die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide dieser Behörde mithin von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1278.1989Dokumentnummer
JFT_10099773_89B01278_00