TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/16 91/06/0092

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.07.1992
beobachten
merken

Index

L85007 Straßen Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/01 Jurisdiktionsnorm;

Norm

ABGB §1435;
ABGB §365;
JN §1;
LStG Tir 1951 §55 Abs2;
LStG Tir 1989 §65;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des B in T, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. Mai 1991, Zl. IIb1-L-1067a/36/1991, betreffend Entschädigung (wegen einer Enteignung nach dem Tiroler Straßengesetz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. Juni 1985 hatte der Bürgermeister der Gemeinde C das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. 181, KG C, samt dem darauf befindlichen Gebäude C Nr. 111 enteignet und die Entschädigung dafür mit S 800,--/m2 bzw. mit S 276.000,-- für das Gebäude festgesetzt. Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde, wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. September 1990, Zl. 87/17/0181, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, daß für die Enteignung nicht der Bürgermeister der Gemeinde C, sondern die Tiroler Landesregierung zuständig sei. Dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. April 1991, Zl. IIb1-L-1067a/34-1991, entsprochen und der Enteignungsbescheid des Bürgermeisters wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

Die Gemeinde C hatte jedoch gleichzeitig bei der Tiroler Landesregierung um Einlösung des Grundstückes Nr. 181 im Ausmaß von 191 m2 angesucht; dieser Antrag wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung zurückgewiesen.

Da die Behörden in diesem Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers, eine Entschädigung für das inzwischen von der Gemeinde abgerissene Haus C Nr. 111 zuzuerkennen, nicht abgesprochen wurde, stellte der Beschwerdeführer einen gesonderten Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung, den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abwies. In der Begründung führte sie aus, daß der Enteignungsantrag zurückgewiesen worden sei, daher auch eine Entschädigung im Zusammenhang mit dem nicht stattgegebenen Enteignungsantrag nicht festgesetzt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer stützt seinen Anspruch darauf, daß der Abbruch des Hauses C Nr. 111 zweifellos "durch" die Enteignung verursacht worden sei, dem Enteigneten aber sowohl nach § 55 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes 1951 als auch nach § 65 des Tiroler Straßengesetzes 1989 volle Schadloshaltung für alle durch die Enteignung verursachten Nachteile zustehe.

Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß beide genannten Bestimmungen die Rechtsfolgen einer rechtmäßig vorgenommenen Enteignung regeln, nicht aber den derzeit vorliegenden Fall, daß jemandem auf Grund eines formell rechtskräftigen Enteignungsbescheides, der jedoch in der Folge behoben worden ist, Nachteile erwachsen sind. Ersatz für derartige Schädigungen kann ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg, sei es auf Grund einer Amtshaftung, eines allgemeinen Schadenersatzanspruches oder des § 1435 ABGB begehrt werden, soweit nicht in der Folge doch noch ein Enteignungsbescheid erlassen werden sollte; in diesem Fall stünde dem Beschwerdeführer (wieder) ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung zu.

Da dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mangels Vorliegens einer rechtswirksamen Enteignung ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung nicht zukam, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060092.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten