TE Vwgh Beschluss 1992/7/20 92/18/0254

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, in der Beschwerdesache des M in P, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems vom 21. März 1991, Zl. I/3 Fr-5414/91, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung vom 22. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom VfGH mit Beschluß vom 24. Februar 1992, B 448/91, nach Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde wie folgt zu ergänzen:

"1)

Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen ( § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

2)

Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

3)

Es ist ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG).

4)

Überdies ist - außer dem ergänzenden Schriftsatz - eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 29 VwGG)."

Zur Behebung diese Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß der ergänzende Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen sei. Diese Verfügung wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 25. Juni 1992 zugestellt.

Der in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages am 9. Juli 1972 zur Post gegebene Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde nur in einfacher Ausfertigung eingebracht; die mit diesem Schriftsatz vorgelegte dritte Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde weist nicht die Unterschrift des für den Beschwerdeführer einschreitenden Rechtsanwaltes auf.

Der Beschwerdeführer ist damit dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen, sodaß das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen war.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180254.X00

Im RIS seit

20.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten